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Überarbeitete Falldefinitionen zur Übermittlung von Nachweisen von Denguevirus und Norovirus und Erkrankungs- oder Todesfällen an Denguefieber und an Norovirus-Gastroenteritis
- Bekanntmachung des Robert Koch-Instituts -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2011 S. 246)
Seit der letzten vollständigen Revision der "Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserreger 1, die zum 1. Januar 2007 in Kraft traf, wurde eine Reihe von Ergänzungen und Änderungen veröffentlicht:
Das RKI hat in Absprache mit den zuständigen Landesbehörden beschlossen, zwei weitere wichtige Änderungen der Falldefinitionen zu veröffentlichen. Diese betreffen die Erreger Denguevirus und Norovirus sowie die von ihnen verursachten Krankheiten. Die geänderte Falldefinition für Denguevirus tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010, die für Norovirus zum 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Änderungen der Denguevirus Falldefinition betreffen den labordiagnostischen Nachweis. Hier wurde der zunehmend verwendete Nachweis des NSt-Antigens neu (und für 2010 rückwirkend) aufgenommen. Des Weiteren wird nun ausdrücklich auf die besonders hohen Anforderungen an die labordiagnostische
Bestätigung von Infektionen außerhalb bislang bekannter Endemiegebiete hingewiesen. Diese in der gängigen Praxis etablierte Herangehensweise betrifft auch andere Krankheiten mit geografisch umschriebenen Infektionsgebieten. Deshalb wurde auch der Abschnitt "Reiseanamnese" im allgemeinen, krankheitsübergreifenden Teil der Falldefinitionen um einen dritten Absatz ergänzt (Übersicht 1).
Die Änderungen der Norovirus-Falldefinition betreffen die Bearbeitung von klinischepidemiologisch bestätigten Fällen ohne labordiagnostischen Nachweis. Sie bewirken, dass diese Fälle zukünftig nicht mehr in der Meldesoftware erfasst und gemäß IfSG übermittelt werden müssen. Diese weitreichende Änderung wurde im Vorfeld in verschiedenen Gremien ausführlich diskutiert und soll im Folgenden erläutert und begründet werden.
Noroviren sind weltweit verbreitet und für einen Großteil der nicht bakteriell bedingten Gastroenteritiden verantwortlich. Deutschland verzeichnete beginnend in der Saison 2006/2007 drei ausgeprägte Norovirus-Epidemien mit 247.020 Fällen in der Saison 2007/2008 (bis zu 16.996 Fällen pro Woche im Januar 2008). Ein großer Anteil der übermittelten Fälle trat im Rahmen von Ausbrüchen in Pflege- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kindergärten auf (Anzahl der Häufungen 2009: 7538; 2008: 9265; 2007: 8686). Die Umsetzung von Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektketten und die Eingabe und Übermittlung von Daten von erkrankten Personen in den betroffenen Einrichtungen führte zu einer erheblichen Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter.
Der labordiagnostische Nachweis von Noroviren ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 34 IfSG meldepflichtig. Die namentliche Meldung erfolgt an das für den Hauptwohnsitz des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt. Daten zu klinischepidemiologisch bestätigten Fällen (unter anderem Name, Geschlecht, Alter, gegebenenfalls Adresse) werden dagegen durch eigene Recherchen des Gesundheitsamts erhoben. Der Anteil der klinischepidemiologisch bestätigten Erkrankungen an der Gesamtzahl der Meldungen schwankte in den Saisons 2006/2007 und 2007/2008 zwischen 44 und 53 %. Das Robert Koch-Institut (RKI) erhielt Rückmeldungen aus den Bundesländern, dass der Aufwand zur Ermittlung und Dokumentation der Zahl der in Ausbrüchen betroffenen Patienten und demografischen Charakteristika in erheblichem Umfang Zeit und Ressourcen der Gesundheitsämter binde. Dies gehe auf Kosten der anderen Aufgaben des Gesundheitsamts, zum Beispiel der Eindämmung der Ausbrüche. Ein weiteres Problem war - unabhängig von der verwendeten Meldesoftware - die zeitaufwändige Eingabe der Fallinformationen, da bisher kein Programm die schnelle Eingabe von großen Fallzahlen unterstützte. Dies führte dazu, dass in verschiedenen Gesundheitsämtern eine vollständige Recherche und Erfassung von klinischepidemiologisch bestätigten Fällen während der Wochen mit den höchsten Norovirus-Fallzahlen nicht mehr geleistet werden konnte.
Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe Noroviren (mit Teilnehmern aus Landesstellen, Gesundheitsämtern und dem RKI unter Leitung von Herrn Dr. Pfaff, LGA Baden-Württemberg) und in Absprache mit den zuständigen Landesbehörden wurde zum 1.9.2009 eine Änderung der Übermittlungsmodalitäten eingeführt, um den Arbeitsaufwand der Gesundheitsämter zu begrenzen. Labordiagnostisch nachgewiesene Fälle sollten weiterhin als Einzelfälle übermittelt werden. Für klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankungen, die im Rahmen eines Ausbruchs bekannt werden, wurde die Möglichkeit geschaffen, diese in aggregierter Form, das heißt als Gesamtzahl, zu übermitteln.
Übersicht 1 Reiseanamnese
Der Aufenthalt in einem typischen Endemiegebiet allein ist kein Kriterium der epidemiologischen Bestätigung.
Die Reiseanamnese (das heißt Angaben zu den Aufenthaltsländern unter Berücksichtigung der Inkubationszeit) sollte aber - sofern sie vorliegt oder ermittelbar ist - vom Gesundheitsamt in jedem Fall übermittelt werden (vergleiche § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG).
Auf Angaben zur geografischen Verbreitung von Erregern wurde in den Falldefinitionen bewusst verzichtet, um Angaben zur Reiseanamnese nicht zu beeinflussen und so das Erkennen neuer oder bislang unbekannter Endemiegebiete nicht zu erschweren. Bei Infektionen, die laut Reiseanamnese außerhalb bislang bekannter Endemiegebiete erworben wurden, sollten besonders hohe Anforderungen an die labordiagnostische Bestätigung gestellt werden. |
Nach der Saison 2009/2010 hat das RKI die zuständigen Landesbehörden gebeten, eine Einschätzung zur Akzeptanz des neuen Übermittlungsverfahrens bei den Gesundheitsämtern abzugeben. Hierzu wurden in den Bundesländern zum Teil schriftliche Befragungen durchgeführt, die ein uneinheitliches Bild ergaben. Zwar befürwortete die Mehrzahl der Gesundheitsämter die aggregierte Übermittlung der klinischepidemiologisch bestätigten Fälle, jedoch wurde in einem Bundesland beschlossen, die Einzelfallübermittlung wieder einzuführen. Eine am RKI durchgeführte Analyse der in aggregierter Form übermittelten Norovirus-Fälle zeigte, dass Inkonsistenzen der Daten auf verschiedenen Ebenen bestanden und keine belastbare Auswertung zuließen. Es war festzustellen, dass im Kontext eines einzelfallbasierten Erfassungssystems die Erfassung von aggregierten Daten nur unzulänglich integriert werden kann und eine Auswertung auf der Bundesebene keine eindeutigen Ergebnisse und klaren Schlussfolgerungen zulässt.
Nach intensiver Abstimmung auf allen Ebenen und im Einvernehmen mit der AG Noroviren hat das RKI deshalb beschlossen, die Falldefinition mit Wirkung vom 01.01.2011 zu ändern. Nach der neuen Falldefinition sind ausschließlich Norovirusfälle mit labordiagnostischem Nach weis (Falldefinitionskategorien C, D und E) übermittlungspflichtig. Die Meldepflicht bleibt hiervon unberührt. Folgende Kriterien waren bei der Entscheidung ausschlaggebend:
Dem RKI und allen beteiligten Institutionen ist bewusst, dass durch die Beschränkung der Datenübermittlung auf die labordiagnostisch nachgewiesenen Fälle in Zukunft auf Bundesebene keine Aussagen mehr zur Größe und Dauer von Norovirus-Ausbrüchen gemacht werden können. Letztlich war dieser Schritt jedoch nach den gemachten Erfahrungen und insbesondere im Sinne der oben genannten Anforderungen ohne Alternative. Damit weiterhin Aussagen zur Häufigkeit von Ausbrüchen und zu ihren Begleitumständen gemacht werden können, bitten wir Gesundheitsämter und Landesstellen, weiterhin Datensätze zu Ausbrüchen anzulegen und die zugehörigen Fälle mit ihnen zu verknüpfen.
