Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R):
Anpassungen für das Berichtsjahr 2013 ff.
Vom 20. März 2014
(BAnz. AT vom 23.04.2014 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 18. Juli 2013 (BAnz AT 04.09.2013 B2), wie folgt zu ändern:
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziele des Qualitätsberichts
Die Ziele des Qualitätsberichts umfassen:
| " § 1 Ziele des Qualitätsberichts
Die Ziele des Qualitätsberichts umfassen:
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "Bei einem" die Angabe "Krankenhaus mit mehreren nach § 108 SGB V zugelassenen Standorten" durch die Angabe "nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit einem nach Standorten differenzierten Versorgungsauftrag" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "in gleicher Weise" das Komma sowie die Wörter "sofern in den Anlagen nichts Abweichendes geregelt ist" gestrichen.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1, erster Spiegelstrich wird nach der Angabe " § 116b Absatz 4 Satz 4" die Angabe "und 5" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der G-BA soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 4 SGB V zur Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen.) darstellen. Der Bericht hat Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen. | "Gemäß § 137 Absatz 3 Nummer 4 SGB V hat der Bericht Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten und Ärztinnen an die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach § 136a Satz 2 SGB V hält; liegen diese Empfehlungen nicht vor oder hält sich das Krankenhaus nicht an sie, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Für das Berichtsjahr 2012 hat die Übermittlung in der Zeit vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2014 zu erfolgen; ab" durch das Wort "Ab" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Für das Berichtsjahr 2012 hat die Übermittlung in der Zeit vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2014 zu erfolgen; ab" durch das Wort "Ab" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Unterausschuss" das Wort "zuständige" eingefügt und nach den Wörtern "wenn der" die Wörter "ordnungsgemäß gelieferte" gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort "Unterausschuss" das Wort "zuständige" eingefügt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:
"Für das Berichtsjahr 2012 besteht für berichtspflichtige Krankenhäuser die Option einer Anmeldung (Nachregistrierung) sowie einer Korrektur der Anmeldung zur Übermittlung der Qualitätsberichte in der Zeit vom 19. Mai 2014 bis 26. Mai 2014. Für berichtspflichtige Krankenhäuser besteht zudem die Option einer erstmaligen Übermittlung sowie die Möglichkeit einer Ersatzlieferung der von den Krankenhäusern zu liefernden Qualitätsberichte in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis 4. Juli 2014. Für die mit der Durchführung der externen stationären Qualitätssicherung beauftragten Stellen besteht die Option, Berichtsteil C-1 in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis 4. Juli 2014 zu übermitteln."
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Folgen nicht ordnungsgemäßer Lieferung
(1) Das gemäß Anlage 2 angemeldete Krankenhaus hat seinen Qualitätsbericht ordnungsgemäß geliefert, wenn der Bericht - innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 an die Annahmestelle übermittelt wurde und - den Vorgaben gemäß Anlage 1 entspricht. Die Annahmestelle bestätigt dem Krankenhaus schriftlich die formal korrekte Lieferung. Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar ist, zieht keine Prüfung nach § 7 Absatz 3 nach sich. (2) Hat das gemäß Anlage 2 angemeldete Krankenhaus den Qualitätsbericht nicht formal korrekt geliefert, informiert die Annahmestelle das Krankenhaus schriftlich über die Mängel, welche die nicht formal korrekte Lieferung begründen. (3) Ein Krankenhaus, dessen Qualitätsbericht nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 eingeht und daher nicht veröffentlicht wird, wird gemäß § 17c Absatz 2 Satz 8 KHG "Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen" bis zur Veröffentlichung seines nächsten Qualitätsberichts jährlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft. | " § 7 Ordnungsgemäße Lieferung
(1) Der Qualitätsbericht gemäß § 2 Absatz 2 ist ordnungsgemäß geliefert, wenn der Bericht
(2) Die Annahmestelle überprüft, ob der Qualitätsbericht entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 geliefert wurde. Sofern der Qualitätsbericht den Vorgaben entspricht, bestätigt die Datenannahmestelle schriftlich die Annahme der Lieferung des Qualitätsberichts. Entspricht der Qualitätsbericht nicht den Vorgaben gemäß Anhang 1 zu Anlage 1, lehnt die Annahmestelle die Annahme ab und informiert unverzüglich schriftlich über die Mängel, welche die Ablehnung begründen." |
6. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Folgen nicht ordnungsgemäßer Lieferung
(1) Der G-BA veröffentlicht ab dem Berichtsjahr 2013 jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die den Qualitätsbericht nicht ordnungsgemäß gemäß § 7 geliefert haben. Sofern dasselbe Krankenhaus erneut nicht ordnungsgemäß gemäß § 7 liefert, ist vom Krankenhaus ein Qualitätssicherungsabschlag von 1 Euro und inn Wiederholungsfall ein Qualitätssicherungsabschlag von 2 Euro pro vollstationärem Krankenhausfall des Berichtsjahres gemäß § 8 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in Verbindung mit § 137 Absatz 1 Satz 2 SGB V vorzunehmen. Der G-BA überprüft nach Ablauf von drei Jahren die Sanktionsregelungen.
