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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Nachlieferverfahren für das Berichtsjahr 2013 ff.

Vom 20. November 2014
(BAnz. AT vom 12.12.2014 B4)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 19. Juni 2014 (BAnz AT 22.07.2014 B4), wie folgt zu ändern:

I.

Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der zuständige Unterausschuss des G-BA kann Nachlieferungen oder Ersatz der von den Krankenhäusern gelieferten Qualitätsberichte in Einzelfällen zulassen, wenn der Bericht aus Gründen, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar sind, nicht fristgerecht angenommen oder nicht vollständig veröffentlicht werden kann. Der zuständige Unterausschuss des G-BA kann Nachlieferungen oder Ersatz von Teil C-1 der gelieferten Qualitätsberichte zulassen, wenn die krankenhausbezogenen Angaben der externen vergleichenden Qualitätssicherung gemäß Teil C-1 der Anlage 1 von den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen der gemeinsamen Annahmestelle nicht fristgerecht gemäß § 6 Absatz 2 und Ausfüllhinweis zu Teil C-1 der Anlage 1 übermittelt wurden."(3) Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gemäß § 9 Absatz 1 besteht die Möglichkeit zur Nachlieferung oder Ersatz der betroffenen Berichtsteile, wenn aus Gründen, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar sind, ein Qualitätsbericht nicht angenommen oder nicht vollständig veröffentlicht werden kann, oder technisch begründete systematische Fehler enthält. Für eine Nachlieferung oder den Ersatz der gelieferten Berichtsteile gemäß Satz 1 hat das Krankenhaus bzw. die zuständige mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragte Stelle zwischen dem 16. Januar und einschließlich dem 28. Februar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres einen entsprechend mit geeigneten Belegen zu begründenden Antrag elektronisch beim G-BA (per E-Mail an das Postfach: nachlieferungqb@gba.de) zu stellen. Bei Anträgen zur Nachlieferung oder Ersatz von Berichtsteilen C-1 durch eine mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragte Stelle hat diese das betroffene Krankenhaus über ihren Antrag zu informieren. Der zuständige Unterausschuss des G-BA entscheidet bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Antragsfrist über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2. Die Übermittlung der nachzuliefernden Berichtsteile an die gemeinsame Annahmestelle gemäß § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 hat innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Unterausschusses zu erfolgen. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist aus Satz 5 sind die korrigierten Daten gemäß § 9 zu veröffentlichen. Vor Ablauf der Veröffentlichungsfrist gemäß § 9 Absatz 1 ermöglicht die Annahmestelle gemäß § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 eine Annahme von Nachlieferungen oder Ersatz von C-1 Berichtsteilen, wenn eine mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragte Stelle auf Grundlage geeigneter Belege, die das Problem, die betroffenen Krankenhäuser sowie die Möglichkeit zur rechtzeitigen Lösung darstellen, bestätigt, dass die C-1 Berichtsteile technisch begründete systematische Fehler enthalten, die mehr als ein Krankenhaus betreffen. Die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragte Stelle muss dies zwischen dem 16. Dezember des Erstellungsjahres bis einschließlich zum 15. Januar des auf das Erstellungsjahr folgenden Jahres elektronisch (per E-Mail an das Postfach: nachlieferungqb@gba.de) an die G-BA-Geschäftsstelle melden. Die G-BA-Geschäftsstelle gewährt nach folgender formaler Prüfung eine Nachlieferung oder den Ersatz der gelieferten Berichtsteile zu C-1:
  • fristgerechtes Vorliegen einer Meldung einer mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stelle (Institution nach § 137a SGB V oder Landesgeschäftsstelle)
  • mit Bestätigung über einen technisch begründeten Fehler, der mehr als ein Krankenhaus betrifft und binnen Nachlieferfrist lösbar ist
  • nebst Belegen.

Bei vollständigem Vorliegen der Voraussetzungen wird der mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stelle von der G-BA-Geschäftsstelle elektronisch bis zum 20. Januar mitgeteilt, dass sie zur Nach- bzw. Ersatzlieferung bis zum 23. Januar berechtigt ist. Die Annahmestelle wird ebenfalls bis zum 20. Januar über alle nachlieferberechtigten mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen informiert. Die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen informieren die betroffenen Krankenhäuser. Bei nicht vollständigem Vorliegen der Voraussetzungen informiert die G-BA-Geschäftsstelle die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen elektronisch über die Möglichkeit der Nachlieferung gemäß den Sätzen 1 bis 6. Die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen informieren die betroffenen Krankenhäuser. Ab dem Berichtsjahr 2014 können Nachlieferungen oder Ersatz der von den Krankenhäusern zu übermittelnden Berichtsteile (A, B und C-2 ff.) ohne Angabe von Gründen vor Ablauf der Veröffentlichungsfrist gemäß § 9 Absatz 1 zwischen dem 23. November und 15. Dezember des Erstellungsjahres erfolgen. Nachlieferungen oder Ersatz von Berichtsteilen nach den Sätzen 1 bis 6 und Sätzen 7 bis 15 können nur solchen Krankenhäusern gewährt werden, die sich und ihre Standorte gemäß Anlage 2 registriert und angemeldet haben."

2. § 6 Absatz 3a

(3a) Für das Berichtsjahr 2012 besteht für berichtspflichtige Krankenhäuser die Option einer Anmeldung (Nachregistrierung) sowie einer Korrektur der Anmeldung zur Übermittlung der Qualitätsberichte in der Zeit vom 19. Mai 2014 bis 26. Mai 2014. Für berichtspflichtige Krankenhäuser besteht zudem die Option einer erstmaligen Übermittlung sowie die Möglichkeit einer Ersatzlieferung der von den Krankenhäusern zu liefernden Qualitätsberichte in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis 4. Juli 2014. Für die mit der Durchführung der externen stationären Qualitätssicherung beauftragten Stellen besteht die Option, Berichtsteil C-1 in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis 4. Juli 2014 zu übermitteln.

wird aufgehoben.

II.

Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ENDE