DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Krankenhausplanung
- Brandenburg -

Vom 23. April 2008
(GVBl. I Nr. 5 vom 29.04.2008 S. 95)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgGDG - Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg

Das Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I. S. 249), wird wie folgt geändert:

Die § § 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Krankenhausplanung

(1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhausplan gemäß § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen

  1. Krankenhäuser, insbesondere nach Standort, Träger, Abteilungen mit der Bettenzahl, Versorgungsgebieten und kreisfreien Städten und Kreisen,
  2. Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1 a Krankenhausfinanzierungsgesetz,
  3. medizinisch-technischen Großgeräte gemäß § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz aus.

Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen.

(3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein abgestuftes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten.

(4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Aufgaben zugeordnet werden. Bei Aufgaben der Ausbildung muß die Finanzierung gewährleistet sein.

§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes

(1) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes wirken in jedem Versorgungsgebiet gebildete Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Weitere neben den unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausversorgung Beteiligte werden vom zuständigen Ministerium berufen.

(2) Der Gebietskonferenz gehören als Mitglieder an:

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebietes, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind, mit je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter,
  2. die freigemeinnützigen, privaten und anderen Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter,
  3. die Krankenkassen im Versorgungsgebiet einschließlich des Landesausschusses der privaten Krankenversicherung in gleicher Zahl wie die Mitglieder nach Nummern 1 und 2.

Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der Gebietskonferenz Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Krankenhausträger im Lande teilnehmen.

(3) Die Gebietskonferenz hat die Aufgabe, dem zuständigen Ministerium auf der Grundlage der für die Krankenhausplanung maßgebenden Rahmendaten und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nr. 1 projektbezogene Vorschläge zur Krankenhausplanung für ihr Versorgungsgebiet vorzulegen. Sie kann Vorschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm vorlegen.

(4) Das zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen erstmalig ein. Beauftragte des Ministeriums können jederzeit an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teilnehmen.

(5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an:

  1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium,
  2. die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V.,
  3. die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen,
  4. der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung,
  5. die kommunalen Spitzenverbände im Lande.

Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das zuständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe,

  1. Vorgaben für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes,
  2. Empfehlungen für die Umsetzung der Planungsziele und -kriterien unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz 1,
  3. Empfehlungen zur Fortschreibung des Krankenhausplanes,
  4. Empfehlungen zum Abschluß von Investitionsverträgen nach § 18b Krankenhausfinanzierungsgesetz und für Investitionsprogramme in den Jahren 1995 bis 2004 zu erarbeiten.

(7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden vom zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz gehört.

(8) Wird der Krankenhausplan nur für einzelne Krankenhäuser fortgeschrieben, sind die Beteiligten und der Krankenhausträger zu hören.

§ 14 Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid des zuständigen Ministeriums festgestellt (Feststellungsbescheid); der Feststellungsbescheid über die Aufnahme muß enthalten:

  1. den Namen und den Standort des Krankenhauses,
  2. die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie den Eigentümer der Krankenhausliegenschaft,
  3. die Nummer und das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
  4. das Versorgungsgebiet,
  5. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im Ist und Soll anerkannten Betten, bei psychiatrischen Krankenhäusern und anderen Sonderkrankenhäusern die Zahl der anerkannten förderungsfähigen Betten,
  6. die Zahl und Art der Abteilungen und ihre Bettenzahl,
  7. die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz,
  8. die medizinisch-technischen Großgeräte,
  9. die Bezeichnung besonderer Schwerpunktaufgaben,
  10. inhaltliche und zeitliche Beschränkungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und die dafür maßgebenden Gründe sowie
  11. die Krankenhausgruppe im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Die nach den Nummern 5 und 6 im Ist ausgewiesenen Betten sind Planbetten im Sinne des Gesetzes.

(2) Dem zuständigen Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen:

  1. eine Abweichung von Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 10,
  2. eine fünfundachtzig vom Hundert unterschreitende durchschnittliche Ausnutzung der Planbetten insgesamt oder in einzelnen Abteilungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides.