(2) Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar ist, zieht keine Sanktion nach Absatz 1 nach sich. Das gilt ebenso für zulässig erfolgte Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen gemäß § 6 Absatz 3."
(3) Der nach Absatz 1 ermittelte Abschlagsbetrag wird spätestens im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum verrechnet."
7. Der bisherige § 8 wird § 9.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Krankenversicherung" die Angabe "für das Berichtsjahr 2012 spätestens zum 31. März 2014 und ab dem Berichtsjahr 2013" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für die Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen nach § 6 Absatz 3 legt der G-BA durch den zuständigen Unterausschuss die Fristen für die Datenannahme bei der Annahmestelle, die Bereitstellung gemäß § 6 Absatz 4 und 5 sowie die Veröffentlichung fest."
c) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2.
d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Diese" durch das Wort "Die" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Im Teil "Allgemeine Ausfüllhinweise", Nummer 2. wird der Abschnitt nach der Überschrift "Format" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Qualitätsbericht ist in einem maschinenverwertbaren standardisierten Datensatzformat gemäß den in Anhang 1 definierten Vorgaben zu erstellen. Der Vermerk"[Version für die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen]" kennzeichnet die Berichtsteile, die separat von den auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen an die Annahmestelle übermittelt werden. Hierfür übermitteln die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen die genannten Angaben nach Abschluss des Strukturierten Dialogs (31. Oktober gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKH-RL) tabellarisch an das Krankenhaus zur Fehlerprüfung und Kommentierung. Für das Berichtsjahr 2012 erfolgen Fehlerprüfung, Kommentierung und Rückmeldung an die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen spätestens bis zum 31. Januar 2014. Die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen übermitteln in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar 2014 krankenhausbezogen die fehlergeprüften und kommentierten Daten an die Annahmestelle gemäß den in Anhang 1definierten Vorgaben. Ab dem Berichtsjahr 2013 erfolgen Fehlerprüfung, Kommentierung und Rückmeldung an die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen spätestens bis zum 30. November des Erstellungsjahres. Die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen übermitteln in der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember des Erstellungsjahres krankenhausbezogen die fehlergeprüften und kommentierten Daten an die Annahmestelle gemäß den in Anhang 1definierten Vorgaben. | "Der Qualitätsbericht ist in einem maschinenverwertbaren standardisierten Datensatzformat gemäß den in Anhang 1 definierten Vorgaben zu erstellen. Der Vermerk "[Version für die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen]" kennzeichnet die Berichtsteile, die separat von den nach QSKH-RL (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern) auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen an die Annahmestelle übermittelt werden. Hierfür übermitteln die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen die genannten Angaben nach Abschluss des Strukturierten Dialogs (gemäß QSKH-RL) tabellarisch an das Krankenhaus zur Fehlerprüfung und Kommentierung. Ab dem Berichtsjahr 2013 erfolgen Fehlerprüfung, Kommentierung und Rückmeldung an die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen spätestens bis zum 30. November des Erstellungsjahres. Die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen übermitteln in der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember des Erstellungsjahres krankenhausbezogen die fehlergeprüften und kommentierten Daten an die Annahmestelle gemäß den in Anhang 1 definierten Vorgaben." |
2. Im Teil "Allgemeine Ausfüllhinweise", Nummer 2 wird im Unterabschnitt "Pflichtangaben versus freiwillige Angaben" nach den Wörtern "Umsetzung der" die Angabe "Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V" durch die Angabe "Mindestmengenregelungen nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V" ersetzt.
