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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Vom 16. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 29 vom 24.05.2017 S. 1214)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 492 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2
Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.
aufgehoben.
Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Kroatien.
aufgehoben.
3. § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
m) die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 10 der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1) zu prüfenden technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung eingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann, | "m) die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung," |
4. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1)" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)" durch die Angabe "der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1)"ersetzt.
4a. In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wörtern "Europäische Union" die Wörter "oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz" eingefügt.
5. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 74 vom 19.03.2016 S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ordnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu zweihundert Euro beträgt. Über diese Verfahren teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entsprechend."
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)," gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird das Wort "Kontrollgeräte" durch das Wort "Fahrtenschreiber" ersetzt.
cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe "in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" durch die Angabe "in den Artikeln 3, 21 bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt sowie die Wörter "sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" gestrichen.
b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort "Kontrollgeräten" durch das Wort "Fahrtenschreibern" ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort "Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
cc) In Buchstabe d werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "fünf Jahre" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "(EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Schaublätter und" das Wort "andere" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Einsatz eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. | "Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren." |
cc) In Satz 5 wird das Wort "Kontrollgerätes" durch das Wort "Fahrtenschreibers" ersetzt.
dd) Satz 7 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter "Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,
bbb) die Wörter "Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter "Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,
ccc) nach dem Wort "Ausdrucke" werden die Wörter "und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt,
ddd) die Wörter "Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter "Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
ee) Satz 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter "Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,
bbb) nach dem Wort "Ausdrucke" werden die Wörter "und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt,
ccc) nach den Wörtern "der Abgabenordnung" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
ddd) nach den Wörtern "des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" werden folgende Wörter eingefügt:
"nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes".
ff) Satz 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" werden durch die Wörter "Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt,
bbb) nach dem Wort "Ausdrucke" werden die Wörter "und handschriftlichen Aufzeichnungen" eingefügt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter "Artikel 7 und 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter "Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
3. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter " § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15" werden durch die Wörter " § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17" ersetzt.
b) Die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" wird durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
4. § 4c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4c Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister | " § 4c Auskünfte aus dem Fahrtenschreiberkartenregister". |
b) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort "Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.
c) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Kontrollgeräte" durch das Wort "Fahrtenschreiber" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vorschriftsmäßig sind."
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1, 1a und 2" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
bbb) In Buchstabe j wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
bbb) In Buchstabe g wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
cc) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) (aufgehoben) | "(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März 2016 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 begangen wurden, können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden." |
6a. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird."
7. In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen" durch das Wort "Verkehrsleiter" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
In § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) werden die Wörter "ein Kontrollgerät nach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8)" durch die Wörter "einen Fahrtenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), erforderlich sind. | "20. Maßnahmen über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr einer technischen Prüfstelle, von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen betraute Prüfingenieure sowie die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten." |
Artikel 5
Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird das Wort "Kontrollgerätekartenregisters" durch das Wort "Fahrtenschreiberkartenregisters" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 170804
ENDE |