Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Gesundheitsberufe*
Vom 15. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 22.12.2007 S. 617)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Berliner Kammergesetzes
Das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Den Kammern gehören nicht an Berufsangehörige, die
| "(2) Den Kammern gehören folgende Berufsangehörige nicht an:
|
2. In § 3 wird der Absatz 3 angefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
bb) In den Nummern 2 und 6 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" jeweils die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Kammermitgliedern" die Worte "und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
b) Es wird der neuer Absatz 4 eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.
4. § 4a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den Berufspflichten der Kammerangehörigen gehört es insbesondere, | "Zu deren Berufspflichten gehört es insbesondere," |
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
| "Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
|
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Anschriften" der Punkt gestrichen und die Nummer 3 angefügt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 5
(3) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde nach näherer Vereinbarung Abschriften des Berufsverzeichnisses zu übersenden und über Veränderungen laufend zu berichten.(5) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den von ihr bestimmten Stellen nach näherer Vereinbarung die für statistische Zwecke erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen haben die Kammern über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen umgehend zu unterrichten und Auskunft zu erteilen.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3.
c) Es werden die neue Absätze 4 und 5 angefügt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" jeweils die Worte "und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kammerangehörige" die Worte "und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
8. In § 17 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Worte "oder Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
9. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jeder Kammerangehörige kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen. | "Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen." |
Artikel II
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern
Das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004 (GVBl. S. 452), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Kammergesetzes führen abweichend von Absatz 1 gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) die Bezeichnung nach § 1, ohne dass es einer Anerkennung bedarf."
2. § 7 Abs. 9 wird aufgehoben.
3. Es wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der gegenseitig anerkannt wird oder einer solchen Anerkennung auf Grund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 3.
(2) Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von Absatz 1 nicht vor und liegt die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgelegten Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung, wird über die Anerkennung nach § 3 erst nach Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder Ablegung einer Eignungsprüfung (Anpassungsmaßnahmen) entschieden. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die Kammer nach Maßgabe der gegenüber der durch die jeweilige Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildung auszugleichenden Unterschiede.
(3) Wurde die Weiterbildung in einem Drittland abgeschlossen und von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, anerkannt und von diesem Staat eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsfeld der Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt oder kann der Antragsteller die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihm die erforderliche Berufspraxis fehlt, sind für die Entscheidung über die Anerkennung nach § 3 Anpassungsmaßnahmen nach Absatz 2 nachzuweisen.
(4) Antragsteller nach den Absätzen 2 und 3 können zwischen den Anpassungsmaßnahmen wählen. Abweichend von Satz 1 müssen Ärzte und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.
(5) Erfüllt die Weiterbildung nach Absatz 2 oder Absatz 3 die Kriterien der gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erlassen" die Worte "unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:
"10. das Nähere über das Verfahren der Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Anpassungsmaßnahmen nach § 7a Abs. 2;".
bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die neuen Nummern 11 bis 13.
5. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss inhaltlich den Anforderungen an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Die Dauer der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/ EG; die Ärztekammer kann längere Mindestzeiten festlegen." |
b) In Absatz 5 wird das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" und die Angabe "Titel IV der Richtlinie 93/16/ EWG" durch die Angabe "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/ EG" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Worte "Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Worte "besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG " und die Angabe "Artikel 36 Abs. 4" durch die Angabe "Artikel 30 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
Artikel III
Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs
Das Gesetz über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 26. September 1994 (GVBl. S. 379), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs" gestrichen.
2. In § 1 werden die Worte "Lebensmittelkontrolleur oder Lebensmittelkontrolleurin," gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 3 das Wort "und" gestrichen, in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt."
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das Nähere ist in Abschnitt III geregelt."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Worten "Durch eine" das Wort "sonstige" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
e) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte "nach Absatz 2" durch die Worte "nach den Absätzen 2 und 3" ersetzt.
4. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5a wird der neue § 6.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. Nach Abschnitt II wird folgender neuer Abschnitt III eingefügt:
"Abschnitt III
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen
und Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 10 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, welche
und einen Berufsqualifikationsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs berechtigt, der den in diesem Gesetz geregelten Berufen entspricht.
(2) Den in Absatz 1 genannten Berufsqualifikationsnachweisen stehen solche Berufsqualifikationsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn
§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 werden Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 anerkannt, die
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des jeweiligen Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 12 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.
(2) Der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.
§ 13 Vorzulegende Unterlagen
(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden.
Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
§ 14 Informationspflichten
(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 10 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.
§ 15 Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 10 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.
§ 16 Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen
(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 10, die eine Erlaubnis nach § 2 haben und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.
§ 17 Statistik
Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission."
8. Der bisherige Abschnitt III wird der neue Abschnitt IV.
9. Der bisherige § 10 wird § 18; in ihm wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
10. Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt V.
