Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes und des Landespflegegesetzes
- Brandenburg -
Vom 30. April 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 30.04.2019 S. 1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes
Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14 S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes | " § 13 Verfahren". |
b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren".
c) Die Angaben zu den §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung von Patientendaten
§ 29 Übermittlung von Patientendaten | " § 28 Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung
§ 29 Offenlegung von Patientendaten". |
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Einwilligung | " § 32 (weggefallen)". |
2. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Aufgaben dieser Stelle werden durch ehrenamtlich tätige Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher wahrgenommen."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan ist nach § 6 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Absatz 6 sind zu beachten. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. | "(1) Das zuständige Ministerium stellt einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf (Planaufstellung) und schreibt ihn fort. Die Fortschreibung des Krankenhausplanes kann in genereller Form erfolgen (Planfortschreibung) oder nur für einzelne Krankenhäuser (Einzelfortschreibung). Der Krankenhausplan ist nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Absatz 6 sind zu beachten. Die Planaufstellung und die Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Zuvor wird der zuständige Ausschuss des Landtages gehört." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "leistungsfähige" ein Komma und die Wörter "qualitativ hochwertige, patientengerechte" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "leistungsfähigen" ein Komma und die Wörter "qualitativ hochwertigen, patientengerechten" eingefügt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Gegenstand des Krankenhausplanes können auch Qualitätsanforderungen sein. Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden erst nach Maßgabe von § 13a Absatz 1 Bestandteil des Krankenhausplanes."
dd) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Bedarfsentwicklung" die Wörter "oder an Qualitätsanforderungen des Krankenhausplanes" eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes | " § 13 Verfahren". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufstellung" durch das Wort "Planaufstellung" und die Wörter "Fortschreibung des Krankenhausplanes" durch die Wörter "Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Weitere Beteiligte werden" die Wörter "bei der Planaufstellung und der Planfortschreibung" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Einzelfortschreibung gilt Absatz 8."
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird der Krankenhausplan nur für einzelne Krankenhäuser fortgeschrieben, sind die Beteiligten und der Krankenhausträger zu hören. | "Bei einer Einzelfortschreibung sind die unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 und der Krankenhausträger zu hören." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 28" durch die Wörter " § 28 Absatz 2 und 3" ersetzt.
cc) Satz 3
Von der Beteiligung der Gebietskonferenz kann abgesehen werden.
wird aufgehoben.
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren
(1) Die Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in den Krankenhausplan nach § 12 Absatz 2 Satz 4 stellt eine Planfortschreibung dar. An dieser Planfortschreibung wirkt die Landeskonferenz für Krankenhausplanung mit. Der für Gesundheit zuständige Ausschuss und mit Blick auf die Notfallversorgung auch der für das Rettungswesen zuständige Ausschuss des Landtages sind vorab zu hören, die Aufnahme oder Ablehnung von planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind gegenüber den vorgenannten Ausschüssen fachlich zu begründen. Die Planfortschreibung wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.
(2) Für die Krankenhäuser maßgebliche Wirkung im Sinne von § 8 Absatz 1a und 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entfalten die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ab dem Beginn des Quartals, das auf die Umsetzung der Planfortschreibung nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt an die Träger der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser folgt. Datenauswertungen zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren, die sich auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Erhebungszeitraum beziehen, dürfen in die Bewertung nach § 8 Absatz 1a und 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht einbezogen werden."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 5" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. nach Maßgabe des Krankenhausplanes die für das Krankenhaus maßgeblichen Qualitätsvorgaben."
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Gleiches gilt für den Fall der Nichterfüllung von Qualitätsvorgaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10, es sei denn, es handelt sich um planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Festlegungen nach Absatz 1 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden. Die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 48 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt."
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Alle voll- und teilstationären Leistungen sowie vor- und nachstationären Leistungen des Krankenhauses in einem Umfang von 80 Prozent der für die Belange der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel. | "2. Alle vollstationären, stationsäquivalenten, teilstationären sowie vor- und nachstationären Leistungen des Krankenhauses in einem Umfang von 80 Prozent der für die Belange der Investitionspauschale nach § 15 Absatz 3 zur Verfügung stehenden Finanzmittel." |
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berechnungsweise der Investitionspauschale auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Bemessungsgrundlagen, die Berechnungsweise für die Bemessung der Investitionspauschale zugunsten der Schulen für Gesundheitsberufe gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, den Bemessungszeitraum, die Zahlungsmodalitäten sowie das Verfahren zur Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale zu bestimmen. | "(8) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Bemessungsgrundlagen der Investitionspauschale nach Absatz 2 und zu der Bemessung der Investitionspauschale zugunsten der Schulen für Gesundheitsberufe gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu bestimmen und Einzelheiten zu der Berechnungsweise, den Zahlungsmodalitäten sowie dem Verfahren zur Nachweisführung über die Verwendung der Investitionspauschale zu regeln." |
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, die Datenschutzbestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 7a bis 9 und 11c zu beachten, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Regelungen enthält. | "(1) Ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz, soweit in diesem Gesetz oder anderen Spezialgesetzen, die Regelungen über die Datenverarbeitung von Patientendaten durch Krankenhäuser treffen, nichts anderes bestimmt ist." |
b) Absatz 2
(2) Alle Patientendaten im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind so zu behandeln, dass Patientinnen und Patienten nicht in unzulässiger Weise in ihrem Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden. Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode der Patientin oder des Patienten.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung von Patientendaten | " § 28 Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung". |
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erhoben, gespeichert, verändert und genutzt" durch die Wörter "mit Ausnahme der Offenlegung verarbeitet" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "erhoben, gespeichert, verändert und genutzt" durch die Wörter "mit Ausnahme der Offenlegung verarbeitet" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nummer 4
4. für die Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder
wird aufgehoben.
dd) Nummer 5 wird Nummer 4.
ee) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.
ff) Folgender Satz wird angefügt:
" § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen."