3. In Teil A-1 wird im Ausfüllhinweis Abschnitt I wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
I. Angaben zum Krankenhaus
Diese Angaben beziehen sich auf den einzigen Standort oder auf einen auszuwählenden Hauptstandort eines Krankenhauses und sind in jedem Qualitätsbericht zu machen.
| I. Angaben zum Krankenhaus
Diese Angaben beziehen sich auf das Krankenhaus und sind in jedem Qualitätsbericht zu machen.
|
4. In Teil A-7 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].3" durch die Angabe "B-[X].4" ersetzt.
5. In Teil A-10 wird im Ausfüllhinweis in Abschnitt "Zählung der vollstationären Fälle" nach der Angabe "(Anhang 2 der Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 BPflV)" die Angabe "und der Fußnote 4 zur Anlage "E1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für das Krankenhaus" zur BPflV" eingefügt.
6. In Teil A-10 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].8" durch die Angabe "B-[X].9" ersetzt.
7. In Teil A-11.1 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].10.1" durch die Angabe "B-[X].11.1 " ersetzt.
8. In Teil A-11.2 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].10.2" durch die Angabe "B-[X].11.2" ersetzt.
9. In Teil B-[X].1 wird im Ausfüllhinweis nach der Angabe "3. Internet-Adresse" die Angabe "
4. Hausanschrift
5. ggf. Adressen weiterer öffentlicher Zugänge" eingefügt.
10. Nach Teil B-[X].1 wird folgender Teil B-[X].2 eingefügt:
"B-[X].2 Zielvereinbarungen mit leitenden Ärzten und Ärztinnen
Angaben zu Zielvereinbarungen | Kommentar/Erläuterung | ||
Das Krankenhaus hält sich bei der Vereinbarung von Verträgen mit leitenden Ärzten und Ärztinnen dieser Organisationseinheit/Fachabteilung an die Empfehlung der DKG nach § 136a SGB V | Ja/ Nein/ Keine Vereinbarung geschlossen | ||
Falls "Nein": Für folgende Leistungen wurden leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen | (OPS-Ziffer viersteilig) | (Allgemeinverständliche Übersetzung inkl. anatomisch/funktionaler Beschreibung) |
Ausfüllhinweis:
An dieser Stelle muss das Krankenhaus Angaben dazu machen, ob mit den leitenden Ärzten und Ärztinnen der Organisationseinheit/Fachabteilung Zielvereinbarungen entsprechend § 136a SGB V geschlossen wurden.
Wenn bei einer Vereinbarung von Verträgen mit leitenden Ärzten und Ärztinnen der Organisationseinheit/Fachabteilung von der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) nach § 136a SGB V vom 24. April 2013 abgewichen wird, sind diese Leistungen mit dem vierstelligen OPS-Kode mit allgemeinverständlicher Übersetzung inkl. einer anatomisch/funktionalen Beschreibung hier anzugeben. Wichtig ist vor allem die Angabe von Operationen/Eingriffen oder Leistungen, für die finanzielle Anreize vereinbart wurden, da diese die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen beeinflussen können.
Zu jeder leistungsbezogenen Zielvereinbarung können in der Spalte "Kommentar/Erläuterung" ergänzende Angaben zur Konkretisierung und Spezifizierung gemacht werden. Die Angaben in der Spalte "Kommentar/Erläuterung" sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt."
11. Die bisherigen Teile B-[X].2 bis B-[X].10 werden die Teile B-[X].3 bis B-B-[X].11 .
12. In Teil B-[X].3 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].2" durch die Angabe "B-[X].3" ersetzt.
13. In Teil B-[X].4 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].3" durch die Angabe "B-Pq.4" ersetzt.
14. In Teil B-[X].6 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].4" durch die Angabe "B-[X].5" ersetzt.
15. In Teil B-[X].8 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].8" durch die Angabe "B-[X].9" und die Angabe "B-[X].2" durch die Angabe "B-[X].3" ersetzt.
