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Häufige Fragen und Antworten zu SCIP
(frequently asked questions - FAQ- (Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products))
Stand: 08.02.2024
(Quelle: https://www.blac.de/Publikationen.html)
I. Überblick über relevante Regelungen zu SCIP
Regelungen | |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i) AbfallRRL | Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Die Maßnahmen zielen mindestens darauf ab, unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt. |
Artikel 9 Absatz 2 AbfallRRL | Die Europäische Chemikalienagentur richtet bis zum 5. Januar 2020 eine Datenbank für die ihr im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe i zu übermittelnden Daten ein und pflegt sie. Die Europäische Chemikalienagentur gewährt den Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang zu dieser Datenbank. Außerdem gewährt sie auf Anfrage auch Verbrauchern Zugang zu der Datenbank. |
§ 16f Absatz 1 ChemG | Wer als Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat die folgenden Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unverzüglich nach dem Inverkehrbringen der Europäischen Chemikalienagentur für die Datenbank nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen:
Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung. |
Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO | Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. |
Wesentliche Begriffsbestimmungen | |
Artikel 3 Nr. 4 REACH-VO: Begriff "Produzent eines Erzeugnisses" | Produzent eines Erzeugnisses: eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt. |
Artikel 3 Nr. 11 REACH-VO: Begriff "Importeur" | Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. |
Artikel 3 Nr. 12 REACH-VO: Begriff "Inverkehrbringen" | Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen. |
Artikel 3 Nr. 33 REACH-VO: Begriff "Lieferant von Erzeugnissen" | Lieferant von Erzeugnissen: Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt. |
Artikel 3 Nr. 34 REACH-VO: Begriff: "Abnehmer eines Erzeugnisses" | Abnehmer eines Erzeugnisses: industrieller oder gewerblicher Anwender oder Händler, dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter. |
II. Abkürzungsverzeichnis
AbfallRRL | Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle |
BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
BLAC | Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit |
ECHA | Europäische Chemikalienagentur |
FAQ | frequently asked questions - häufig gestellte Fragen und Antworten |
ChemG | Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) |
REACH-VO | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe |
SVHC | Substances of very high concern |
% (w/w) | Massenprozent |
III. Informationen zu SCIP
Informationen zu SCIP sind unter anderem auf folgenden Internetseiten zu finden: ECHA-Homepage zu SCIP (https://echa.europa.eu/de/scip), so zum Beispiel
REACH-CLP-Biozid-Helpdesk
Dies sind Informationen im Zusammenhang mit den Pflichten nach Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO.
Allgemeine Informationen zu "Erzeugnissen" sind zu finden unter:
Ergänzend hierzu hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) angefügten Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) erstellt.
IV: Häufige Fragen und Antworten zu SCIP
(frequently asked questions - FAQ)
Hinweise zur rechtlichen Verbindlichkeit der Informationen
Dieser FAQ stellt eine unverbindliche Auslegungshilfe durch die BLAC dar. Aus den Antworten kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Insbesondere sind die getroffenen Auslegungen für Gerichte und Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Im Einzelfall können die örtlich zuständigen Behörden verbindliche Auskünfte zu SCIP erteilen.
Diese FAQ-Sammlung wird bei Bedarf erweitert und anlassbezogen aktualisiert.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen.
1. Grundsätzliches
1.1 Was sind SVHC?
Antwort:
SVHC (Substances of Very High Concern) sind Stoffe, die eine der in Artikel 57 REACH-VO aufgeführten Eigenschaften aufweisen und die nach Artikel 59 REACH-VO ermittelt wurden. SVHC werden in der Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste) geführt.
Die deutsche Übersetzung der Kandidatenliste ist beim REACH-CLP-Biozid Helpdesk zu finden unter Helpdesk - Datenbank Kandidatenliste - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reachclpbiozidhelpdesk.de)
Zudem wird die Thematik im REACH-CLP-Biozid Helpdesk im "FAQ zu REACH" unter der Rubrik "Erzeugnisse", Frage 0089: "Wo kann man die aktuelle Kandidatenliste finden?", behandelt.