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Übermittlung von Patientendaten | " § 29 Offenlegung von Patientendaten". |
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Offenlegung" ersetzt und das Wort "nur" gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Offenlegung" und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Die Nummern 2 und 3
2. zur Vorbereitung und Durchführung eines mit der Behandlung in Zusammenhang stehenden gerichtlichen Verfahrens,3. zur Unterrichtung der Angehörigen im erforderlichen Maß notwendig ist, sofern die Patientin oder der Patient nicht widersprochen hat oder sonstige Anhaltspunkte bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist oder
werden aufgehoben.
dd) Nummer 4 wird Nummer 2.
c) In Satz 2 wird das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Offenlegung" ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
" § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen."
11. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Datenschutz bei Forschungsvorhaben
(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen Patientendaten ohne deren Einwilligung, die innerhalb ihrer Fachabteilung zulässigerweise gespeichert sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten, wenn dabei schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht gefährdet werden. Die Datenschutzbestimmungen nach § 27 Absatz 1 sind einzuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal dieser Fachabteilung, soweit es den Geheimhaltungspflichten des § 203 des Strafgesetzbuches unterliegt. (2) Der Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach § 32 bedarf es nicht, wenn der Zweck des Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erfüllt werden kann und die nach § 11 zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht festgestellt hat, dass das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patientin erheblich überwiegt. (3) Die übermittelnde Stelle hat die empfangende Stelle oder Person, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patientinnen oder Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen. | " § 31 Datenschutz bei Forschungsvorhaben
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bedarf die Offenlegung von Patientendaten an andere Stellen oder Personen für Forschungszwecke ohne Einwilligung der betroffenen Person der vorherigen Bestätigung der nach § 11 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Datenübermittlung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorliegen. Vor Erteilung der Bestätigung nach Satz 1 hört die nach § 11 zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht an. Im Übrigen gilt § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes uneingeschränkt." |
§ 32 EinwilligungAußer in den Fällen der §§ 27 bis 29 und 31 dürfen Patientendaten nur erhoben, gespeichert, genutzt oder übermittelt werden, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat. Ist eine Person zu einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nicht in der Lage, so ist die Übermittlung von Daten zulässig, wenn der erkennbare Wille der betroffenen Person zweifelsfrei der Übermittlung nicht entgegensteht.
wird aufgehoben.
13. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die behandelnde Stelle hat die Betroffenen vor der Übermittlung personenbezogener Daten an die Register führende Stelle zu unterrichten und über den Zweck des Registers aufzuklären. Personenbezogene Patientendaten dürfen vom Register führenden Krankenhaus nach Einwilligung der Patientin oder des Patienten gespeichert werden. Für die Speicherung personenbezogener Daten außerhalb des Register führenden Krankenhauses gilt Satz 2 entsprechend. | "(2) Eine Offenlegung von personenbezogenen Daten von der behandelnden Stelle an die Register führende Stelle ist nur zulässig, soweit die betroffene Person der Offenlegung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Weitergabe der Daten nicht widersprochen hat. Die behandelnde Stelle hat die betroffene Person bei der Unterrichtung über die Verarbeitungsabsicht über ihr Widerspruchs-recht und den Zweck des Registers aufzuklären." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. § 29 bleibt unberührt.
werden aufgehoben.
14. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen
Alle Ärztinnen und Ärzte, die an der Behandlung von Kindern oder Jugendlichen beteiligt sind, sind verpflichtet, Anhaltspunkte einer Misshandlung, einer Vernachlässigung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer sonstigen erkennbaren Gefährdung des Kindeswohls dieser Patientinnen und Patienten anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt ohne schuldhaftes Zögern an das zuständige Jugendamt unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der beteiligten Personen. | " § 34 Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen
Alle Ärztinnen und Ärzte, die an der Behandlung von Kindern oder Jugendlichen beteiligt sind, sind verpflichtet, bei Anhaltspunkten einer Misshandlung, einer Vernachlässigung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer sonstigen erkennbaren Gefährdung des Kindeswohls dieser Patientinnen und Patienten den § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung zu beachten und zu befolgen." |
15. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort "Ausbildungsstätten" die Wörter "andere Ausbildungsstätten für die in Nummer 1 genannten Berufe oder" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Landespflegegesetzes
Nach § 4 des Landespflegegesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 339), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 15) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Modellvorhaben zur kommunalen Beratung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen
(1) Die Durchführung von Modellvorhaben nach den §§ 123 und 124 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg wird zugelassen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem für Soziales zuständigen Ministerium zu stellen. Gehen mehr Anträge ein als genehmigt werden können, trifft das für Soziales zuständige Ministerium die Auswahl unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und der Landesverbände der Pflegekassen. Für die Auswahl sind der beabsichtigte Umfang der Aufgabenübernahme, deren konzeptionelle Darlegung und die Erfahrungen in strukturierter Zusammenarbeit in der Beratung maßgeblich. Bei Gleichwertigkeit ist der früher eingegangene Antrag auszuwählen.
(3) In dem Konzept, das nach § 123 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dem Antrag beizufügen ist, ist darzulegen, ob und wie die nach § 123 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen in der Fassung vom 21. Dezember 2017, veröffentlicht durch Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen vom 1. Februar 2018, umgesetzt werden.
(4) Der Widerruf der Genehmigung zur Durchführung eines Modellvorhabens richtet sich nach § 124 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190961
ENDE |