16. In Teil B-[X].9 wird im Ausfüllhinweis die Angabe "B-[X].7" durch die Angabe "B-[X].8" ersetzt.
17. In Teil B-[X].11.1 werden in der Tabelle die Wörter "Anzahl je Fall" durch die Wörter "Fälle je Vollkraft bzw. Person", im Ausfüllhinweis vor den Wörtern "ist das Verhältnis" die Wörter "Anzahl je Fall" durch die Wörter "Fälle je Vollkraft bzw. Person" und die Angabe "B-[X].4" durch die Angabe "B-[X].5" ersetzt.
18. In Teil B-[X].11.2 werden in der Tabelle die Wörter "Anzahl je Fall" durch die Wörter "Fälle je Vollkraft bzw. Person", im Ausfüllhinweis vor den Wörtern "ist das Verhältnis" die Wörter "Anzahl je Fall" durch die Wörter "Fälle je Vollkraft bzw. Person" und die Angabe "B-[X].4" durch die Angabe "B-[X].5" ersetzt.
19. In Teil B-[X].11.3 werden in der Tabelle die Wörter "Anzahl je Fall" durch die Wörter "Fälle je Vollkraft", im Ausfüllhinweis vor den Wörtern "ist das Verhältnis" die Wörter "Anzahl je Fall" durch die Wörter "Fälle je Vollkraft" und die Angabe "B-[X].4" durch die Angabe "B-[X].5" ersetzt.
20. Teil C-1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
C-1 Teilnahme an der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V
Ausfüllhinweis: Für das Berichtsjahr 2012 erfolgen Fehlerprüfung, Kommentierung und Rückmeldung an die auf Bundes bzw. Landesebene beauftragten Stellen spätestens bis zum 31. Januar 2014. Die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen übermitteln gemäß § 6 Absatz 2 dieser Qb-R in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar 2014 die fehlergeprüften und kommentierten Daten an die Annahmestelle gemäß den in Anhang 1 definierten Vorgaben. Ab dem Berichtsjahr 2013 erfolgen Fehlerprüfung, Kommentierung und Rückmeldung an die auf Bundes bzw. Landesebene beauftragten Stellen spätestens bis zum 30. November des Erstellungsjahres. Die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen übermitteln gemäß § 6 Absatz 2 dieser Qb-R in der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember des Erstellungsjahres die fehlergeprüften und kommentierten Daten an die Annahmestelle gemäß den in Anhang 1 definierten Vorgaben. | "C-1 Teilnahme an der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
Ausfüllhinweis: Ab dem Berichtsjahr 2013 erfolgen Fehlerprüfung, Kommentierung und Rückmeldung an die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen spätestens bis zum 30. November des Erstellungsjahres. Die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen übermitteln gemäß § 6 Absatz 2 dieser Qb-R in der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember des Erstellungsjahres die fehlergeprüften und kommentierten Daten an die Annahmestelle gemäß den in Anhang 1 definierten Vorgaben." |
21. In Teil C-1.1.[Y] werden in der Tabelle an die Wörter "Gynäkologische Operationen" die Wörter "(ohne Hysterektomien)" angefügt.
22. In Teil C-1.1.[Y] werden im Ausfüllhinweis die Sätze
"Für die drei herzchirurgischen Leistungsbereiche "isolierte Aortenklappenchirurgie", "kombinierte Koronar- und Aortenklappenchirurgie" und "isolierte Koronarchirurgie" ist nur die gemeinsame Gesamtdokumentationsrate und keine Fallzahl anzugeben. Gleiches gilt für die beiden Leistungsbereiche "Nierentransplantation" und "Pankreas- und Pankreas-Nierentransplantation."
durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Für die drei herzchirurgischen Leistungsbereiche "isolierte Aortenklappenchirurgie", "kombinierte Koronar- und Aortenklappenchirurgie" und "isolierte Koronarchirurgie" ist nur die Dokumentationsrate des Leistungsbereichs "HCH" und keine Fallzahl anzugeben. Entsprechendes gilt für die beiden Leistungsbereiche "Nierentransplantation" und "Pankreas- und Pankreas-Nierentransplantation". Hier ist nur die Dokumentationsrate des Leistungsbereichs "PNTX" anzugeben."
