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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Berlin -
Vom 21. November 2014
(GVBl. Nr. 27 vom 05.12.2014 S. 410)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: " § 10 Investitionspauschale"
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: " § 13 (weggefallen)"
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: " § 17 Rechtsverordnung"
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und der Aufstellung der Investitionsprogramme nach § 9" gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. | "Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind." |
b) Absatz 1 Satz 2
Darüber hinaus sind geplante Investitionskosten nach § 10 Absatz 1 oberhalb der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 nur förderfähig, wenn die ihnen zugrunde liegenden Investitionsmaßnahmen in das nach § 9 aufzustellende Investitionsprogramm aufgenommen sind.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für pauschale Fördermittel (Pauschalmittelkonto) und für als Festbetrag gewährte Fördermittel sind vom Krankenhausträger gesonderte Konten (Treuhandkonten) bei einem Kreditinstitut einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete pauschale Fördermittel sind verzinslich auf Treuhandkonten anzulegen. Zinserträge sind dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und im Sinne des Satzes 1 zu verwenden. | "Die Krankenhausträger haben bei Kreditinstituten für Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 ein Pauschalmittelkonto als Treuhandkonto und für Fördermittel nach § 12j eweils ein gesondertes Konto als Treuhandkonto einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 einschließlich der Zinserträge verbleiben auf dem Pauschalmittelkonto und dürfen in den Folgejahren für Zwecke im Sinne des § 10 Absatz 1 und § 11 verwendet werden. Nicht verwendete Fördermittel nach § 12 einschließlich der Zinserträge sind an den Landeshaushalt abzuführen." |
d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "im Sinne des § 10 Absatz 2" durch die Wörter "mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter)" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Investitionsprogramm
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt auf der Grundlage des Krankenhausplans ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm auf, das die nach § 10 Absatz 1 und § 12 förderfähigen und bedarfsgerechten Investitionsvorhaben der Krankenhäuser ausweist. Der Krankenhausträger beantragt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die Aufnahme der Investitionsmaßnahme in das Investitionsprogramm. Das Investitionsprogramm wird vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben. Maßnahmen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden bis 2014 jährlich im Investitionsprogramm ausgewiesen. | " § 9 Investitionsprogramm
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt ein Investitionsprogramm nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf, das die jährlich für die Krankenhausförderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel darstellt." |
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Investitionsförderung
(1) Investitionskosten, die insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) entstehen, werden durch einen Festbetrag gefördert. (2) Die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sowie kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die geplanten Investitionskosten nach Absatz 1 den durch Rechtsverordnung festgesetzten Betrag (Wertgrenze) nicht überschreiten, werden durch feste jährliche Pauschalbeträge gefördert, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann. | " § 10 Investitionspauschale
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung fördert
durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann. (2) Die Krankenhausträger müssen jeweils bis zum 1. Oktober eines Jahres bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung jede Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahme, für die Investitionskosten nach Absatz 1 Nummer 1 entstehen, anzeigen und hierbei die Bezeichnung der Maßnahme, ihre Kurzbeschreibung, ihren Baubeginn, ihre geplante Inbetriebnahme, das Gesamtfinanzierungsvolumen und den Anteil der Pauschalbeträge angeben. Darüber hinaus müssen die Krankenhausträger für jede geplante Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahme mit Investitionskosten nach Absatz 1 Nummer 1 von jeweils über fünf Millionen Euro, die zu über 50 Prozent mit Pauschalbeträgen finanziert werden soll, bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Bedarfsprogramm einreichen. Die Pauschalbeträge dürfen erst verwendet werden, wenn die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Inhalte des Bedarfsprogramms auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft hat. (3) Die jährlichen Pauschalbeträge nach Absatz 1 bemessen sich nach den im Rahmen des Versorgungsauftrages erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses." |
§ 13 Förderung von Entgelten für die Nutzung von AnlagegüternStatt der Investitionskosten können Entgelte für die Nutzung mittel- und langfristiger Anlagegüter gefördert werden, soweit dies wirtschaftlich ist und die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung vorab zugestimmt hat. Bei Entgelten für die Nutzung kurzfristiger Anlagegüter ist eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Nutzungsvereinbarung einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.
wird aufgehoben.
7. In § 15 Absatz 3 werden nach den Wörtern "Absatz 2 bis 5" die Wörter "oder die Anforderungen nach § 10 Absatz 2" eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Rechtsverordnung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln
| " § 17 Rechtsverordnung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere
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9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) bewilligt worden sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für die nach § 10 Absatz 2 und § 11 bewilligten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 noch nicht verwendeten Fördermittel einschließlich der auf sie entfallenden Zinserträge. Diese können für Investitionskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 2 1. November 2014 und des § 11 verwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehenden Pauschalmittelkonten können als Pauschalmittelkonten nach § 8 Ab- satz 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehen bleiben."
Artikel 2
Berichterstattung
Der Senat von Berlin berichtet dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zum 31. Dezember 2018 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
ID 14/2433
ENDE
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