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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Gesundheitsberufe*

Vom 15. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 22.12.2007 S. 617)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Kammergesetzes

Das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Den Kammern gehören nicht an Berufsangehörige, die
  1. als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben,
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur vorübergehend Dienstleistungen in ihrem Beruf erbringen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
"(2) Den Kammern gehören folgende Berufsangehörige nicht an:
  1. Personen, die als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben,
  2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sofern sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig werden und in einem anderen europäischen Staat im Sinne des ersten Halbsatzes dieser Nummer beruflich niedergelassen sind."

2. In § 3 wird der Absatz 3 angefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

bb) In den Nummern 2 und 6 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" jeweils die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Kammermitgliedern" die Worte "und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

b) Es wird der neuer Absatz 4 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.

4. § 4a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zu den Berufspflichten der Kammerangehörigen gehört es insbesondere,"Zu deren Berufspflichten gehört es insbesondere,"

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

5. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
  1. Namen
  2. Akademische Grade und Titel
  3. Anschriften
  4. Geburtsdatum und -ort
  5. Geschlecht
  6. Staatsangehörigkeit
  7. Ausbildung
  8. Berufs- und Betriebserlaubnis
  9. Weiter- und Fortbildung
  10. Berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte
  11. Telekommunikationsanschlüsse
  12. Mitgliedschaft
  13. Beitrags- und Gebührenpflicht
  14. Bank- und andere Inkassoverbindungen
  15. Tätigkeit in der Selbstverwaltung
  16. Berufsbildung und Prüfung des Fachpersonals
  17. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen.
"Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
  1. Namen
  2. akademische Grade und Titel
  3. Anschriften
  4. Geburtsdatum und -ort
  5. Geschlecht
  6. Staatsangehörigkeit
  7. Ausbildung
  8. Berufs- und Betriebserlaubnis sowie die ausstellende Behörde oder Stelle und deren Aufsichtsbehörde
  9. Weiter- und Fortbildung
  10. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte
  11. Telekommunikationsanschlüsse
  12. Ort der letzten Berufsausübung
  13. Mitgliedstaat der rechtmäßigen Niederlassung
  14. Mitgliedschaft einschließlich zuvor oder gleichzeitig bestehender Mitgliedschaften in einer Kammer oder einer vergleichbaren Berufsorganisation
  15. Beitrags- und Gebührenpflicht
  16. Bank- und andere Inkassoverbindungen
  17. Tätigkeit in der Selbstverwaltung
  18. Berufsbildung und Prüfung des Fachpersonals
  19. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen."

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Anschriften" der Punkt gestrichen und die Nummer 3 angefügt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 5

(3) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde nach näherer Vereinbarung Abschriften des Berufsverzeichnisses zu übersenden und über Veränderungen laufend zu berichten.

(5) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den von ihr bestimmten Stellen nach näherer Vereinbarung die für statistische Zwecke erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen haben die Kammern über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen umgehend zu unterrichten und Auskunft zu erteilen.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3.

c) Es werden die neue Absätze 4 und 5 angefügt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" jeweils die Worte "und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kammerangehörige" die Worte "und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

8. In § 17 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Worte "oder Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

9. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Jeder Kammerangehörige kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen."Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen."

Artikel II
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern

Das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2004 (GVBl. S. 452), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Kammergesetzes führen abweichend von Absatz 1 gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) die Bezeichnung nach § 1, ohne dass es einer Anerkennung bedarf."

2. § 7 Abs. 9 wird aufgehoben.

3. Es wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der gegenseitig anerkannt wird oder einer solchen Anerkennung auf Grund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 3.

(2) Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von Absatz 1 nicht vor und liegt die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgelegten Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung, wird über die Anerkennung nach § 3 erst nach Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder Ablegung einer Eignungsprüfung (Anpassungsmaßnahmen) entschieden. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die Kammer nach Maßgabe der gegenüber der durch die jeweilige Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildung auszugleichenden Unterschiede.

