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Änderungstext
Sechste Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 19. Mai 2003
(BGBl. Nr. I vom 23.05.2003 S. 713)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 4 Selbstbedienungsverbot" wird wie folgt gefasst:
" § 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel".
b) Nach der Angabe "Abschnitt 23" wird die folgende Angabe angefügt:
"Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine".
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder C (ätzend)" gestrichen, nach der Angabe "R 62" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "R 63" die Angabe "oder R 68" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Gefahrensymbolen" die Angabe "C (ätzend)," gestrichen und nach der Angabe "F+ (hochentzündlich)" die Angabe "oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68" eingefügt.
c) Absatz 1 Satz 3
Die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gilt auch für den Versandhandel.
wird aufgehoben.
d) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "verpackter" die Wörter "Stoffe und" eingefügt, nach den Wörtern "Zubereitungen, die" die Wörter "bei bestimmungsgemäßer Verwendung" eingefügt, die Wörter "an private Endverbraucher" gestrichen und in Nummer 2 vor dem Wort "Zubereitungen" die Wörter "Stoffe und" eingefügt.
e) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2
1. Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen,2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
werden aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, | "1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II 1998 S. 2731, 1999 S. 447, 2000 S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,". |
cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Klebstoffe" wird ein Komma und das Wort "Härter" eingefügt.
dd) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Nummern 3 und 4.
ee) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen, in Nummer 5 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "sowie" ersetzt und es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind."
ff) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" gestrichen, in Nummer 6 - neu - wird der Punkt am Satzende durch die Angabe "sowie" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden."
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "gefährlichen" wird gestrichen und nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Angabe " § 4 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt."
7. Im Anhang wird Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 4
(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Verbote nach Spalte 2 nicht für Möbel, die vor dem 31. Dezember 1991 hergestellt wurden.
aufgehoben.
8. Im Anhang wird Abschnitt 4 Spalte 3 wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und die Absätze 2 bis 6
(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozeß umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte). Wer Zwischenprodukte in den Verkehr bringt, deren Gehalt an Stoffen nach Spalte 1 die in Spalte 2 genannten Grenzwerte überschreitet, hat der zuständigen Behörde dies halbjährlich unter Angabe
1. der Handelsbezeichnung des Zwischenprodukts, 2. seines Gehalts an Stoffen nach Spalte 1 sowie 3. der insgesamt abgegebenen Menge anzuzeigen. Bei der erstmaligen Anzeige hat der Anzeigepflichtige zusätzlich Namen und Anschrift der inländischen Unternehmen, an die die Zwischenprodukte abgegeben werden, anzuzeigen, bei späteren Anzeigen auf Anforderung der zuständigen Behörde eine entsprechend aktualisierte Liste.
(3) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen anthrachinoide Küpenfarbstoffe und antrachinoide Pigmente bis zum 15. Juli 1997 in Verkehr gebracht werden, sofern sie die in Spalte 2 in der bis zum 16. Juli 1994 geltenden Fassung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
(4) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen Farbstoffe und Pigmente, die über Chloranil als Zwischenprodukt hergestellt werden, bis zum 15. Juli 1997 in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Stoffe den Wert von 350 µg/kg nicht überschreitet.
(5) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse bis zum 15. Juli 1999 in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte der in Spalte 1 Nr. 4 genannten Stoffe den Wert von 10 µg/kg und wenn der Gehalt der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten Stoffe den Wert von 60 µg/kg nicht überschreitet.
(6) Chloranil wird, soweit es bei der Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten als Katalysator eingesetzt wird, bis zum 15. Juli 1997 als Zwischenprodukt im Sinne des Absatzes 2 betrachtet.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden das Komma am Ende des Satzes durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte)," angefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Reststoffe" durch die Wörter "Zu verwertende Abfälle" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes", die Angabe " § 12 Abs. 2 des Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" und das Komma am Ende des Satzes durch das Wort "sowie" ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt.
ee) Nummer 7
7. Erzeugnisse oder Teile derselben mit einer Masse von weniger als 50 Gramm, sofern sie die in Spalte 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Grenzwerte nicht überschreiten, bis zum 15. Juli 1999.
wird aufgehoben.
9. Im Anhang wird nach "Abschnitt 23" folgender "Abschnitt 24" angefügt:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine | ||
Alkane, C10-C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) | Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. zur Verwendung in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie 2. zum Behandeln von Leder." |
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:
"Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine".
2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:
alt | neu |
aufgehoben | "18 Kurzkettige Chlorparaffine". |
"18. Kurzkettige Chlorparaffine".
3. § 15d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die zu ständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat. | "Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden." |
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst:
alt | neu |
aufgehoben | "Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine". |
b) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
aufgehoben | "Anhang IV Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine
(Alkane, C10-C13, Chlor) Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden: 1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie 2. zum Behandeln von Leder." |
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der ChemikalienVerbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Bei der Bekanntmachung der Chemikalien-Verbotsverordnung kann die Angabe "v. H." durch die Angabe "Prozent" beziehungsweise "%" ersetzt werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) ABl. EG Nr. L 177 S. 21) in deutsches Recht.