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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma: Konkretisierung der strukturellen Anforderungen
Vom 16. August 2012
(eBAnz. AT vom 21.11.2012 B1)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. August 2012 beschlossen, die Richtlinie zur Qualitätssicherung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma, QBAA-RL) in der Fassung vom 13. März 2008 (BAnz. S. 1706), zuletzt geändert am 24. November 2011 (BAnz. S. 4509), wie folgt zu ändern:
Die Richtlinie zur Qualitätssicherung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird in der Kurzbezeichnung der Richtlinie das Wort "Bauaortenaneurysma" durch das Wort "Bauchaortenaneurysma" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "offenen chirurgisch" durch die Wörter "offenchirurgisch" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Spiegelstrich wird nach dem Wort "zwischen" das Wort "einer" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 muss über einen eigenständigen gefäßchirurgischen Dienst verfügen. Zu jeder Zeit muss dieser Dienst mindestens durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Gefäßchirurgie sichergestellt sein. | "Die Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 muss gewährleisten, dass entweder ein eigenständiger fachärztlicher gefäßchirurgischer Bereitschaftsdienst im Haus oder binnen 30 Minuten ein fachärztlicher gefäßchirurgischer Rufbereitschaftsdienst an der Patientin oder dem Patienten zur Verfügung steht. Diese Dienste sind von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Gefäßchirurgie oder für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie oder für Chirurgie mit Teilgebiet Gefäßchirurgie wahrzunehmen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Der Pflegedienst der Intensivstation der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 besteht aus Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern.
Ab dem 1. Januar 2016 beträgt der Anteil der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern mit einer Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie (gemäß der Empfehlung der DKG zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege vom 11. Mai 1998) mindestens 50 %. Bis zum 31. Dezember 2015 kann an Stelle einer Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Intensivpflege treten.
Es muss in jeder Schicht eine Pflegekraft mit Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie eingesetzt werden.
Die Stationsleitung hat zusätzlich einen Leitungslehrgang absolviert.
Diese Regelung in Abs. 3 muss bis zum 31. Dezember 2014 evaluiert werden. | "(3) Der Pflegedienst der Intensivstation der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 muss aus Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern bestehen. 50 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes müssen eine Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie gemäß der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft ("DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege" vom 11. Mai 1998 oder "DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie" vom 20. September 2011) oder einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung abgeschlossen haben.
Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung ab.
Es muss in jeder Schicht eine Pflegekraft mit Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie eingesetzt werden. Anstelle der Fachweiterbildung in den Sätzen 2 und 3 kann bis zum 31. Dezember 2015 jeweils eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Intensivpflege treten. Die Stationsleitung hat zusätzlich einen Leitungslehrgang absolviert." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "(Kardiologie, Pulmonologie, Gastroenterologie)" durch die Wörter "(insbesondere Kardiologie), Anästhesiologie" ersetzt.
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
"In den genannten Gebieten ist der Facharztstandard zu gewährleisten."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Versorgung dienstbereit" durch die Wörter "und sofort für die Versorgung einsatzbereit" ersetzt.
bb) In Satz 1 erster Spiegelstrich werden die Wörter "intraoperativen bildgebenden Diagnostik, insbesondere Angiographie" durch die Wörter "prä- und intraoperativen bildgebenden Diagnostik" ersetzt.
cc) In Satz 1 werden die Spiegelstriche 3, 4 und 5
- dem technischen Fortschritt entsprechende bildgebende Verfahren über 24 Stunden mit der Möglichkeit zu Untersuchungen unter Narkose/Sedierung,
- invasive Kardiologie, ggf. in Kooperation, Nierenersatztherapie,
- Labormedizin bzw. klinisch-chemisches Labor, Sicherstellung der Transfusionsmedizin.
aufgehoben.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Weiterhin müssen geeignete bildgebende Verfahren mit der Möglichkeit zu Untersuchungen unter Narkose/ Sedierung auch im Operationssaal vorhanden sein. Das hierfür notwendige Personal muss innerhalb von 30 Minuten am Gerät verfügbar sein.
Zudem müssen binnen 24 Stunden die invasive Kardiologie und die Nierenersatztherapie einsatzbereit sein."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Fachärztin und den" durch die Wörter "zur Fachärztin oder zum" ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Wörter "zugänglich machen" durch das Wort "gewährleisten" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Erfüllt eine Einrichtung die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht, so ist sie verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2010 zu erfüllen und gegenüber den Krankenkassen vor Ort glaubhaft nachzuweisen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Partner dieser Richtlinie stimmen darin überein, die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Versorgungsqualität in Deutschland bis spätestens zum 1. Juli 2009 untersuchen zu lassen.
Protokollnotiz Für die thorakoabdominalen Eingriffe bedarf es keiner Regelung, weil davon auszugehen ist, dass diese in speziellen gefäßchirurgischen Einrichtungen behandelt werden. | "Der Gemeinsame Bundesausschuss beabsichtigt, die Auswirkungen der Maßnahmen dieser Richtlinie auf die Versorgungsqualität in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Regelung in § 4 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2014 untersuchen zu lassen." |
7. Die Protokollnotiz wird aufgehoben.
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.