Die in Nummer 1 genannten Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des Feststellungsbescheides berücksichtigt. Im Falle der Nummer 2 hat der Krankenhausträger den Nutzungsgrad zu begründen und auf Aufforderung des zuständigen Ministeriums einen Vorschlag zur bedarfsgerechten Reduzierung der Bettenzahl oder zur Umstrukturierung des Krankenhauses zu unterbreiten. Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung werden hierüber unterrichtet.

" § 12 Krankenhausplanung

(1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhaus-plan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan ist nach § 6 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Abs. 6 Nr. 4 sind zu beachten. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

(2) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen

  1. Krankenhäuser, insbesondere nach Versorgungsgebiet, Standort und Träger, mit ihrem Versorgungsauftrag hinsichtlich Bettenzahl und Fachabteilungen sowie
  2. Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus.

Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen.

(3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein strukturiertes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten.

(4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit deren Trägern besondere Aufgaben zugeordnet werden. Soweit den Krankenhäusern Ausbildungsaufgaben zugeordnet werden, muss deren Finanzierung gewährleistet sein.

§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes

(1) An der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes wirken in den Versorgungsgebieten zu bildende Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Weitere neben den unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausversorgung Beteiligte werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium berufen.

(2) Den Gebietskonferenzen gehören an:

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte der Versorgungsgebiete, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhaus-träger sind, mit je einem Mitglied,
  2. die freigemeinnützigen, privaten und anderen Träger der Krankenhäuser in den Versorgungsgebieten mit je einem Mitglied und
  3. die Krankenkassen in den Versorgungsgebieten einschließlich des Landesausschusses der privaten Krankenversicherung mit gleicher Mitgliederzahl wie die unter den Nummern 1 und 2 Genannten.

Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Krankenhausträger im Lande und der kommunalen Spitzenverbände können an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teilnehmen.

(3) Die Gebietskonferenzen haben die Aufgabe, dem für die Aufstellung des Krankenhausplanes zuständigen Ministerium auf der Grundlage der maßgebenden Rahmendaten und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nr. 1 projektbezogene Vorschläge für die Krankenhausplanung im Versorgungsgebiet vorzulegen. Sie können Vorschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm unterbreiten.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen bei der Aufstellung oder Fortschreibung der Krankenhausplanung ein und führt den Vorsitz. Abweichend von Satz 1 wird die Gebietskonferenz auch auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 2 einberufen.

(5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an:

  1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium,
  2. die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V.,
  3. die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen,
  4. der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung,
  5. die kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg.

Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe,

  1. Vorgaben für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes,
  2. Empfehlungen zur Umsetzung der Planungsziele und -kriterien unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz 1,
  3. Empfehlungen zur Fortschreibung des Krankenhaus-planes und
  4. Empfehlungen zur Abstimmung mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin

zu erarbeiten.

(7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz gehört.

(8) Wird der Krankenhausplan nur für einzelne Krankenhäuser fortgeschrieben, sind die Beteiligten und der Krankenhausträger zu hören. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend. Von der Beteiligung der Gebietskonferenz kann abgesehen werden.

§ 14 Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid festgestellt (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid legt den Versorgungsauftrag fest und muss insbesondere enthalten:

  1. den Namen und den Standort des Krankenhauses,
  2. die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie die Einordnung der Trägerschaft in eine der in § 1 Abs. 3 genannten Kategorien,
  3. das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
  4. das Versorgungsgebiet,
  5. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im Ist-Bestand gemeldeten und als Soll-Zahlen anerkannten Betten und teilstationären Plätze,
  6. die Zahl und Art der Abteilungen,
  7. die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
  8. die Bezeichnung besonderer Schwerpunktaufgaben,
  9. inhaltliche und zeitliche Beschränkungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und die dafür maßgebenden Gründe.

Die nach Satz 2 Nr. 5 als Soll-Zahlen ausgewiesenen Betten sind Planbetten im Sinne des Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde sind Abweichungen von den Festsetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 unverzüglich anzuzeigen. Die Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des Feststellungsbescheides berücksichtigt. Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung sind über die angezeigten Abweichungen zu unterrichten.

(3) Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Für Krankenhäuser in privater Trägerschaft gilt mit der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes die Konzession als Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung als erteilt."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178), geändert durch Artikel 6 Nr. 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 194), und die Gesundheitsberufs-Anzeigeverordnung vom 6. September 1995 (GVBl. II S. 562) außer Kraft.