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Regelwerk
Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 7. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 77 vom 13.12.2017 S. 3859)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sachverständigen, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von zuständigen Behörden und Stellen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, insbesondere bei der Kampfmittelräumung, bei Havarien und beim Katastrophenschutz."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "die Bereitstellung" werden durch die Wörter "den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der Beförderung" ersetzt.

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504)" durch die Wörter "17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die durch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II S. 933) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)" durch die Angabe "29. Januar 2016 (VkBl. 2016 S. 100)" ersetzt.

c) In Nummer 7 werden die Wörter "19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 580), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (VkBl. 2015 S. 486) geändert worden ist" durch die Angabe "1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)" ersetzt.

d) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

"9."GGVSEB" ist die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993);".

e) Die bisherigen Nummern 9 bis 22 werden die neuen Nummern 10 bis 23.

f) In Nummer 10 wird die Angabe "Entschließung MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)" durch die Wörter "Entschließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66) (VkBl. 2015 S. 257)" ersetzt.

g) In Nummer 11 werden die Wörter "Entschließungen MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760)" durch die Angabe "Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67)" ersetzt.

h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. "IMDG-Code" ist der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810);13."13. "IMDG-Code" ist der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718);".

i) In Nummer 14 werden die Wörter "Entschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015) geändert worden ist, korrigiert durch die Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467)"durch die Wörter "Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789) geändert worden ist" ersetzt.

j) In Nummer 21 werden die Wörter "19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" durch die Wörter "20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" ersetzt.

k) In Nummer 22 werden die Wörter "25. SOLAS-Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1122)" durch die Wörter "28. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408)" ersetzt.

4. § 4 Absatz 4

(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastankschiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung abgelassen werden.

wird aufgehoben.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig."(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund betrieben werden."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Sondervorschriften 363.7 und" durch das Wort "Sondervorschrift" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Neben den zuständigen Behörden" die Wörter "des Bundes und" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen."

8. In der Überschrift des § 13 wird das Wort "Bundesamt" durch das Wort "Bundesamtes" ersetzt.

9. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen."

10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, den Unterabschnitten 2.1.1.2, 3.1.1.4 oder Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;"1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;"

b) In Nummer 12 wird die Angabe "5.1.5.2.1 "durch die Angabe "5.1.5.2.2" ersetzt.

12. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter "keine Undichtigkeiten" durch die Wörter "keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten" ersetzt.

13. § 21 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach dem Abschnitt 1.1.3, den Unterabschnitten 2.1.1.2 oder 3.1.1.4 oder dem Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;"1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;"

14. § 23 Nummer 3

3. darf nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablassen;

wird aufgehoben.

15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16. § 27 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".

b) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e und die Angabe "Absatz 2" wird jeweils durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe "Anlage 2" die Wörter "und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "Anlage 3" die Wörter "und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe "Anlage 4" die Wörter "und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe "Anlage 5" die Wörter "und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Im I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

altneu

GebührennummerGebührentatbestandGebühr
(EUR)
001 bis 012nicht vergeben
013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).25 je begonnene Viertelstunde

 
"GebührennummerGebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Zurückweisung eines Widerspruchs aus formalen Gründen aus sachlichen Gründen60 bis 425.120 bis 850
002 bis 012nicht vergeben
013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).25 je begonnene Viertelstunde".

b) Im IV. Teil: Binnenschiffsverkehr wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) Die Gebührennummer 720.2

720.2
Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
100

wird gestrichen.

bb) In der Gebührennummer 723 wird in der dritten Spalte die Angabe "320 bis 640" durch die Wörter "50 je Stunde" ersetzt.

Artikel 2a
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993) wird wie folgt geändert:

In § 35c Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "40 Joule" durch die Angabe "30 Joule" und die Angabe "360 Newton" durch die Angabe "280 Newton" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 14. Dezember 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 16, Artikel 2 und Artikel 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 172067

ENDE