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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Vom 15. November 2016
(BGBl. I Nr. 54 vom 18.11.2016 S. 2549)
Drucksache 470/16
Siehe Fn. *
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Drucksache
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale | § 3 Gefahrenklassen |
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen | Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B |
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
c) Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe angefügt:
" § 25 Übergangsvorschrift".
d) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe
| "2. bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist," |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 11 " und das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 3 Nummer 12" und die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 11 " ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG . | "(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeugnis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und Hersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 10) geändert worden ist." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Gemische, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit von Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend im Sinne des Abschnitts 4 sind
Die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind festgelegt
| "(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind
|
e) In Absatz 4 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
"(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen werden können durch Tätigkeiten mit
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Eigenschaften aufweisen. Stoffe und Zubereitungen sind
| " § 3 Gefahrenklassen
(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen. (2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:
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§ 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2) Sofern nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung von Stoffen und Zubereitungen nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG erfolgt, sind unbeschadet des § 19 Absatz 3 die Bestimmungen dieser Richtlinien sowie die Absätze 3 bis 6 und § 5 Absatz 3 anzuwenden. (3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (4) Die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen. (5) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen. (6) Beabsichtigt ein Hersteller oder Einführer, der nach der Richtlinie 1999/45/EG kennzeichnet, von der in Artikel 15 dieser Richtlinie festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er die erforderlichen Informationen und Nachweise der Bundesstelle für Chemikalien (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes) rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe in Biozid-Produkten nicht Gebrauch gemacht werden. (7) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen. (8) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gilt zusätzlich Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Satz 2 und 3 Buchstabe a, c, f bis j, l und m sowie im Fall zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte zusätzlich Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, L 150 vom 08.06.2002 S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien 2010/7/EU, 2010/8/EU, 2010/9/EU, 2010/10/EU und 2010/11/EU (ABl. L 37 vom 10.02.2010 S. 33, 37, 40, 44, 47) geändert worden ist. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus anzugeben
Die nach Satz 2 und nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben müssen auf dem Kennzeichnungsschild stehen. Die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und I der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder auf einem der Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt stehen. (9) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (10) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse richtet sich zusätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, L 136 vom 29.05.2007 S. 3, L 141 vom 31.05.2008 S. 22, L 36 vom 05.02.2009 S. 84), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 vom 31.05.2010 S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung. (11) Ist
nicht ausreichend, um neue Zubereitungen bei der Herstellung ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der Inverkehrbringer der Zubereitung oder des Stoffs den anderen Herstellern auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Zubereitungen erforderlich sind. | § 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht worden sind und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai 2017 nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. (2) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten. (3) Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen. (4) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen. (5) Lieferanten eines Biozid-Produkts, für das ein Dritter der Zulassungsinhaber ist, haben über die in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnungspflichten hinaus sicherzustellen, dass die vom Zulassungsinhaber nach Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 anzubringende Zusatzkennzeichnung bei der Abgabe an Dritte erhalten oder neu angebracht ist. Biozid-Produkte, die aufgrund des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes ohne Zulassung auf dem Markt bereitgestellt werden, sind zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnung entsprechend Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu kennzeichnen, wobei die dort in Satz 2 Buchstabe c und d aufgeführten Angaben entfallen und die Angaben nach Satz 2 Buchstabe f und g auf die vorgesehenen Anwendungen zu beziehen sind. (6) Biozid-Wirkstoffe, die biologische Arbeitsstoffe nach § 2 Absatz 1 der Biostoffverordnung sind, sind zusätzlich nach § 3 der Biostoffverordnung einzustufen. Biozid-Wirkstoffe nach Satz 1 sowie Biozid-Produkte, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind zusätzlich mit den folgenden Elementen zu kennzeichnen:
(7) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (8) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse richtet sich zusätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung. (9) Der Lieferant eines Gemischs oder eines Stoffs hat einem nachgeschalteten Anwender auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Gemische benötigt, wenn
|
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer" durch das Wort "Lieferanten" und das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend" durch die Wörter "keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Werden Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet, muss auf der Verpackung von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe A Nummer 1.2 der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht werden. Falls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden.
wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Herstellers oder Inverkehrbringers" durch das Wort "Lieferanten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Inverkehrbringer" durch das Wort "Lieferanten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Inverkehrbringer" durch das Wort "Lieferant" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Stoffe und Zubereitungen, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Zubereitungen, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4. | "(3) Stoffe und Gemische, die nicht von einem Lieferanten nach § 4 Absatz 1 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4." |
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
e) In Absatz 7 werden die Wörter "Hersteller oder Inverkehrbringer" durch das Wort "Lieferant" ersetzt.
f) In Absatz 12 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Arbeitgeber hat" die Wörter "nach Satz 2" eingefügt.
g) In Absatz 13 Nummer 1 werden die Wörter "dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale" durch die Wörter "gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs" ersetzt.
h) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(14) Wenn für Stoffe oder Zubereitungen keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder erbgutverändernden Wirkung oder zur Wirkung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind die Stoffe oder Zubereitungen bei der Gefährdungsbeurteilung wie Gefahrstoffe mit entsprechenden Wirkungen zu behandeln. | "(14) Liegen für Stoffe oder Gemische keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder keimzellmutagenen Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition vor, sind die Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) Kategorie 3, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2, Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzellmutagenität Kategorie 2 oder Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) Kategorie 2 zu behandeln. Hinsichtlich der Spezifizierung der anzuwendenden Einstufungskategorien sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen." |
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
b) In Absatz 11 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 21) geändert worden ist, und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten,
2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 50, L 229 vom 29.06.2004 S. 23, L 204 vom 04.08.2007 S. 28) sowie | "1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1) geändert worden ist, einschließlich der Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden,
2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 50, L 229 vom 29.06.2004 S. 23, L 204 vom 04.08.2007 S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU geändert worden ist, sowie". |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt und werden die Wörter "oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG " gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen. | "(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1 A oder 1 B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Gefährlichkeitsmerkmale" durch das Wort "Gefahrenklasse" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen | " § 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B". |
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter "keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter "keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21)" durch die Wörter "zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1)" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende" durch die Wörter "keimzellmutagene oder reproduktionstoxische" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter "keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende" durch die Wörter "keimzellmutagene oder reproduktionstoxische" ersetzt.
cc) In den Absätzen 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe "1 oder 2" durch die Angabe "1A oder 1 B" ersetzt.
11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu ergreifen, um Gefährdungen zu vermeiden oder diese so weit wie möglich zu verringern. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen und Zubereitungen, einschließlich ihrer Lagerung, sowie mit Stoffen, die in gefährlicher Weise chemisch miteinander reagieren können. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | "(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Gefährdungen vermieden oder so weit wie möglich verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt." |
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter "keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" und die Angabe "1 oder 2" durch die Angabe " 1 A oder 1 B" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Tätigkeiten" die Wörter "mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1 B" eingefügt.
13. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse, einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, in am 1. Dezember 2010 bestehenden Anlagen bis zum Ende ihrer Nutzung, wenn
und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1000 Fasern pro Kubikmeter liegt. | "(1) Für am 1. Dezember 2010 bestehende Anlagen gelten die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 1. Juli 2025 nicht für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse oder für das Verwenden von Chrysotil, das ausschließlich zur Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, wenn
und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter liegt. Betreiber von Anlagen, die von der Regelung nach Satz 1 Gebrauch machen, übermitteln der Bundesstelle für Chemikalien bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, im Vorjahr verwendet wurde. Die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind in den Bericht aufzunehmen. Die Bundesstelle für Chemikalien übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts." |
15. In § 18 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter "keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" sowie die Angabe "1 oder 2" durch die Angabe "1A oder 1 B" ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Im Fall des § 4 Absatz 2 kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass die Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 67/548/EWG bei Stoffen und der Richtlinie 1999/45/EG bei Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde, entzündliche, leicht-entzündliche, gesundheitsschädliche, reizende oder umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
c) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inverkehrbringer" durch das Wort "Lieferant" ersetzt.
17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 10" durch die Angabe "Absatz 12" ersetzt und werden die Wörter "oder Satz 2" gestrichen.
b) In Nummer 11 werden die Wörter "Stoffe und Zubereitungen" durch die Wörter "Stoffe oder Gemische" ersetzt.
c) In Nummer 13 und 14 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
18. In § 24 Absatz 2 Nummer 8 und 11 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
19. Folgender § 25 wird angefügt:
" § 25 Übergangsvorschrift
§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschädigenden Wirkungen von reproduktionstoxischen Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung."
20. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.6 Absatz 1 Ziffer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
b) In Nummer 2.3 Absatz 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
c) In Nummer 3.1 Satzteil vor Ziffer 1 werden die Wörter "sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen" durch die Wörter "als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen sowie Gemischen" ersetzt.
d) In Nummer 3.2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
e) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
| "(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Gemischen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
|
bb) In Absatz 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
cc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die für Begasungen zugelassen sind
| "Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen und für diese Tätigkeiten zugelassen sind." |
dd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt worden sind, ist Nummer 4 anzuwenden | "Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die mit Begasungsmitteln behandelt worden sind, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen sind." |
f) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 3 Ziffer 1 und Absatz 7 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
bb) In Absatz 5 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
cc) In Absatz 7 werden die Wörter "sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen" durch die Wörter "als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuften Stoffen und Gemischen" ersetzt.
g) In Nummer 4.4.2 Absatz 5 Satzteil vor Ziffer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
h) Nummer 4.4.4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt. * entsprechende Angabe einfugen | "(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt: * entsprechende Angaben einfügen ". |
i) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Ziffer 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
bb) In Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 wird das Wort "Zubereitungen" jeweils durch das Wort "Gemische" ersetzt.
j) In Nummer 5.2 wird das Wort "Zubereitungen" jeweils durch das Wort "Gemische" ersetzt.
k) Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1, Absatz 2, Absatz 7 Satzteil vor Tabelle 1, Absatz 8 und Absatz 9 wird das Wort "Zubereitungen" jeweils durch das Wort "Gemische" ersetzt.
bb) In den Absätzen 5, 6 und 10 wird das Wort "Zubereitungen" jeweils durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
l) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift zu Nummer 5.4.1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
bb) In der Überschrift zu den Nummern 5.4.2, 5.4.3, 5.4.3.3 und 5.4.4 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
cc) In Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, 2 und 4, Nummer 5.4.2.2 Absatz 1 bis 3, Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 und 5, Nummer 5.4.3.2 Absatz 1, Nummer 5.4.3.3 Absatz 1 sowie Nummer 5.4.4 wird das Wort "Zubereitungen" jeweils durch das Wort "Gemische" ersetzt.
dd) In Nummer 5.4.1, 5.4.2.1 Absatz 3 und 5.4.2.2 Absatz 4 wird das Wort "Zubereitungen" jeweils durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
m) Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift zu Nummer 5.5.1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
bb) In Nummer 5.5.1 und 5.5.2 Ziffer 1 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
n) In Nummer 5.6 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
21. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Anhang II wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
b) In Nummer 1 Absatz 2 und Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
c) In Nummer 2 Absatz 1 und Nummer 5 Absatz 1 Ziffer 2 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
d) In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter "einer Zubereitung" durch die Wörter "einem Gemisch" ersetzt.
22. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a, Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 3 und Nummer 2.9 Absatz 5 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
b) In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb werden jeweils die Wörter "die Zubereitung" durch die Wörter "das Gemisch" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Drucksache 470/16
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden vor den Wörtern "in Anhang 2" die Wörter "in § 18 und" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden | "(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind. Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden." |
2. § 2 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie in Anhang 2 genannt sind. | "(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie nach dieser Verordnung in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen." |
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung" durch die Wörter " § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
4. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. | "(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen." |
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Anlage" durch die Wörter "ein Arbeitsmittel" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.
Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen:
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden. | "(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.
Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.
Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3." |
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur."
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Betriebsorten verwendet, ist" die Wörter "am Einsatzort" eingefügt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben" gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "errichtet" die Wörter "oder geändert worden" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme" durch die Wörter "den Prüfungen nach Absatz 1" und das Wort "wirksam" durch das Wort "funktionsfähig" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden."
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen, | "6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen," |
bb) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur."
b) In Absatz 2 wird das Wort "festlegenden" durch das Wort "prüfenden" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden, | "2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden," |
bbb) In Nummer 3 wird das Wort "ortsfeste" gestrichen.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "Nummern 5 bis 8" durch die Wörter "Nummern 5 bis 7" ersetzt.
ddd) Nummer 8
8. Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, bei denen Anlagen nach den Nummern 3 und 6 in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden (Betankungsanlagen).
wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben. | "Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben." |
b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen,dass
9. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Schutz der Beschäftigten" die Wörter "und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen" eingefügt.
10. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufsichtsbehörde für die in den Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. | "(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes." |
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen. (4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
| "(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.
Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen." |
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 6 bis 8.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt, | "1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt," |
bb) Die Nummern 3 und 4
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Art und den Umfang von erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt und festlegt,4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 nicht ermittelt und festlegt,
werden aufgehoben.
cc) In Nummer 10 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch das Wort "Beschäftigter" ersetzt.
dd) In Nummer 31 wird das Wort "oder" gestrichen.
ee) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 eingefügt:
"32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1 Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder".
ff) Die bisherige Nummer 32 wird die Nummer 33.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "installiert und" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "den" durch das Wort "einen" ersetzt und werden die Wörter "dem Notdienst" gestrichen.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Nummer 4.1 Satz 3" durch die Wörter "Nummer 4.1 Satz 5" ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.2 Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 nicht durchführt, | "4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 6 nicht dafür sorgt, dass eine Person Hilfe herbeirufen kann," |
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 eine überwachungsbedürftige Anlage oder ein Anlagenteil nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, | "7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder Nummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4 Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Nummer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7 Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird," |
ff) In Nummer 10 werden die Wörter "Nummer 5 oder Nummer 20" durch die Wörter "Nummer 9 oder Nummer 24" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1, Abschnitt 3 Nummer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 entsprechen. Abweichend von Satz 1 ist der Notfallplan innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzufertigen und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. | "(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2." |
b) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
"(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.
(6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagen- teils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.
(7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.2.1 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen."
14. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.
Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.
Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b. | "4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.
Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.
Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:
Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen. Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b betreibt, in der eine Person eingeschlossen werden kann, hat dafür zu sorgen, dass diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend." |
b) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.2 Druckanlagen dürfen nur an dafür geeigneten Orten aufgestellt und betrieben werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten aufgestellt und betrieben werden, an denen dies zu Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen führen kann. | "5.2 Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden." |
15. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.3 Buchstabe c werden nach den Wörtern "vorschriftsmäßig und" die Wörter ", soweit erforderlich," eingefügt.
bb) Nummer 4.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist zu prüfen, ob sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann. | "Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile." |
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort "technischen" gestrichen.
bbb) In Satz 3 wird das Wort "Wirksamkeit" durch das Wort "Eignung" ersetzt.
Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
aufgehoben.
3.4 Führt eine für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den Nummern 4 und 5 durch, die auch von einer befähigten Person nach Nummer 3 durchgeführt werden dürfen, hat sie dem Arbeitgeber abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer Prüfbescheinigung eine Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen.
wird aufgehoben.
dd) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden den Wörtern "nach prüfpflichtigen Änderungen" die Wörter "vor der Wiederinbetriebnahme" vorangestellt.
bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
| "Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
|
ccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert."
ddd) In dem neuen Satz 5 und Satz 6 werden jeweils die Wörter "Nummer 3 bis 8" durch die Wörter "Nummer 3 bis 7" ersetzt.
eee) Folgender Satz wird angefügt:
"Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von - Lüftungsanlagen,
als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."
ee) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.2 Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. | "4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht." |
ff) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
| "Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
|
bbb) In Satz 4 und 5 werden die Wörter "Nummer 3 bis 8" jeweils durch die Wörter "Nummer 3 bis 7" ersetzt.
gg) Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden. | "5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden." |
hh) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden. | "5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden." |
ii) Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird das Wort "Wirksamkeit" durch das Wort "Eignung" ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter "Änderungs- und Instandhaltungskonzepts" durch das Wort "Instandhaltungskonzepts" ersetzt.
c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 4 wird das Wort "Wirksamkeit" durch das Wort "Eignung" ersetzt.
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "Richtlinie 2010/35/EG " durch die Angabe "Richtlinie 2010/35/EU" ersetzt.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere der Aufstellungsraum."
cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung verfügen, | "a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen," |
Satz 3 gilt nicht für Anlagen, die Rohrleitungen nach Nummer 5.5 Satz 3 enthalten.
aufgehoben.
ee) In Nummer 5.2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. | "c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind," |
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen jedoch immer von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
aufgehoben.
gg) Nummer 5.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.7 Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. | "5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden." |
hh) Nummer 5.9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen.
Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.
Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
Tabelle 2: Zuordnung und Prüfungen von beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
Tabelle 3: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Tabelle 4 Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Tabelle 5 Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Tabelle 6: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Tabelle 7: Zuordnung und Prüfungen von einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
Tabelle 8: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen "ätzend" oder "entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3" im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Auf Nummer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen.
Tabelle 9: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: "ätzend" und "entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3" im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
Tabelle 10: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen "ätzend" und "entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3" im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
Tabelle 11: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: "ätzend" und "entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3" im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
| "5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen.
Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.
Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
Tabelle 2: Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
Tabelle 3: Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Tabelle 4: Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Tabelle 5: Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Tabelle 6: Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Tabelle 7: Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
Tabelle 8: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden. Tabelle 9: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
Tabelle 10: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
Tabelle 11: Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
|
ii) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile
Abweichend zu den in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen gelten für die in Nummer 6 genannten Anlagen und deren Anlagenteile die nachstehend beschriebenen Prüfanforderungen. Die vom Arbeitgeber festzulegende Prüffrist der wiederkehrenden Prüfungen von in Nummer 6 aufgeführten Anlagen und Anlagenteilen darf zehn Jahre nicht überschreiten, sofern in den nachstehenden Prüfanforderungen nichts anderes bestimmt ist. | "6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile
Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen sind für die in den Nummern 6.1 bis 6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nummer 6 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Für die vom Arbeitgeber für diese Anlagen und Anlagenteile festzulegenden Fristen für wiederkehrende Prüfungen gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist." |
jj) Nummer 6.10.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben und die Druckbehälter nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
| "6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben." |
kk) Nummer 6.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
6.11.1 Bei Druckbehältern, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren durchgeführt werden. 6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern in elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen, die mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, wenn die Druckbehälter als Anlagenteil einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen sind:
6.11.4 Bei Druckbehältern, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter
Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben. | "6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
6.11.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 und 7, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird. Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren durchgeführt werden. 6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die als Anlagenteil in elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen verwendet werden, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern diese mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben. 6.11.4 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter
Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben." |
ll) Nummer 6.14.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die Prüfung durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
| "6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die innere Prüfung nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 durchzuführen, sofern bei einem Inhalt V < 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen und wenn sie im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich sind." |
mm) Nummer 6.16.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
| "6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V < 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen." |
nn) Nummer 6.17 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 6.17.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, sind die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
| "6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind, sofern bei einem Inhalt V < 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen, für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen." |
bbb) Nummer 6.17.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, wenn sie durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen nach Satz 1 gehört insbesondere die Ausrüstung mit
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Wiederkehrend zu prüfen sind:
| "6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4
(1) Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, sofern
(2) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gehört insbesondere die Ausrüstung mit
(3) Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Eignung und Funktion von kathodischem Korrosionsschutz sind spätestens nach einem Jahr von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. (4) Die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung sind wiederkehrend alle zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom sind alle vier Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle prüfen zu lassen." |
ccc) Nummer 6.17.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar beträgt, und der Prüfgruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. | "6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden." |
oo) Nummer 6.27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 den Prüfgruppen II, III oder IV zuzuordnen sind, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. 6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar
| "6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 zuzuordnen sind und deren Volumen V < 1 Liter bei einem maximalen Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder deren Volumen V > 1 Liter bei einem Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 200 Bar . Liter betragen, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. 6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar
|
pp) Nummer 6.32 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 2
Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb können die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
wird gestrichen.
bbb) Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort "Prüfungen" das Wort "mindestens" eingefügt.
qq) Nummer 6.33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten der Tabellen 3 und 4 durchgeführt werden, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
| "6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten in Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V < 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS × V > 1.000 Bar . Liter betragen." |
rr) Folgende Nummer 6.35 wird angefügt:
"6.35 Druckbehälter mit Einbauten
Bei Druckbehältern mit Einbauten, bei denen mit Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prüfungen auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind."
Artikel 3
Folgeänderungen
Drucksache 470/16
(1) Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter "krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B" und die Wörter "krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
b) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
3. Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter "Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
(2) Nummer 2 des Anhangs II der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind, | "2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
|
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 05.03.2014 S. 1).
ID: 16/1827
ENDE |