Die Änderung der Falldefinition hat Auswirkungen auf die vom RKI publizierten Statistiken, da nur noch klinischlabordiagnostisch bestätigte Fälle (Kategorie C) der Referenzdefinition entsprechen. Ab der ersten Meldewoche 2011 werden unter anderem auch in der wöchentlichen Tabelle "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin nur noch Norovirus-
Gastroenteritiden der Kategorie C gezählt. Um Vergleiche mit den Vorjahren zu vereinfachen, werden bei Auswertungen nach Referenzdefinition in SurvStat@RKI mit Datenstand ab Jahresbeginn 2011 (also auch für den Datenstand des Infektionsepidemiologischen Jahrbuchs 2010) auch rückwirkend nur noch Fälle der Kategorie C ausgewiesen. Für Auswertungen mit Datenstand bis Ende 2010 werden die Fälle auch zukünftig entsprechend der bisherigen Referenzdefinition (Kategorien B und C) ausgewiesen werden. Im Infektionsepidemiologischen Jahrbuch 2009 beschränkte sich die Auswertung bereits auf die labordiagnostisch bestätigten Norovirus-Gastroenteritiden.
Vorbemerkung zur Struktur der Falldefinitionen
Ein vorangestelltes Dreieck (⏶) in Übersicht 2 und Übersicht 3 kennzeichnet wiederholt verwendete Begriffe, die im Allgemeinen Teil der Revision 2007 der Falldefinitionen definiert sind.
Übersicht 2 geänderte Denguevirus Falldefinition
Denguevirus (Denguefieber - virales hämorrhagisches Fieber) ICD10: A90 Dengue-Fieber [Klassische Dengue], A91 Hämorrhagisches Dengue-Fieber Klinisches Bild Klinisches Bild eines akuten Denguefiebers, definiert als
ICD10: A90 Dengue-Fieber [Klassische Dengue] Das klinische Bild kann zusätzlich eine der beiden folgenden Formen annehmen:
ICD10: A91 Hämorrhagisches Dengue-Fieber
Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:]
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
Zusatzinformation Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Zusatzinformation Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischem Bild Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (zum Beispiel wöchentliche"Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von anderen Erregern hämorrhagischer Fieber (das heißt außer den in § 7 Abs. 1 IfSG namentlich benannten), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen. Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten eines ⏶ hämorrhagischen Verlaufs von Denguefieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff, Auftreten' schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein. |
Übersicht 3 geänderte Norovirus-Falldefinition
Norovirus (Norovirus-Gastroenteritis) ICD10: A08.1 Akute Gastroenteritis durch Norwalk-Agens [Norwalk-Virus] Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Norovirus-Gastroenteritis, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:]
Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Zusatzinformation Inkubationszeit zirka 10 bis 50 Stunden. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischem Bild Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (zum Beispiel wöchentliche"Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 34 IfSG nur der direkte Nachweis von Norwalkähnlichem Virus (jetzt: Norovirus), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG gegebenenfalls eigene Ermittlungen an. Weitergehende Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG ggf. auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis gemeldet. Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen. |
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1) Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 12, 2006; 49:1236-1284; Springer (Online publiziert: 4. Dezember 2006)
2) Epid Bull 2009; 5:33-49
3) Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 10, 2009; 52:962-963; Springer
4) Epid Bull 2009; 26:252-54
5) Epid Bull 2009; 29:274
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