1.2 Auf welchem Weg sind die Daten nach § 16f Absatz 1 ChemG an die ECHA zu liefern?
Antwort:
Die Pflicht des Lieferanten ist auf die unmittelbare Eingabe in die SCIP-Datenbank gerichtet. Eine Meldung auf anderen Wegen - so z.B. per E-Mail oder FAX - ist nicht zulässig.
Nähere Ausführungen dazu:
Der Begriff "zur Verfügung stellen" in § 16f Abs. 1 ChemG (der wortgleich auch in Artikel 9 Absatz 1 der AbfallRRL verwendet wird) ist nicht so zu verstehen, dass dies in jeder beliebigen Form erfolgen kann. Aus dem Zusammenhang zwischen dem Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten aus Artikel 9 Absatz 1 AbfallRRL und dem Auftrag an die ECHA zur Einrichtung einer Datenbank aus Artikel 9 Absatz 2 AbfallRRL ergibt sich, dass die Informationspflicht auf die inhaltliche Ausfüllung der Datenbank gerichtet ist. Ferner ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der wirksamkeitsgerechten Auslegung von Unionsvorschriften ("effet utile"), dass die Zurverfügungstellung der Informationen in Form der direkten Eingabe in die Datenbank zu erfolgen hat. Die ungeordnete Übermittlung von großen Datenmengen ist durch die ECHA praktisch nicht handhabbar, so dass die Regelung ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wäre.
Die ECHA vertritt die gleiche Sichtweise und nimmt daher Daten nur über die Datenbank entgegen.
1.3 Wann sind die Informationen nach § 16f Absatz 1 ChemG zu liefern? Antwort:
Die Regelung gilt seit dem 5. Januar 2021. Werden Erzeugnisse mit einem SVHC-Gehalt > 0,1 % (w/w) in den Verkehr gebracht, sind die Informationen an die ECHA zu übermitteln. Weder § 16f Absatz 1 ChemG noch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der AbfRRL geben allerdings einen konkreten Handlungszeitpunkt für die Übermittlung von Informationen vor. Die Informationen sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu übermitteln.
Die Frage wird auch in folgenden ECHA-FAQ zu SCIP behandelt:
"From which date should information be communicated to ECHA?" ID: 1617
"From which date should information be communicated to ECHA concerning substances added to the Candidate List after 5 January 2021?" ID: 1668
(Q&As - ECHA (europa.eu))
1.4 Welche Informationen müssen in die SCIP-Datenbank geliefert werden?
Antwort:
Nach § 16f Absatz 1 ChemG sind der ECHA folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Weitere Informationen sind auf der ECHA-Homepage unter SCIP - ECHA (europa.eu) zu finden; u. a.
1.5 Was ist die Bezugsgröße für den SVHC-Gehalt bei komplexen Produkten, die sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzen?
Antwort:
Hierzu wird auf den REACH-CLP-Biozid Helpdesk, REACH-FAQ, Frage 0070 "Was ändert sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen?" verwiesen (Link auf Helpdesk - Häufig gestellte Fragen zu REACH - Erzeugnisse - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reachclpbiozidhelpdesk.de)).
Danach ist nach dem Grundsatz "Einmal ein Erzeugnis immer ein Erzeugnis" die Bezugsgröße für den 0,1% (w/w) SVHC-Grenzwert das einzelne Erzeugnis, also z.B. der Fahrradgriff.
Weitere Informationen sind unter folgendem Link zu finden: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Erzeugnisse/EuGH-Urteil/EuGH-Urteil.html.
Zudem wird auf Frage 2.6 verwiesen.
