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LAGA M24 - Technische Anforderungen an die Reinigung und Entsorgung von Transformatoren mit PCB-haltiger
oder PCB-kontaminierter mineralölhaltiger oder synthetischer Isolierflüssigkeit
- Hessen -
Vom 1. Dezember 1999
(StAnz. 19/2000 S. 1574 aufgehoben)
1.0 PCB-Bestimmung/Kennzeichnung
Im Hinblick auf die Verbote gemäß Abschnitt 13 des Anhangs der Chemikalien-Verbotsverordnung [1] und § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 14 der Gefahrstoffverordnung [2] wie auch hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang III Nr. 11 der Gefahrstoffverordnung ist bei Transformatoren festzustellen, ob die Isolierflüssigkeit PCB oder PCT im Sinne der Gefahrstoffverordnung enthält.
Hierzu wird der PCB-Gehalt über eine Bestimmung nach DIN 51 527, Teil 1, Ausgabe Mai 1987 (Bestimmungswert) ermittelt. Der fünffache Bestimmungswert entspricht dem PCB-Gehalt *.
Für die Einordnung von Transformatoren gemäß Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung, Abschnitt 13, können auch geeignete chlorspezifische Schnelltests herangezogen werden. Ist der Schnelltest positiv, so ist der genaue PCB-Gehalt nach der DIN-Methode zu ermitteln. Auch für die spätere Entsorgung der Isolierflüssigkeit ist die genaue PCB-Bestimmung nach der DIN-Methode erforderlich.
Ein Schnelltest ist nur von fachkundigen Personen durchzuführen. Über jede erfolgte Analyse (Ermittlung des Bestimmungswertes sowie Schnelltest) ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dabei sind die DIN EN 45001, 45002 und 45011 zu beachten. Die Prüfberichte sind zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Schnelltests eignen sich nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht für die Untersuchung von Isolierflüssigkeiten auf Silikonöl- oder Esterbasis.
Im Einzelnen ist die Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit "Analytische Verfahren zur Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) und polychlorierten Terphenylen (PCT)" vom 6. Dezember 1989 anzuwenden (GMBl. S. 789).
2.0 Anwendungsbereich
Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von Transformatoren, deren Isolierflüssigkeiten PCB-Gehalte von größer 50 mg/kg aufweisen. Diese Transformatoren dürfen gemäß § 54 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung längstens bis zum 31. Dezember 1999 verwendet werden.
Nach Außerbetriebnahme sind sie unverzüglich als Abfall zu entsorgen (siehe Ziffer 4).
3.0 Weiterbetrieb von Transformatoren
Für die Transformatoren, die einen PCB-Gehalt in der Isolierflüssigkeit von mehr als 50 mg/kg aufweisen, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1999 die nachfolgend beschriebenen Behandlungen zur Reduzierung des PCB-Gehaltes, wie Neubefüllung, PCB-Zerstörung, Reinigung und Nachreinigung, abgeschlossen sein. Darunter fällt auch die unter Ziffer 3.1 angeführte Kontrollmessung nach sechs Monaten Betriebszeit.
Die nach der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Behandlungsmöglichkeiten sind gestaffelt nach den PCB-Gehalten in der Isolierflüssigkeit. Als Besonderheit ist darauf hinzuweisen, dass für PCB-Gehalte von 1000 - 2000 mg/kg beide unter Ziffer 3.1 bzw. 3.2 angeführten Behandlungsmöglichkeiten zulässig sind.
Es ist ersichtlich, dass die unter Ziffer 3.1 und 3.2 beschriebenen Behandlungsmaßnahmen nicht mehr begonnen werden können.
Die zeitliche Abfolge der Behandlungen und der Kontrollmessungen ist in Anlage 1 dargestellt.
3.1 "Neubefüllung" von Transformatoren bei PCB-Gehalten in der Isolierflussigkeit größer 50 bis kleiner/gleich 2000 mg/kg
Gefahrstoffverordnung Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 6
Liegt der überprüfte PCB-Gebalt in der Isolierflüssigkeit über 50 mg/kg, so dürfen die Transformatoren längstens bis zum 31. Dezember 1999 verwendet werden.
Aufgrund der o. a. Fristensetzung musste eine Neubefüllung spätestens am 30. Juni 1999 abgeschlossen sein.