(3) Wurde die Weiterbildung in einem Drittland abgeschlossen und von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, anerkannt und von diesem Staat eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsfeld der Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt oder kann der Antragsteller die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihm die erforderliche Berufspraxis fehlt, sind für die Entscheidung über die Anerkennung nach § 3 Anpassungsmaßnahmen nach Absatz 2 nachzuweisen.

(4) Antragsteller nach den Absätzen 2 und 3 können zwischen den Anpassungsmaßnahmen wählen. Abweichend von Satz 1 müssen Ärzte und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.

(5) Erfüllt die Weiterbildung nach Absatz 2 oder Absatz 3 die Kriterien der gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erlassen" die Worte "unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

"10. das Nähere über das Verfahren der Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Anpassungsmaßnahmen nach § 7a Abs. 2;".

bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die neuen Nummern 11 bis 13.

5. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss inhaltlich den Anforderungen an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Die Dauer der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/ EG; die Ärztekammer kann längere Mindestzeiten festlegen."

b) In Absatz 5 wird das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" und die Angabe "Titel IV der Richtlinie 93/16/ EWG" durch die Angabe "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/ EG" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Worte "Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Worte "besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG " und die Angabe "Artikel 36 Abs. 4" durch die Angabe "Artikel 30 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

Artikel III
Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs

Das Gesetz über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 26. September 1994 (GVBl. S. 379), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs" gestrichen.

2. In § 1 werden die Worte "Lebensmittelkontrolleur oder Lebensmittelkontrolleurin," gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Nummer 3 das Wort "und" gestrichen, in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt."

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist. Das Nähere ist in Abschnitt III geregelt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Worten "Durch eine" das Wort "sonstige" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

e) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte "nach Absatz 2" durch die Worte "nach den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

4. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 5a wird der neue § 6.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7. Nach Abschnitt II wird folgender neuer Abschnitt III eingefügt:

"Abschnitt III
Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen
und Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 10 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, welche

  1. eine nach diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung führen wollen oder
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem in diesem Gesetz geregelten Beruf vorübergehend und gelegentlich als Dienstleister im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig sein wollen

und einen Berufsqualifikationsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs berechtigt, der den in diesem Gesetz geregelten Berufen entspricht.

(2) Den in Absatz 1 genannten Berufsqualifikationsnachweisen stehen solche Berufsqualifikationsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn

  1. der Berufsqualifikationsnachweis von einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,
  2. der Inhaber in dem jeweiligen Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und
  3. der anerkennende Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.

§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 werden Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 anerkannt, die

  1. in dem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des betreffenden Berufs zu erhalten, oder,
  2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  3. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, welches für den jeweiligen Beruf nach den §§ 3 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehen ist.

Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des jeweiligen Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 10 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 12 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn

  1. die Ausbildungsdauer, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, mindestens ein Jahr unter der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
  2. die Ausbildung, die gemäß § 11 nachzuweisen ist, sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist, unterscheidet.

Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.

(2) Der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.

§ 13 Vorzulegende Unterlagen

(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigen,
  3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.

(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden.

Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

§ 14 Informationspflichten

(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 10 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.

§ 15 Erbringen von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige im Sinne des § 10 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie

  1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
  2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
  3. die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.

(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.

§ 16 Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen

(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 10, die eine Erlaubnis nach § 2 haben und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:

  1. eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  2. zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.

§ 17 Statistik

Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission."

8. Der bisherige Abschnitt III wird der neue Abschnitt IV.

9. Der bisherige § 10 wird § 18; in ihm wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 19" ersetzt.

10. Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt V.

11. Die bisherigen §§ 11, 11a, 11b und 12 werden die §§ 19 bis 22.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "'geprüfter Gesundheitsaufseher' oder 'geprüfte Gesundheitsaufseherin'" das Komma durch das Wort "und" ersetzt, die Worte "und 'geprüfter Lebensmittelkontrolleur' oder 'geprüfte Lebensmittelkontrolleurin'" gestrichen und die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

13. In § 22 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 19 Abs. 2" ersetzt.

14. In der Anlage werden im Klammerzusatz die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 4" ersetzt und die Worte "und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs" sowie die Worte "Der Senator für ..." gestrichen.