1.6 Werden die in die SCIP-Datenbank gemeldeten Daten veröffentlicht?
Antwort:
Zur Veröffentlichung der gemeldeten Daten wird auf die ECHA-FAQ zu SCIP "Will ECHA publish the data submitted to the SCIP database and what about confidential business information?", ID: 1614 verwiesen (zu finden im Q&As - ECHA (europa.eu)) unter dem Kapitel "Information requirements and confidentiality").
Die Verbreitungsplattform der SCIP-Datenbank, in der die gemeldeten Daten veröffentlicht werden ist zu finden unter: https://echa.europa.eu/de/scip-database
1.7 Gibt es Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der SCIP-Datenbank?
Antwort:
Zur Beseitigung eines Verstoßes gegen § 16f Absatz 1 ChemG kann eine Anordnung nach § 23 Absatz 1 ChemG erlassen werden. Nach § 26 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a) ChemG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 1 ChemG zuwiderhandelt.
1.8 Ist der Begriff des Inverkehrbringens beim "Intercompany-Sales" erfüllt (bei Abgabe innerhalb eines Unternehmens)?
Antwort:
Unter dem Begriff des Inverkehrbringens ist nach Artikel 3 Nr. 12 REACH-VO die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte zu verstehen. Die Frage, wer als "Dritter" anzusehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen.
2. Wer muss melden?
2.1 Wer muss die SCIP-Meldung durchführen?
Antwort:
Die Meldepflicht zur Meldung von Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO betrifft alle Lieferanten von Erzeugnissen. Ausgenommen ist der Lieferant, der direkt und ausschließlich an den Verbraucher abgibt.
Nach Artikel 3 Nummer 33 REACH-VO ist Lieferant eines Erzeugnisses der Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt
2.2 Besteht eine Meldepflicht nach § 16f Absatz 1 ChemG, wenn Erzeugnisse mit einem SVHC-Gehalt von mehr 0,1 % (w/w) nur an den Verbraucher abgegeben werden?
Wie sieht es aus, wenn der Händler zusätzlich das betreffende Erzeugnis auch an gewerbliche Kunden abgibt?
Antwort:
Die Pflicht nach § 16f Absatz 1 ChemG bezieht sich auf die Meldung der in Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO genannten Informationen. Danach stellt der Lieferant eines Erzeugnisses dem Abnehmer eines Erzeugnisses die betreffenden Informationen zur Verfügung. Abnehmer eines Erzeugnisses ist nach Artikel 3 Nr. 35 REACH-VO der industrielle oder gewerbliche Anwender oder Händler, dem ein Erzeugnis geliefert wird. Verbraucher fallen nicht darunter.
Erfolgt eine Abgabe nur an den Verbraucher, besteht somit keine Meldepflicht. Das Auskunftsrecht für den Verbraucher nach Artikel 33 Abs. 2 der REACH-VO bleibt unbenommen.
Erfolgt hingegen auch eine Abgabe an gewerbliche Kunden besteht die Meldepflicht.
2.3 Löst allein der Import eines Erzeugnisses mit mehr als 0,1 % (w/w) SVHC die SCIP-Meldepflicht aus?
Antwort:
Wer als Lieferant ein Erzeugnis mit > 0,1 % (w/w) SVHC in Verkehr bringt, unterliegt nach § 16f Absatz 1 ChemG der Meldepflicht. Nach der Begriffsdefinition in Artikel 3 Nr. 12 REACH-VO gilt die Einfuhr als Inverkehrbringen. Unter den Begriff des Lieferanten eines Erzeugnisses fällt nach Artikel 3 Nr. 33 REACH-VO auch der Importeur eines Erzeugnisses. Somit löst bereits der Import eines Erzeugnisses mit mehr als 0,1 % (w/w) SVHC die SCIP-Meldepflicht aus.
2.4 Besteht eine SCIP-Meldepflicht auch dann, wenn Erzeugnisse mit mehr als 0,1 % (w/w) SVHC ausschließlich für den Export außerhalb der EU produziert werden?