23. In Teil C-1.1.[Y] werden im Ausfüllhinweis, fünfter Spiegelstrich nach dem Wort "Standorte" das Wort "ist" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "Leistungsbereich" das Wort "anzugeben" durch die Wörter "angegeben werden" ersetzt.
24. Teil C-1.2.[Z] wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C- 1.2.[Z] Ergebnisse für Qualitätsindikatoren aus dem Verfahren gemäß QSKH-RL für: ........................... (z.B. Standort, Betriebsstätte, Fachabteilung/Organisationseinheit) [Version für die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen]
Ausfüllhinweis: Die Darstellung der Qualitätsindikatoren erfolgt gemäß Anhang 1. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Aus methodischen Gründen sind nicht in jedem Fall Daten für alle Qualitätsindikatoren unter C-1.2 für die Spalten 6 und 10 vorhanden. Wenn bei einem bestimmten Qualitätsindikator eines Leistungsbereichs, der vom Krankenhaus erbracht und unter C-1.1.[Y] aufgeführt wird, keine Fälle vorliegen, entfallen die Angaben zu Ergebnis, Zähler, Nenner und Vertrauensbereich. Bsp.: Hat ein Krankenhaus im Leistungsbereich Geburtshilfe keine Fälle mit Frühgeburten, kann für das Krankenhaus beim Qualitätsindikator"Anwesenheit eines Pädiaters bei Frühgeborenen" auch kein Ergebnis vorliegen. Bei derartigen Fällen wird als Kommentar der beauftragten Stelle übermittelt: "Das Krankenhaus hat in diesem Qualitätsindikator kein Ergebnis, da solche Fälle im Krankenhaus nicht aufgetreten sind". Folgende Fälle sind für die Darstellung der Ergebnisse aus dem Verfahren gemäß QSKH-RL zu unterscheiden:
Ausfüllhinweis:
Für die Veröffentlichung gilt deshalb Folgendes:
Tabelle A: siehe Anhang 3 | "C- 1.2.[Z] Ergebnisse für Qualitätsindikatoren aus dem Verfahren gemäß QSKH-RL für: (z.B. Standort, Betriebsstätte, Fachabteilung/Organisationseinheit) [Version für die auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen]
*) gemäß "Bericht zur Prüfung und Bewertung der Indikatoren der extemen stationären Qualitätssicherung hinsichtlich ihrer Eignung für die einrichtungsbezogene öffentliche Berichterstattung" vom 18. März 2013, siehe www.sqg.de Ausfüllhinweis: Die Darstellung der Qualitätsindikatoren erfolgt gemäß Anhang 1. Dabei ist Folgendes zu beachten:
liegt vor, wenn sich die Vertrauensbereiche der jeweiligen Ergebnisse nicht überschneiden. Zur Berechnung der Vertrauensbereiche sind die Rechenregeln der externen stationären Qualitätssicherung zu verwenden. Sofern dort keine Festlegung erfolgt ist, sind für den Qualitätsbericht die Vertrauensbereiche bis auf zwei Nachkommastellen genau auszuweisen. Das Ergebnis ist "eingeschränkt/nicht vergleichbar" mit dem Vorjahr, wenn im Vorjahr kein Ergebnis vorlag oder der Indikator laut dem Dokument "Beschreibung der Qualitätsindikatoren" (dort im Anhang "Historie der Qualitätsindikatoren") unter www.sqg.de als "eingeschränkt vergleichbar" mit dem Vorjahr eingestuft ist.
Die Einordnung erfolgt auf Basis folgender Matrix:
Lesebeispiel: Wenn eine auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragte Stelle das Indikatorergebnis eines Krankenhauses wegen fehlerhafter Dokumentation im Vorjahr als "D" einstuft und im Berichtsjahr wegen qualitativer Auffälligkeiten als "A", dann ist die Bewertung dieses Qualitätsindikators "eingeschränkt/nicht vergleichbar".