3.2 "Reinigung" von Transformatoren bei PCB-Gehalten in der Isolierflüssigkeit größer 1000 mg/kg
Gefahrstoffverordnung Anhang IV Nr. 14 Absatz 3
Es sind zwei unterschiedliche Möglichkeiten einer Reinigung zugelassen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Nachreinigung.
Nach Abschluss des Reinigungsverfahrens und nach einer Betriebszeit von einem Jahr ist durch eine Messung (gemäß Ziffer 3.1) die Einhaltung des PCB-Grenzwertes von 50 mg/kg Isolierflüssigkeit zu überprüfen.
Liegt der PCB-Gehalt in der Isolierflüssigkeit über 50 mg/kg, ist eine einmalige Nachreinigung ohne Neubefüllung möglich. In diesem Fall muss nach weiteren sechs Monaten Betriebszeit erneut eine Überprüfung des PCB-Gehaltes erfolgen.
DA ein Wiederanstieg der PCB-Konzentration durch Diffusionsvorgänge nach längerer Betriebszeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach einer Betriebszeit von vier Jahren eine erneute Messung des PCB-Gehaltes notwendig (Gefahrstoffverordnung Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Nr. 5). Das Messergebnis ist der Behörde mitzuteilen.
Die Transformatoren sind entsprechend den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang III Nr. 11 Abs. 4 zu kennzeichnen.
3.3 Entsorgung vor Ablauf der Fristen
Wird ein Transformator nach einer Behandlung gemäß Ziffer 3.1 oder 3.2 - aber vor Ablauf der dort genannten Fristen - entsorgt, so gilt der Transformator als PCB-haltig, selbst bei einem PCB-Gehalt in der Isolierflüssigkeit von kleiner 50 mg/kg.
4.0 Entsorgung von Transformatoren
Errichtung und Betrieb von ortsfesten (§ 1 der 4. BImSchV [4]) Anlagen zur Behandlung (zum Beispiel Entleerung sowie Zwischenlagerung) zum Zwecke der Entsorgung bedürfen einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG [3] in Verbindung mit Nr. 8.10 des Anhangs zur 4. BImSchV. Für bereits bestehende Anlagen gelten die abfallrechtlichen Zulassungen als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen weiter (§ 67 Abs. 7 BImSchG).
Die Empfehlungen der "Technische Anforderungen an die Entsorgung von PCB-haltigen Abfällen" der LAGA (in der jeweils neuesten Fassung) sowie die folgenden Hinweise sind zu beachten:
4.1 Isolier-, Spül- und Reinigungsflüssigkeiten
Die abgelassenen Flüssigkeiten sind entsprechend ihrem PCB-Gehalt gemäß § 64 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Altölverordnung [11] und in Verbindung mit der Richtlinie 96/59/EG des Rates [13] zu verwerten oder einer sonstigen Entsorgung zuzuführen. Hierbei ist zwischen den verschiedenen Stoffklassen Mineralöl, Askarel, Silikonöl und andere zu unterscheiden. Bei Reinigungsflüssigkeiten auf der Basis von halogenierten Kohlenwasserstoffen ist die "Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel" [12] zu beachten.
Bei der Außerbetriebnahme der nach Ziffer 3.2 gereinigten Transformatoren muß die dann abgelassene Isolierflüssigkeit verwertet werden (Gefahrstoffverordnung Anhang IV Nr. 14 Abs. 3).
4.2 Entleerte Transformatoren
Die Metallteile von außer Betrieb genommenen Transformatoren sind - soweit möglich - der Verwertung zuzuführen.
Solange es für den Einsatz von Metallen von solchen Transformatoren, die nicht als "PCB-frei" im Sinne Ziffer 2 bzw. Ziffer 3.3 eingestuft sind, in der Metallindustrie keine zugelassenen Anlagen gibt, müssen die Metallteile bei der Außerbetriehnahme von PCB gereinigt werden. Darunter fallen alle Transformatoren, deren abgelassene Isolierflüssigkeit einen PCB-Gehalt von mehr als 50 mg/kg aufweist. Die Reinigung der Metalle hat in einer dafür zugelassenen Anlage zu erfolgen.
Bei "PCB-freien" Transformatoren können die Metallteile direkt - ohne dass sie weiter gereinigt worden sind - der Verwertung zugeführt werden.