Antwort:
Die Meldepflicht nach § 16f Absatz 1 ChemG setzt voraus, dass ein Erzeugnis mit mehr als 0,1 % (w/w) SVHC auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird. Nach dem EUGH-Urteil in der Rechtssache C-535/15 (Pinckernelle-Urteil) ist der Export nicht vom Begriff des Inverkehrbringens des Artikels 3 Nr. 12 REACH-VO erfasst. Darin wird festgestellt, dass der Begriff des Inverkehrbringens auf den EU-Binnenmarkt gerichtet ist. Somit löst die Produktion eines Erzeugnisses mit mehr als 0,1 % (w/w) SVHC ausschließlich für den Export außerhalb des EU-Binnenmarkts keine Meldepflicht nach § 16f Absatz 1 ChemG aus.
2.5 SCIP-Meldepflicht beim Import mit anschließendem Export?
Ein Unternehmen in der EU importiert aus einem nicht-EU-Land ein Erzeugnis mit einem SVHC > 0,1 % (w/w). Mit diesem Erzeugnis wird ein komplexes Produkt produziert, welche das Erzeugnis mit SVHC > 0,1 % (w/w) enthält. Das komplexe Produkt wird ausschließlich für den Export außerhalb der EU produziert. Muss das Unternehmen in der EU dieses Erzeugnis in die SCIP-Datenbank eintragen? Welche SCIP-Meldepflichten bestehen?
Antwort:
Bereits der Import eines Erzeugnisses mit mehr als 0,1 % (w/w) SVHC löst die SCIP-Meldepflicht aus (vgl. Frage 2.3). Der anschließende Export des komplexen Produkts, welches das Erzeugnis mit mehr als 0,1 % (w/w) SVHC enthält, ausschließlich außerhalb der EU löst keine erneute Meldepflicht aus (vgl. Frage 2.4).
2.6 Müssen sowohl Vorlieferanten von einzelnen Erzeugnissen als auch Produzenten komplexer Produkte, die sich aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammensetzen, in die SCIP-Datenbank melden?
Antwort:
Ja.
Die SCIP-Meldepflicht setzt beim Erzeugnis an. Nach dem EuGH-Urteil C-106/14 vom 10.09.2015 gilt der Grundsatz "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis". Setzt sich ein Produkt aus mehreren Erzeugnissen zusammen, wird es als komplexes Produkt bezeichnet. Damit besteht für den Produzenten eines komplexen Produktes eine Meldepflicht für alle darin enthaltenen Erzeugnisse mit einem SVHC-Gehalt > 0,1 % (w/w).
Für die Meldung von komplexen Produkten wird auf die Möglichkeiten zur Vereinfachung der Meldungen (Gruppierung, Bezugnahmen etc. verwiesen, siehe Kapitel 3 ECHA-Leitfaden "Anforderungen für Meldungen von besorgniserregenden Stoffen in Produkten"). Nähere Informationen zu Anforderungen und Durchführung einer Meldung erhalten Sie auf der Internetseite der ECHA.
2.7 Besteht eine Meldepflicht für Lohnfertiger?
Antwort:
Die SCIP-Meldepflicht gilt für Lieferanten von Erzeugnissen (Art. 3 Nr. 33 REACH-VO). Nach Art. 3 Nr. 33 der REACH-VO ist der Lieferant eines Erzeugnisses ein Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt. Ein Lohnfertiger produziert beispielsweise ein Erzeugnis im Auftrag eines anderen Unternehmens. In diesem Fall ist der Lohnfertiger ein Produzent eines Erzeugnisses (Art. 3 Nr. 4 REACH-VO). Wenn der Lohnfertiger lediglich Erzeugnisse lackiert, ist er zwar kein Produzent im Sinne von Art. 3 Nr. 4 REACH-VO. Jedoch ist er im letzteren Fall als ein anderer Akteur in der Lieferkette im Sinne von Art. 3 Nr. 33 REACH-VO aufzufassen, der ein Erzeugnis liefert. Weiterhin bringt der Lohnfertiger Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 Nr. 12 REACH-VO in den Verkehr. Aus diesen Gründen ist der Lohnfertiger ein Lieferant von Erzeugnissen im Sinne von Art. 3 Nr. 33 REACH. Folglich unterliegt er der SCIP-Meldepflicht sofern die gefertigten Erzeugnisse mehr als 0,1 % (w/w) SVHC beinhalten.