Aus methodischen Gründen sind nicht in jedem Fall Daten für alle Qualitätsindikatoren unter C-1.2 für die Spalten 8 bis 11 vorhanden. Wenn bei einem bestimmten Qualitätsindikator eines Leistungsbereichs, der vom Krankenhaus erbracht und unter C-1.1.[Y] aufgeführt wird, keine Fälle vorliegen, entfallen die Angaben zu Ergebnis, Zähler, Nenner und Vertrauensbereich. Bsp.: Hat ein Krankenhaus im Leistungsbereich Geburtshilfe keine Fälle mit Frühgeburten, kann für das Krankenhaus beim Qualitätsindikator "Anwesenheit eines Pädiaters bei Frühgeborenen" auch kein Ergebnis vorliegen. Folgende Fälle sind für die Darstellung der Ergebnisse aus dem Verfahren gemäß QSKH-RL zu unterscheiden:
Ausfüllhinweis:
Für die Veröffentlichung gilt deshalb Folgendes:
Tabelle A: siehe Anhang 3 |
25. Teil C-5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C-5 Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V
Ausfüllhinweis: Krankenhäuser, die Leistungsbereiche erbringen, für die gemäß der für das Berichtsjahr geltenden Mindestmengenvereinbarung (Vereinbarung nach § 137 SGB V) Mindestmengen festgelegt sind, stellen verpflichtend dar, wie hoch die erbrachte Leistungsmenge in den erbrachten Leistungsbereichen ist. Spalte 1: Der Leistungsbereich entsprechend der Mindestmengenvereinbarung ist für das Berichtsjahr vorgegeben. Spalte 2: Die Mindestmenge pro Krankenhaus entsprechend der im Berichtsjahr gültigen Mindestmengenvereinbarung ist vorgegeben. Spalte 3: Hier gibt das Krankenhaus die im Berichtsjahr erbrachte Anzahl an mindestmengenrelevanten Prozeduren pro Leistungsbereich an. Spalte 4: Hier macht das Krankenhaus Angaben zu in Anspruch genommenen Ausnahmeregelungen. Die Ausnahmetatbestände sind aus der Auswahlliste in Anhang 2 (Auswahllisten) auszuwählen. Spalte 5: In der Spalte "Kommentar/Erläuterung" soll angegeben werden, seit wann Ausnahmetatbestände bestehen und mit welchen ergänzenden Maßnahmen gemäß § 6 der Vereinbarung nach § 137 SGB V die Versorgungsqualität sichergestellt wird (Zeichenbegrenzung: 500 Zeichen einschließlich Leerzeichen). | "C-5 Umsetzung der Mindestmengenregelungen nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V
Ausfüllhinweis: Krankenhäuser, die Leistungsbereiche erbringen, für die gemäß der für das Berichtsjahr geltenden Mindestmengenregelungen (nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V) Mindestmengen festgelegt sind, stellen verpflichtend dar, wie hoch die erbrachte Leistungsmenge in den erbrachten Leistungsbereichen ist. Spalte 1: Der Leistungsbereich entsprechend den Mindestmengenregelungen ist für das Berichtsjahr vorgegeben. Spalte 2: Die Mindestmenge pro Krankenhaus entsprechend den im Berichtsjahr gültigen Mindestmengenregelungen ist vorgegeben. Spalte 3: Hier gibt das Krankenhaus die im Berichtsjahr erbrachte Anzahl an mindestmengenrelevanten Prozeduren pro Leistungsbereich an. Spalte 4: Hier macht das Krankenhaus Angaben zu in Anspruch genommenen Ausnahmeregelungen. Die Ausnahmetatbestände sind aus der Auswahlliste in Anhang 2 (Auswahllisten) auszuwählen. Spalte 5: In der Spalte "Kommentar/Erläuterung" soll angegeben werden, seit wann Ausnahmetatbestände bestehen und mit welchen ergänzenden Maßnahmen gemäß § 6 der Regelungen nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V die Versorgungsqualität sichergestellt wird (Zeichenbegrenzung: 500 Zeichen einschließlich Leerzeichen)." |
26. In Teil C-6 wird im Ausfüllhinweis vor den Wörtern "Wenn Angaben" der Satz "Die Stichtagsregelung gilt analog dem Ausfüllhinweis für A-11." eingefügt.