Artikel IV
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: "Abschnitt I Weiterbildung".

2. Vor § 7 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: "Abschnitt II Erlaubnis zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen".

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 "b) eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung, die einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildungsfachrichtung entspricht und die nach der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anerkannt wird oder nach Absatz 4 gleichwertig ist."

b) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger ohne Ausbildung in der allgemeinen Pflege abgeschlossen haben, ist die Erlaubnis, auch ohne dass eine Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vorliegt, zu erteilen, wenn

  1. der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des betreffenden Berufs ergibt,
  2. der Antragsteller nicht gesundheitlich zur Ausübung des betreffenden Berufs ungeeignet ist,
  3. der Antragsteller über die für die Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und
  4. der erfolgreiche Abschluss einer spezialisierten Ausbildung in einer Fachrichtung, die einer der durch dieses Gesetz geregelten Weiterbildungsfachrichtungen entspricht, nachgewiesen und nach der Richtlinie 2005/36/ EG anerkannt wird."

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" gestrichen.

4. Nach § 11 wird folgender Abschnitt III eingefügt:

"Abschnitt III
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen sowie Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 12 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die

  1. eine nach diesem Gesetz geregelte Weiterbildungsbezeichnung führen wollen oder
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Beruf vorübergehend und gelegentlich als Dienstleister im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig sein wollen

und in einer Aus- oder Weiterbildungsfachrichtung, die einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildungsfachrichtung entspricht, einen Weiterbildungsnachweis oder einen Nachweis über den Abschluss der Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger ohne Ausbildung in der allgemeinen Pflege besitzen, welcher in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs berechtigt, der einem der durch dieses Gesetz geregelten Berufe entspricht.

(2) Den in Absatz 1 genannten Aus- und Weiterbildungsnachweisen stehen Aus- und Weiterbildungsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn

  1. der Aus- oder Weiterbildungsnachweis von einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,
  2. der Inhaber in dem betreffenden Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und
  3. der anerkennende Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.

§ 13 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 werden Aus- und Weiterbildungsnachweise im Sinne des § 12 anerkannt, die

  1. in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu erhalten, der einem durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Beruf entspricht, oder,
  2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den entsprechenden Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  3. bescheinigen, dass das bestätigte Berufsqualifikationsniveau zumindest Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Aus- und Weiterbildungsnachweise im Sinne des § 12 Abs. 2 keine Anwendung.

(2) Für Ausbildungsnachweise im Sinne des § 7 Abs. 3a gilt Absatz 1 entsprechend. In den Fällen des § 7 Abs. 3a trägt die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung folgenden Zusatz: "Die Inhaberin/Der Inhaber dieser Urkunde hat eine Ausbildung als spezialisierte Krankenpflegefachkraft im Sinne des Artikels 10 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG absolviert. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes."

§ 14 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn

  1. die Aus- oder Weiterbildung, die der Antragsteller nach § 13 nachweist, sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich von der durch Rechtsverordnung nach § 11 geforderten Weiterbildung in Fächern, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist, unterscheidet oder
  2. der durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelte Beruf eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und die durch Rechtsverordnung nach § 11 geforderte Weiterbildung sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich von der im Herkunftsstaat geforderten Aus- oder Weiterbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.

Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ausgleichen.

(2) Der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.

§ 15 Vorzulegende Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach den Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. amtlich beglaubigte Kopien der Aus- oder Weiterbildungsnachweise, die im Herkunftsstaat zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigen,
  3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.

(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

§ 16 Informationspflichten

(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 12 verhängt, wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen, erlischt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 7 oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung des betreffenden Berufs auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.

§ 17 Erbringen von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige im Sinne des § 12 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie

  1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
  2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
  3. die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.

(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.

