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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien

Vom 20. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2017 S. 94, ber. 2018 S. 1389)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
ChemVerbotsV - Chemikalien-Verbotsverordnung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

(gültig ab 01.01.2019)

Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 5

(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:
  1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,
  2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Anlage 2
(zu §§ 5 bis 11)

Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Stoffe und GemischeAnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1

Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

  1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372. 1
  1. Erlaubnispflichtnach § 6 Absatz 1 Satz 1
  2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4
  3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3
  4. Ausschluss des Versandweges nach § 10
  1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
  2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
  3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 2
  1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und ammoniumnitrathaltige Gemische, die einer in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III, oder D IV zugeordnet werden können,
  2. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
  3. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
  4. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4).
  1. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgaben nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 2
  2. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3
  3. Ausschluss des Versandweges nach § 10
  1. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgaben nach § 8 Absatz 2 bis 4 2
  2. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 3

Nicht von Eintrag 1 oder 2 erfasste Stoffe und Gemische, die

  1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
    1. dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder
    2. dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:
      1. H224 ("Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar"),
      2. H241 ("Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder
      3. H242 ("Erwärmung kann Brand verursachen")
  2. oder
  3. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.
Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
1) Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 "Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 "Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i "Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D "Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD"Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df "Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 "Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 "Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)."

2) Für Gemische und Lösungen nach Nummer 1, die nicht in einer der in Eintrag 3 Spalte 1 Nummer 1 genannten Weise zu kennzeichnen sind, finden die Anforderungen nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2 keine Anwendung.

 "Anlage 2
(zu §§ 5 bis 11)

Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Stoffe und GemischeAnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1

Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

  1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372. 1
  1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1
  2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4
  3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3
  4. 4. Ausschluss des Versandweges nach § 10
  1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
  2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
  3. 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 2

Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die

  1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
    1. dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder
    2. dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:
      1. H224 ("Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar"),
      2. H241 ("Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder
      3. H242 ("Erwärmung kann Brand verursachen")
  2. oder
  3. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst sind.
Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

1) Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 "Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 "Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i "Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D "Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df "Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 "Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 "Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)." "

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft. 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

ID: 170141

ENDE