27. Teil C-7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||
C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 137 SGB V
Ausfüllhinweis: Gemäß § 2 Absatz 1 der FKH-R müssen fortbildungsverpflichtete Personen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern oder der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Der Fünfjahreszeitraum beginnt für Fachärzte und Fachärztinnen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 FKH-R zum 1. Januar 2006, für die weiteren fortbildungsverpflichteten Personen zum 1. Januar 2009, daher sind in der Tabelle für Letztere vorerst keine Angaben bei den Nummern 2 und 3 zu machen. | "C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V
*)nach den "Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus" (siehe www.gba.de) Ausfüllhinweis: Gemäß § 2 Satz 1 der FKH-R müssen fortbildungsverpflichtete Personen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern bzw. der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Alle fortbildungsverpflichteten Personen, deren fachärztliche Anerkennung bzw. psychotherapeutische Approbation mindestens fünf Jahre zurückliegt, haben den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu erbringen." |
Der Anhang 1 zu Anlage 1 Qb-R (Datensatzbeschreibung) wird bis zum Beschluss einer überarbeiteten Datensatzbeschreibung vorübergehend aufgehoben.
Der Anhang 2 zu Anlage 1 Qb-R (Auswahllisten) wird wie folgt geändert:
1. In der Auswahlliste "Aspekte der Barrierefreiheit" (A-7 und B-X.3) wird die Angabe "B-X.3" durch die Angabe "B-X.4" ersetzt.
2. In der Auswahlliste "Ausbildung in anderen Heilberufen" (A-8.2) wird bei der Schlüsselnummer HB12 das Wort "Laboratioriumsassistent" durch das Wort "Laboratoriumsassistent" ersetzt.
3. In der Auswahlliste "Medizinische Leistungsangebote" (B-[X].2) und (B-[X].7) wird die Angabe "(B-[X].2) und (B-[X].7)" durch die Angabe "B-[X].3 und B-[X].8)" ersetzt.
4. In den Auswahllisten "Ambulante Behandlungsmöglichkeiten" (B-[X].7) und "Leistungen im Katalog nach § 116b SGB V" (B-[X].7) wird die Angabe "B-[X].7" durch die Angabe "B-[X].8" ersetzt.
5. In der Auswahlliste "Ärztliche Fachexpertise der Abteilung" B-[X].10.1 wird die Angabe "B-[X].10.1" durch die Angabe "B-[X].11.1" ersetzt.
6. In der Auswahlliste "Pflegerische Fachexpertise der Abteilung" (B-[X].10.2) wird die Angabe "B-[X].10.2" durch die Angabe "B-[X].11.2" ersetzt.
7. In der Auswahlliste "Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht (C-2)" wird in der Tabelle unter der Zeile "MRSA" die Zeile
"Bayern | Schlaganfall" |
eingefügt und in der Tabelle die Zeile "Pflege: Dekubitusprophylaxe: ganzjährige Erhebung" gelöscht.
8. In der Auswahlliste "Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung - Ausnahmetatbestände" (C-5) wird in der Überschrift das Wort "Mindestmengenvereinbarung" durch das Wort "Mindestmengenregelungen" ersetzt.
9. Die Tabelle in der Auswahlliste "Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V" (C-6) wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile werden die Wörter "Vereinbarung bzw. Richtlinie" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
b) In der Zeile "CQ01" werden die Wörter "Richtlinie über" gestrichen.
c) In den Zeilen "CQ02" bis einschließlich "CQ07" werden die Wörter "Vereinbarung über" gestrichen.
d) Nach der Zeile "CQ19" werden die folgenden Zeilen angefügt:
"CQ20 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) |
CQ21 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit Ösophaguskarzinom" |
In der Anlage 2 Qb-R (Annahmestelle und Datenlieferverfahren) wird die Tabelle "Datenlieferverfahren" wie folgt geändert:
1. In der Zeile "2." werden in Satz 1 nach dem Wort "Anmeldeverfahren" die Angabe "16 Wochen" durch die Angabe "18 Wochen" und nach dem Wort "endet" die Angabe "10 Wochen" durch die Angabe "12 Wochen" ersetzt.