§ 18 Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen

(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 12, die über eine Erlaubnis nach § 7 verfügen und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:

  1. eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  2. zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.

§ 19 Statistik

Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission."

5. Nach § 19 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften".

6. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die §§ 20 bis 22.

Artikel V
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin"
und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

Das Gesetz über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie

  1. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen, eine praktische Tätigkeit von einem Jahr abgeleistet und die Prüfung für "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen" und "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker" bestanden haben oder
  2. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügen, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen ist, oder
  3. eine sonstige Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, die gleichwertig ist, und
  4. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Berufsqualifikationsnachweis steht ein Berufsqualifikationsnachweis gleich, der in einem Drittstaat erworben wurde, wenn

  1. der Berufsqualifikationsnachweis von einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,
  2. die antragstellende Person in dem jeweiligen Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und
  3. der anerkennende Staat diese Berufserfahrung bescheinigt."

2. Es werden folgende §§ 2a bis 2f eingefügt:

" § 2a Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Satz 1 Nr. 2 werden Berufsqualifikationsnachweise anerkannt, die

  1. in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder,
  2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  3. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 Satz 1 Nr. 2 beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigen,
  3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 2 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

§ 2b Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn

  1. die Ausbildungsdauer, die gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachzuweisen ist, mindestens ein Jahr unter der nach § 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 4 geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
  2. die Ausbildung, die gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachzuweisen ist, sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.

Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.

§ 2c Informationspflichten nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 2 Nr. 2 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.

§ 2d Erbringen von Dienstleistungen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn sie

  1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
  2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
  3. die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.

(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.

§ 2e Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen

(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2, denen eine Erlaubnis nach § 1 erteilt wurde und die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:

  1. eine Bescheinigung über die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
  2. zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine Bescheinigung darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/ EG niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.

§ 2f Statistik nach der Richtlinie 2005/36/EG

Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und

Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission."

Artikel VI
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung
"Medizinphysiker/Medizinphysikerin"

Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin" vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 533), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und".

bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, wenn sie über Berufsqualifikationsnachweise verfügen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen sind. Diesen Berufsqualifikationsnachweisen stehen solche Berufsqualifikationsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn

  1. der Berufsqualifikationsnachweis von einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,
  2. die Inhaberin oder der Inhaber in dem jeweiligen Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und
  3. der anerkennende Staat diese Berufserfahrung bescheinigt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.

d) In dem neuen Absatz 3 wird nach den Worten "Durch eine" das Wort "sonstige" eingefügt.

2. Es werden folgende §§ 2a bis 2f eingefügt:

" § 2a Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Als Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Abs. 2 werden Nachweise anerkannt, die

  1. in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder,
  2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  3. bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Personen, die eine Erlaubnis unter Anwendung von § 2 Abs. 2 beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigen,
  3. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.

(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 2 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

§ 2b Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn

  1. die Ausbildungsdauer, die gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachzuweisen ist, mindestens ein Jahr unter der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geforderten Aus- und Weiterbildungsdauer liegt oder
  2. die Ausbildung, die gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachzuweisen ist, sich hinsichtlich Inhalt oder Dauer wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Aus- und Weiterbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.

Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nr. 2 ausgleichen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede.

§ 2c Informationspflichten nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne von Absatz 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.

§ 2d Erbringen von Dienstleistungen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn sie

  1. zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
  2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
  3. die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit ausreichenden Maße beherrschen.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.

(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.

§ 2e Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen

(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, denen eine Erlaubnis nach § 1 erteilt wurde und die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:

  1. eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  2. zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine Bescheinigung darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/ EG niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.

§ 2f Statistik nach der Richtlinie 2005/36/EG

Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission."

Artikel VII
Änderung des Gesetzes über die Ausübung
des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers

In § 1 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 22. September 1988 (GVBl S. 1901), das zuletzt durch Nummer 28 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Berufsangehörige, die Dienstleistungen nach § 22 des Hebammengesetzes erbringen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

Artikel VIII
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).