2.8 Wie sind "legacy" Produkte zu behandeln? Muss ein Produzent "ausgephaste" Produkte melden, die er nicht mehr verkauft, die aber noch von Händlern abgegeben werden?
Antwort:
Die SCIP-Meldepflicht knüpft am Lieferanten an, welcher die betreffenden Produkte ab dem 5. Januar 2021 in den Verkehr bringt. Im vorliegenden Fall muss also der Händler in die SCIP-Datenbank melden, es sei denn, er gibt nur an den Verbraucher ab (siehe auch FAQ 2.2).
2.9 Ist eine Meldung in die SCIP-Datenbank auch durch Unternehmen außerhalb der EU möglich?
Antwort:
Nein.
Meldepflichtig ist der Lieferant eines Erzeugnisses. Dieser muss nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 REACH-VO seinen Sitz in der Gemeinschaft haben. Unternehmen außerhalb der EU können somit keine SCIP-Meldung vornehmen. Bei in die EU importierten Erzeugnissen mit mehr als 0,1 % (w/w) SVHC liegt die Meldepflicht beim Importeur, der seinen Sitz innerhalb der EU hat (s. auch Frage 2.3).
Siehe hierzu auch ECHA-FAQ zu SCIP "What if I am an articles supplier from outside of the EU?" ID: 1610 Q&As - ECHA (europa.eu) unter Kapitel "Duty holders".
3. Wofür besteht die Meldepflicht?
3.1 Besteht eine Meldepflicht auch für Erzeugnisse mit einem SVHC-Gehalt von weniger als 0,1 % (w/w)?
Antwort:
Nein.
Die Meldepflicht besteht wie bei dem in Bezug genommenen Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO nur für Erzeugnisse mit einem Gehalt von mehr als 0,1 % (w/w) eines SVHC.
3.2 Ist für die Meldepflicht nach § 16f Absatz 1 ChemG ausschließlich der Schwellwert > 0,1 % (w/w) SVHC-Gehalt relevant oder ist auch relevant, dass ein Stoff bei normaler Verwendung freigesetzt wird?
Antwort:
Die Meldepflicht bezieht sich durch den Bezug auf Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO auf den Gehalt eines SVHC und ist unabhängig von dessen Freisetzung.
3.3 Besteht auch eine Meldepflicht für Gemische?
Antwort:
Nein, die Meldepflicht bezieht sich nur auf Erzeugnisse.
3.4. Ist die Abgabe zur Abfallentsorgung nach § 16f Absatz 1 ChemG meldepflichtig?
Antwort:
Nein.
Abfall ist nach Artikel 2 Absatz 2 REACH-VO von der REACH-VO ausgenommen. Damit gilt auch die Informationspflicht für Erzeugnisse nach Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO nicht für Abfall. Somit entsteht auch keine Meldepflicht nach § 16f Absatz 1 ChemG in die SCIP-Datenbank.
3.5. Sind Stoffe im Regelungsbereich anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. RoHS) von der SCIP-Meldepflicht ausgenommen?
Antwort:
Nein.
Die SCIP-Meldepflicht ist unabhängig von anderen gesetzlichen Bestimmungen. Daher gilt die SCIP-Meldepflicht beispielsweise auch für Stoffe mit Ausnahmeregelungen im Rahmen der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU . Stoffbezogene Ausnahmen von der SCIP-Meldepflicht sind nicht vorgesehen.
IMPRESSUM
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) - www.blac.de Berichterstattung
Herausgeber
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) Ausschuss für Fachfragen und Vollzug (BLAC-ASFV)
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