2. In der Zeile "3." wird der erste Spiegelstrich durch die folgenden beiden Spiegelstriche ersetzt:
alt | neu |
- Aktuelle Institutionskennzeichen und Standortnummer (Dabei muss es sich um IK bzw. Standortnummer handeln, die auch für die Identifikation bei der Annahmestelle sowie spätestens ab dem Berichtsjahr 2014 bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen verwendet wird.) | "- Institutionskennzeichen und Standortnummer zur Identifikation: Dabei muss es sich um das Institutionskennzeichen (IK) und die Standortnummer handeln, die für das Berichtsjahr bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen verwendet wurden. Nimmt ein Krankenhaus nicht am Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V teil, werden das im Berichtsjahr gültige IK und die Standortnummer angegeben. Diese Angabe muss der Angabe aus Berichtsteil A-1, 1.2 entsprechen. - Weitere Institutionskennzeichen, die für die externe vergleichende Qualitätssicherung im Berichtsjahr verwendet wurden: Wurde im Berichtsjahr mehr als ein IK für die Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung verwendet, sind alle weiteren IK anzugeben." |
3. Die Zeile "4." wird gestrichen.
4. Die bisherige Zeile "5." wird Zeile "4."
5. Nach der Zeile "4." werden die folgenden beiden Zeilen eingefügt:
"5. Nach Ablauf der Anmeldefrist deaktiviert die Annahmestelle das Anmeldeformular für Krankenhäuser, erstellt eine Liste aller angemeldeten Einrichtungen und übermittelt diese den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen zum Abgleich. Bei Abweichungen zwischen den bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen und der Annahmestelle vorliegenden Institutions- und Standortnummern erhalten die Krankenhäuser die Gelegenheit, ihre Daten zu korrigieren. Hierzu informiert die Annahmestelle die betroffenen Krankenhäuser und aktiviert das Anmeldeformular. Nach Abschluss dieser maximal zweiwöchigen Prüf- und Korrekturphase werden die Identifikationsdaten für den Datenlieferprozess des jeweiligen Berichtsjahres fixiert und die Annahmestelle übermittelt den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen die abschließende Liste.
Für Krankenhäuser, die nicht an Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V teilnehmen, entspricht der Anmeldezeitraum dem Übermittlungszeitraum und es findet keine Prüf- und Korrekturphase statt.
6. Nach Abschluss der Korrekturphase bestätigt die Annahmestelle dem Krankenhaus die Anmeldung und übermittelt dabei die gemeldeten Daten."
6. Die bisherige Zeile "6." wird die Zeile "7."
7. In der Zeile "7." werden das Wort "Damit" durch die Wörter "Unabhängig davon" und das Wort "krankenhauseigenen" durch das Wort "krankenhausbezogenen" ersetzt.
8. Die bisherigen Zeilen "7." bis "8." werden die Zeilen "8." bis "9.".
9. In der Zeile "9." wird der erste Satz "Es erfolgt eine Prüfung der Dateien auf ihre formale Korrektheit:" gestrichen.
10. Die bisherigen Zeilen "9." bis "10." werden die Zeilen "10." bis "11.".
11. In der Zeile "11." werden vor dem Wort "Bericht" die Wörter "formal korrekter" gestrichen.
12. Die bisherigen Zeilen "11." bis "12." werden die Zeilen "12." bis "13.".
13. In der Zeile "13." wird die Angabe "bis 10 Wochen" durch die Angabe "bis 12 Wochen" ersetzt.
14. Die bisherige Zeile "13." wird die Zeile "14.".
15. In der Zeile "14." wird der erste Satz "Die Annahmestelle prüft die Dateien auf ihre formale Korrektheit:" gestrichen.
16. Die bisherige Zeile "14." wird die Zeile "15.".
Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Änderung der Regelungen zu § 6 Absatz 3a tritt am 5. Juli 2014 außer Kraft.
ENDE