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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung:
Folgeänderung im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Kryokonservierung

Vom 16. Dezember 2021
(BANz. AT 058.02.2022 B3)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 beschlossen, die Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL) in der Fassung vom 14. August 1990 (Bundesarbeitsblatt 1990 Nr. 12), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. März 2017 (BAnz AT 01.06.2017 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In der vor dem Abschnitt "Leistungsvoraussetzungen" stehenden Präambel wird die Angabe "4" nach § 27a Abs. durch die Angabe "5" ersetzt, die Wörter "und i. V. m. § 135 Abs. 1" gestrichen, die Angabe "5." durch das Wort
"Fünften" ersetzt und nach der Angabe " § 27a Abs. 1 SGB V" die Angabe "in Verbindung mit § 27a Absatz 4 SGB V" eingefügt.

II.

Die Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 werden folgende Wörter eingefügt:

"Bei den Indikationen nach den Nummern 11.1 bis 11.5 Buchstabe a gilt:"

2. Nach dem Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Indikation nach Nummer 11.5 Buchstabe b gilt: Die angegebenen Altersgrenzen müssen für beide Partner bei jedem Versuch zum Zeitpunkt des ersten Tages der Einleitung zur hormonellen Vorbereitung des Endometriums gemäß Nummer 12.3 Buchstabe b erfüllt sein."

III.

Die Nummer 9.2 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird nach der Angabe "(Muster s. Anlage I)" ein Punkt eingefügt.

2. Im zweiten Spiegelpunkt wird nach der Angabe "11.5" die Angabe "Buchstabe a oder Buchstabe b" angefügt.

IV.

Die Nummer 11.5 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem ersten Satz wird die Gliederungsebene "a)" eingefügt.

2. Nach dem zweiten Satz der Gliederungsebene "a)" wird folgende Gliederungsebene "b) ICSI nach Kryokonservierung gemäß § 27a Absatz 4 SGB V bei nachgewiesener Fertilitätsstörung bei der weiblichen Versicherten unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung" eingefügt.

V.

In Nummer 12 wird das Wort "einzelnen" durch das Wort "Einzelnen" ersetzt.

VI.

Die Nummer 12.3 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Wort "Durchführung" werden die Wörter "von Maßnahmen" und die Gliederungsebene "a)" eingefügt.

2. Nach der Angabe "10.5" wird das Wort "oder" und die neue Gliederungsebene "b) der hormonellen Vorbereitung des Endometriums nach 10.5 bei der medizinischen Indikation der Nummer 11.5 Buchstabe b" eingefügt.

VII.

In Nummer 12.8 werden nach der Angabe "10.5" die Wörter "einschließlich der Nummer 10.5 bei der medizinischen Indikation der Nummer 11.5 Buchstabe b" eingefügt.

VIII.

In Nummer 16. wird nach der Angabe "11.5" die Angabe "Buchstabe a" angefügt.

IX.

In der Nummer 22 werden nach den Worten "Es werden" die Worte "auf der Grundlage des § 135 Abs. 1 Nrn. 2 und 3" gestrichen und nach den Worten "folgende Empfehlungen zur Qualitätssicherung" das Wort "für" eingefügt.

X.

In der Nummer 22.1 wird der letzte Satz

Ergänzende Anforderungen zur Genehmigung der Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung legen die Partner der Bundesmantelverträge gemäß § 135 Abs. 2 SGB V auf der Grundlage von Empfehlungen fest.

gestrichen.

XI.

Die Nummern 22.2

22.2 Praxen oder Einrichtungen, welche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen, sind verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden vergleichenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu erhalten und zu verbessern. Die erforderlichen ärztlichen Aufzeichnungen müssen insbesondere Angaben, welche den Erfolg der Therapie beeinflussen können und die Wahl des Verfahrens der künstlichen Befruchtung begründen sowie zum Verlauf der Stimulation und zum Ergebnis der Therapie beinhalten.

Das Nähere zur Durchführung der Maßnahmen sowie die spezifischen Anforderungen an die ärztliche Dokumentation legt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien gemäß § 136a SGB V fest.

und 22.3

22.3 Bis zum In-Kraft-Treten der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 136a Nr. 1 i. V. m. § 135a Abs. 2 SGB V bzw. von Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V sind die Ärzte als Voraussetzung zur Erbringung der entsprechenden Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) verpflichtet, an den bestehenden berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammern zur Qualitätssicherung gemäß Nr. 4.3 der Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer von 1998 teilzunehmen. Die Teilnahme ist in jährlichen Abständen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

werden aufgehoben.

XII.

Nach der Nummer 22.1 wird folgende Nummer 22.2 neu angefügt:

"22.2 Ärztinnen und Ärzte sind zur Teilnahme an den von der zuständigen Landesärztekammer eingeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung nach dem jeweiligen Berufsrecht verpflichtet. Den Landesärztekammern obliegt die Qualitätssicherung im Rahmen der ihnen durch die Heilberufe- und Kammergesetze übertragenen Aufgaben."

XIII.

Der Abschnitt "Übergangsregelung"

Übergangsregelung

Für vor dem 2. Juni 2017 genehmigte Behandlungspläne und sich daraus ergebende Folgebehandlungspläne bewirkt die mit dem am 16. März 2017 getroffenen "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL): Spermiogrammparameter für eine Indikation zur Intracytoplasmatischen Spermieninjektion statt In-vitro-Fertilisation" vorgenommene Änderung der Nummer 11.5 dieser Richtlinie kein Erfordernis eines erneuten Genehmigungsverfahrens.

wird aufgehoben.

XIV.

Die Änderungen der Richtlinien über künstliche Befruchtung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.gba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Dezember 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

ENDE