VwV Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (3)

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Geräte, Materialien, Reagenzien und Proben

Zweck: Zu überprüfen, ob die Prüfeinrichtung über betriebsbereite Geräte an geeigneten Standorten, in ausreichender Menge und von angemessener Kapazität verfügt, um den Erfordernissen der in der Einrichtung durchgeführten Prüfungen gerecht zu werden und ob die Materialien, Reagenzien und Proben ordnungsgemäß gekennzeichnet, benutzt und gelagert werden.

Der Inspektor sollte überprüfen, ob

Prüfsysteme

Zweck: Festzustellen, ob geeignete Verfahren für die Handhabung und die Kontrolle der verschiedenen Prüfsysteme vorhanden sind, die für die in der Einrichtung durchgeführten Prüfungen benötigt werden, z.B. chemische und physikalische Systeme, zelluläre Systeme und mikrobielle Systeme, Pflanzen und Tiere.

Physikalische und chemische Prüfsysteme Der Inspektor sollte sich vergewissern, daß

Biologische Prüfsysteme

Unter Berücksichtigung der wichtigen oben genannten Gesichtspunkte hinsichtlich Pflege, Haltung und Unterbringung von Tieren und anderen biologischen Prüfsystemen sollte der Inspektor überprüfen, ob

Bestimmungen über den angemessenen Verbleib der Prüfsysteme bei Beendigung der Prüfungen vorliegen.

Prüf- und Referenzsubstanzen

Zweck: Festzustellen, ob die Prüfeinrichtung geeignete Vorgehensweisen entwickelt hat, um zu gewährleisten, daß Identität, Wirksamkeit, Menge und Zusammensetzung der Prüf- und Referenzsubstanzen mit ihren Spezifikationen übereinstimmen, und um die Prüf- und Referenzsubstanzen ordnungsgemäß in Empfang nehmen und lagern zu können.

Der Inspektor sollte überprüfen, ob

Standardarbeitsanweisungen

Zweck: Festzustellen, ob die Prüfeinrichtung über schriftliche Standardarbeitsanweisungen für alle wichtigen Aspekte der Arbeiten in der Einrichtung verfügt, da die Verwendung von schriftlichen Standardarbeitsanweisungen zu einer der wichtigsten Methoden der Leitung zur Regelung der Arbeiten des Betriebes der Prüfeinrichtung zählt. Diese beziehen sich direkt auf die Routineelemente der von der Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen.

Der Inspektor sollte sich vergewissern, ob

Durchführung der Prüfung

Zweck: Nachzuprüfen, ob schriftliche Prüfpläne vorliegen und ob Pläne und Durchführung der Prüfung mit den GLP-Grundsätzen übereinstimmen.

Der Inspektor sollte sich vergewissern, daß

Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung

Zweck: Festzustellen, ob die Abschlußberichte in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen erstellt wurden.

Bei der Prüfung eines Abschlußberichtes sollte der Inspektor überprüfen, ob

Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Zweck: Festzustellen, ob in der Einrichtung ausreichende Aufzeichnungen und Berichte erstellt wurden und ob geeignete Vorkehrungen für die sichere Lagerung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Materialien getroffen wurden.

Der Inspektor sollte überprüfen:

Überprüfung von Prüfungen

Inspektionen von Prüfeinrichtungen schließen gewöhnlich auch Überprüfungen von abgeschlossenen oder laufenden Prüfungen ein. Überprüfungen bestimmter Prüfungen werden auch öfter von Bewertungsbehörden angefordert und können unabhängig von Inspektionen von Prüfeinrichtungen durchgeführt werden.

Die Inspektoren und andere Personen, die an den Überprüfungen beteiligt sind, werden immer die Art und Weise sowie den Umfang ihrer Überprüfungen nach eigener Beurteilung festlegen müssen. Ihr Ziel sollte es sein, die Prüfung durch Vergleich des Abschlußberichtes mit dem Prüfplan und den einschlägigen Standardarbeitsanweisungen, den Rohdaten und anderen archivierten Materialien zu rekonstruieren.

In einigen Fällen kann es zur Durchführung einer effektiven Überprüfung von Prüfungen notwendig sein, daß die Inspektoren Unterstützung durch weitere Experten erhalten, z.B. wenn eine Überprüfung der Gewebeschnitte unter dem Mikroskop notwendig wird.

Bei der Durchführung einer Überprüfung des Prüfberichts soll der Inspektor:

Bei Prüfungen an Tieren (Nagetiere oder andere Säugetiere) sollten die Inspektoren einen bestimmten Anteil einzelner Tiere von ihrer Ankunft in der Prüfeinrichtung bis zur Sektion verfolgen. Sie sollten folgenden Aufzeichnungen besondere Aufmerksamkeit widmen:

Abschluß der Inspektion oder der Überprüfung von Prüfungen

Wenn eine Inspektion einer Prüfeinrichtung oder einer Überprüfung von Prüfungen abgeschlossen ist, hat der Inspektor seine Ergebnisse mit Vertretern der Prüfeinrichtung in einer Abschlußbesprechung zu erörtern und dann einen schriftlichen Bericht - den Inspektionsbericht - zu erstellen.

Die Inspektion einer großen Prüfeinrichtung kann eine Reihe geringfügiger Abweichungen von den GLP-Grundsätzen ergeben, die aber normalerweise nicht so bedeutend sind, daß sie die Qualität und Richtigkeit der Prüfungen in dieser Prüfeinrichtung wesentlich beeinträchtigen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn ein Inspektor berichtet, die Prüfeinrichtung arbeite in Übereinstimmung mit den GLP-Grundsätzen gemäß den von der Behörde für die Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundätze aufgestellten Kriterien.

Gleichwohl sind Einzelheiten über festgestellte Unzulänglichkeiten oder Mängel der Prüfeinrichtung mitzuteilen und Zusagen der Leitung einzuholen, daß diese Unzulänglichkeiten und Mängel beseitigt werden. Der Inspektor wird dann gegebenenfalls die Prüfeinrichtung nach einer gewissen Zeit erneut besuchen müssen, um nachzuprüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Wenn eine wesentliche Abweichung von den GLP-Grundsätzen während der Überprüfung der Prüfung oder der Inspektion einer Prüfeinrichtung festgestellt wird, die nach Ansicht des Inspektors die Qualität und Richtigkeit dieser Prüfung oder anderer in der Einrichtung durchgeführter Prüfungen beeinträchtigt haben können, sind Art und Ausmaß der Abweichungen in dem Inspektionsbericht festzuhalten.

Die von der Behörde zur Überwachung der GLP zu treffenden Maßnahmen hängen von der Art und Weise sowie vom Ausmaß der Nichteinhaltung der GLP und von den Rechts- und/oder Verwaltungsbestimmungen im Rahmen des Programms zur Überwachung der Einhaltung der GLP ab.

Wenn eine Überprüfung auf Ersuchen einer Bewertungsbehörde erfolgt ist, ist ein vollständiger Bericht über die Ergebnisse auszuarbeiten und ihr zuzuleiten.

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1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/ EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/ EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/ EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, L 136 vom 29.05.2007 S. 3, L 141 vom 31.05.2008 S. 22, L 36 vom 05.02.2009 S. 84), die durch die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 (ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 12) geändert worden ist.

2) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 (ABl. Nr. L 324 vom 09.12.2010 S. 13) geändert worden ist.

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