11. Die bisherigen §§ 11, 11a, 11b und 12 werden die §§ 19 bis 22.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "'geprüfter Gesundheitsaufseher' oder 'geprüfte Gesundheitsaufseherin'" das Komma durch das Wort "und" ersetzt, die Worte "und 'geprüfter Lebensmittelkontrolleur' oder 'geprüfte Lebensmittelkontrolleurin'" gestrichen und die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
13. In § 22 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 19 Abs. 2" ersetzt.
14. In der Anlage werden im Klammerzusatz die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 4" ersetzt und die Worte "und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs" sowie die Worte "Der Senator für ..." gestrichen.
Artikel IV
Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Das Weiterbildungsgesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: "Abschnitt I Weiterbildung".
2. Vor § 7 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: "Abschnitt II Erlaubnis zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen".
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung, die einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildungsfachrichtung entspricht und die nach der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anerkannt wird oder nach Absatz 4 gleichwertig ist." |
b) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger ohne Ausbildung in der allgemeinen Pflege abgeschlossen haben, ist die Erlaubnis, auch ohne dass eine Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vorliegt, zu erteilen, wenn
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" gestrichen.
4. Nach § 11 wird folgender Abschnitt III eingefügt:
"Abschnitt III
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen sowie Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
und in einer Aus- oder Weiterbildungsfachrichtung, die einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildungsfachrichtung entspricht, einen Weiterbildungsnachweis oder einen Nachweis über den Abschluss der Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger ohne Ausbildung in der allgemeinen Pflege besitzen, welcher in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs berechtigt, der einem der durch dieses Gesetz geregelten Berufe entspricht.
(2) Den in Absatz 1 genannten Aus- und Weiterbildungsnachweisen stehen Aus- und Weiterbildungsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn
§ 13 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 werden Aus- und Weiterbildungsnachweise im Sinne des § 12 anerkannt, die
Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Aus- und Weiterbildungsnachweise im Sinne des § 12 Abs. 2 keine Anwendung.
(2) Für Ausbildungsnachweise im Sinne des § 7 Abs. 3a gilt Absatz 1 entsprechend. In den Fällen des § 7 Abs. 3a trägt die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung folgenden Zusatz: "Die Inhaberin/Der Inhaber dieser Urkunde hat eine Ausbildung als spezialisierte Krankenpflegefachkraft im Sinne des Artikels 10 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG absolviert. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes."
§ 14 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ausgleichen.
(2) Der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.
§ 15 Vorzulegende Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach den Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
§ 16 Informationspflichten
(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 12 verhängt, wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen, erlischt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 7 oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung des betreffenden Berufs auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.
§ 17 Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 12 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.
§ 18 Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen
(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 12, die über eine Erlaubnis nach § 7 verfügen und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.
§ 19 Statistik
Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission."
5. Nach § 19 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
"Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften".
6. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die §§ 20 bis 22.
Artikel V
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin"
und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
Das Gesetz über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie
Dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Berufsqualifikationsnachweis steht ein Berufsqualifikationsnachweis gleich, der in einem Drittstaat erworben wurde, wenn
|
2. Es werden folgende §§ 2a bis 2f eingefügt:
" § 2a Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Satz 1 Nr. 2 werden Berufsqualifikationsnachweise anerkannt, die
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 Satz 1 Nr. 2 beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 2 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
§ 2b Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.
§ 2c Informationspflichten nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 2 Nr. 2 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.
§ 2d Erbringen von Dienstleistungen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn sie
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.
§ 2e Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen
(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2, denen eine Erlaubnis nach § 1 erteilt wurde und die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.
§ 2f Statistik nach der Richtlinie 2005/36/EG
Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und
Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission."
Artikel VI
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung
"Medizinphysiker/Medizinphysikerin"
Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin" vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 533), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"6. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und".
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, wenn sie über Berufsqualifikationsnachweise verfügen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen sind. Diesen Berufsqualifikationsnachweisen stehen solche Berufsqualifikationsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.
d) In dem neuen Absatz 3 wird nach den Worten "Durch eine" das Wort "sonstige" eingefügt.
2. Es werden folgende §§ 2a bis 2f eingefügt:
" § 2a Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Als Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Abs. 2 werden Nachweise anerkannt, die
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Personen, die eine Erlaubnis unter Anwendung von § 2 Abs. 2 beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 2 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
§ 2b Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.
§ 2c Informationspflichten nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne von Absatz 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.
§ 2d Erbringen von Dienstleistungen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn sie
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.
§ 2e Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen
(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, denen eine Erlaubnis nach § 1 erteilt wurde und die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.
§ 2f Statistik nach der Richtlinie 2005/36/EG
Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission."
Artikel VII
Änderung des Gesetzes über die Ausübung
des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers
In § 1 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 22. September 1988 (GVBl S. 1901), das zuletzt durch Nummer 28 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Berufsangehörige, die Dienstleistungen nach § 22 des Hebammengesetzes erbringen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
Artikel VIII
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).