Die Entfernung der Anhaftungen von PCB-haltiger Isolierflüssigkeit zur Reduzierung des PCB-Gehaltes bei der zu verwertenden Metallfraktion (Gehäuse, Kupferspule und Kernbleche) ist der wesentliche Behandlungsschritt der Reinigung. Hierfür sind extraktive Verfahren mit Lösemitteln oder solche mit vergleichbaren Reinigungseffekten anzuwenden. Bei den nachstehend beschriebenen Reinigungsverfahren sind insbesondere die Oberflächen der Kernbleche des Aktivteils der Behandlung zugänglich zu machen.
In Abhängigkeit von der ursprünglichen Befüllung des Transformators ergeben sich zur Zeit folgende Möglichkeiten für eine Reinigung:
Die PCB-belasteten Nichtmetallfraktionen (zum Beispiel Papier, Holz, Kunstharze) sind als besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu beseitigen.
Ist eine Verwertung nicht möglich, sind diese Transformatoren bzw. Teile davon in einer Untertagedeponie zu beseitigen oder thermisch zu behandeln.
4.3 Sonstige Abfälle
Bei der Neubefüllung bzw. der Reinigung von Transformatoren im Sinne Ziffer 3 oder der Reinigung im Sinne Ziffer 4.2 können weitere PCB-haltige Abfälle anfallen:
Bei der Entsorgung sind die Empfehlungen der "Technische Anforderungen an die Entsorgung von PCB-haltigen Abfällen" der LAGA (in der jeweils neuesten Fassung) zu beachten.
5.0 Quellenangaben
[1] Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956)
[2] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
[3] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)
[4] Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186)
[5] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)
[6] Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382)
[7] Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411)
[8] Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Februar 1993; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) N 2408/98 vom 6. November 1998 (ABl. EG 1998, L 298 S. 19)
[9] Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 518: Elektroisolierflüssigkeiten, die mit PCDD oder PCDF verunreinigt sind (BArbBl. Nr. 4/1994 S. 50)
[10] Gefahrgutverordnungen
GGVBinSch: | Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049) |
GGVE: | Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) - ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE |
GGVSee: | Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) |
GGVS: | Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) - ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE |
GGAV: | Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) |
[11] Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335)
[12] Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918)
[13] Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG 1996 Nr. L 243/31 vom 24. September 1996)
Zusätzliche Hinweise | Anlage 1 |
Zusätzliche Hinweise zur Beförderung PCB-haltiger Betriebsmittel | Anlage 2 |
Abfall | PCB-Gehalt in der Isolierflüssigkeit [mg/kg = ppm] | Zuordnung gem. GGAV, Ausnahme Nr. 19 * | Einstufung nach GGVS/GGVE |
Isolierflussigkeiten PCB-haltig | < 50 | keine | kein Gefahrgut |
>50 bis < 200.000 | Gruppe C | Kl. 9, Ziff. 2b 1 | |
>200.000 | Gruppe B | Kl. 6.1, Ziff. 25 b | |
Betriebsmittel mit Isolierflüssigkeit (auch entleert und ungereinigt) | < 50 | keine | kein Gefahrgut |
>50 bis < 1000 | keine | Kl. 9, Ziff. 3 2 | |
>1000 bis < 200.000 | Gruppe C | Kl. 6.1, Ziff. 25 c | |
>200.000 | Gruppe B | Kl. 6.1, Ziff. 25 b | |
1) Gemäß Mischungstabelle Rn 2002, Abs. 8, Fußnote 6, Einstufung in Kl. 9, Ziffer 2b.
2) Festlegung durch das Bundesministerium für Verkehr aufgrund einer VDEW-Reihenuntersuchung von PCB-haltigen Isolierflüssigkeiten (BMV A13/26.20.70-10-1/8648 V A 91 vom 1. März 1991) *) Anm.: GGAV Nr. 19 2002 ersetzt die alte Fassung Nr. 58 mit neuer Systematik |
Allgemeine Hinweise:
Die Angaben in der Tabelle gelten für normal beanspruchte Geräte und die darin enthaltenen Isolierflüssigkeiten.
Alle Geräte und Isolierflüssigkeiten, die von o. g. Beanspruchung abweichen, sind einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen.
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*) Die Verwendung der Begriffe "PCB-Gehalt" und "Bestimmungswert" wurde erforderlich wegen des Gebrauchs unterschiedlicher Quantifizierungsverfahren bei der Festlegung von Grenzwerten im internationalen Bereich, insbesondere im Rahmen der Grenzwert-festlegung des EG-Rechts.
ENDE |