Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Vom 18. April 2016
(BGBl.Nr. 19 vom 22.04.2016 S. 951)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Die Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
(weggefallen)

§ 3 (weggefallen)

§ 4 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
(weggefallen)

§ 7 (weggefallen)

§ 8 (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 werden folgende Angaben angefügt:

"Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007".

In § 1 wird die Angabe "Nr. 519/2012 (ABl. Nr. L 159 vom 20.06.2012 S. 1)" durch die Angabe "2015/2030 (ABl. Nr. L 298 2. vom 14.11.2015 S. 1)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

" § 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
  2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet."

4. Die Abschnitte 2 und 4

Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen

§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder
  2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
    1. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 3) oder
    2. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12)
  2. nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwendung von dort genanntem zertifizierten Personal nach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert wird,
  3. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Anwendung nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert,
  4. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 für Brandschutzsysteme ein Leckage Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig installiert,
  5. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ein Leckage-Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
  6. entgegen Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit
    1. Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4) oder
    2. Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10)
  7. eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfugung stellt,
  8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit
    1. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008,
    2. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008,
    3. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17) oder
    4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21, L 280 vom 23.10.2008 S. 38)
  9. eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase durch dort genanntes zertifiziertes Personal nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
  10. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine Vorkehrung für eine ordnungsgemäße Rückgewinnung eines dort genannten Restgases nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
  11. entgegen Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass das dort genannte Personal ein Personalzertifikat erworben hat,
  12. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet oder
  13. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder Artikel 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25), ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalt, in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dort genanntem zertifizierten Personal vorgenommen wird,
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass vor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchgeführt wird oder
  3. als Betreiber entgegen Artikel 7 ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dort genanntem zertifizierten Personal vorgenommen wird oder
  2. als Betreiber entgegen Artikel 10 ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifikats ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifikats ist.

Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008

§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 71/2012 (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 23) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zustimmung nach Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung ausführt oder
  2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich, jeweils in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4, eine Information über einen dort genannten Stoff, eine dort genannte Zubereitung oder einen dort genannten Artikel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. entgegen Artikel 13 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie spater als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,
  6. entgegen Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthalt,
  7. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  8. entgegen Artikel 16 Absatz 2 ein Verfallsdatum oder ein Herstellungsdatum nicht angibt,
  9. als Ausführer bei der Ausfuhr entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  10. als Ausführer entgegen Artikel 16 Absatz 4 eine dort genannte Information in einer oder den dort genannten Amtssprachen oder Hauptsprachen des Bestimmungslandes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor der Ausfuhr abfasst oder
  11. entgegen Artikel 17 Absatz 2 in einer Ausfuhranmeldung eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt.

werden aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "L 136 vom 24.05.2011 S. 105" ein Komma und die Angabe "L 185 vom 04.07.2013 S. 18" eingefügt und die Angabe "Nr. 848/2012 (ABl. Nr. L 253 vom 20.09.2012 S. 5)" durch die Angabe "2016/217 (ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 5)" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Asbestfasern" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Erzeugnis" die Wörter "oder ein dort genanntes Gemisch" eingefügt.

b1) In Nummer 16 Buchstabe b werden die Wörter "Absatz 2 Unterabsatz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 3" ersetzt.

c) Nummer 25

25. entgegen Nummer 42 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Stoffgruppe in Verkehr bringt oder verwendet,

wird aufgehoben.

d) Nach Nummer 29 wird folgende neue Nummer 29a eingefügt:

"29a. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Ledererzeugnis oder ein dort genanntes Erzeugnis, das dort genannte Lederanteile enthält, in Verkehr bringt,".

e) Nach Nummer 32 wird folgende neue Nummer 32a eingefügt:

"32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in Verkehr bringt,".

f) In Nummer 36 werden nach dem Wort "Methylendiphenyl-Diisocyanat" die Wörter "oder ein dort genanntes Isomer" eingefügt.

g) In Nummer 42 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

h) In Nummer 43 werden nach der Angabe "Absatz 3" die Wörter "oder Absatz 7 Unterabsatz 1 " eingefügt und der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.

i) Folgende neue Nummer 44 wird angefügt:

"44. entgegen Nummer 64 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 618/2012 (ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3)" durch die Angabe "2015/1221 (ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 10)" ersetzt.

b) In Nummer 15 wird die Angabe " § " durch das Wort "Artikel" ersetzt.

7. Nach Abschnitt 7 werden folgende neue Abschnitte 8 bis 10 angefügt:

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, L 303 vom 20.11.2015 S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 22, L 305 vom 21.11.2015 S. 55) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein nicht zugelassenes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
  2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  4. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  5. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt,
  7. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, ohne dass die in der Ware enthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder zugelassen sind,
  8. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst,
  9. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
  10. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  11. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
  12. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
  13. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  14. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wird,
  15. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält,
  16. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,
  17. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält,
  18. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält,
  19. als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt,
  20. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt oder
  21. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 1 ein dort genanntes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt.

1) Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 19. Januar 2016 www.bmub.bund.de/ChemSanktionsV_ Liste_Art95_BiozidV

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 (ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder
  2. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,
  6. entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,
  7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  8. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  9. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder
  10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein dort genanntes Gas in Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt,
  3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid oder ein dort genanntes Treibhausgas verwendet oder
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte Kälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in Verkehr bringt.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung repariert wird,
  2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Einrichtung von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung kontrolliert wird,
  4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem dort genannten Leckage-Erkennungssystem versehen ist,
  5. entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird,
  6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  7. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeich