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KrebsRVO - Krebsregisterverordnung
Verordnung des Sozialministerium zur Bestimmung der Träger des Krebsregisters Baden-Württemberg, der Bestandteile der klinischen Daten und des Zeitpunkts der Meldung in der Behandlungsabfolge
- Baden-Württemberg -
Vom 20. März 2009
(GBl. Nr. 5 vom 27.03.2009 S. 157; 25.01.2012 S. 65; 12.12.2017 S. 673 aufgehoben)
Auf Grund von § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes (LKrebsRG) vom 7. März 2006 (GBl. S. 54) wird verordnet:
§ 1 Trägerschaft
(1) Die Einrichtungen der Vertrauensstelle, der klinischen Landesregisterstelle und des epidemiologischen Krebsregisters im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 LKrebsRG werden wie folgt geführt:
(2) Die Einrichtungen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer im Landeskrebsregistergesetz beschriebenen Auf gaben den rechtlichen und fachlichen Weisungen des Sozialministerium. Eine Konkretisierung der im Landeskrebsregistergesetz den Einrichtungen zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten erfolgt durch vertragliche Vereinbarung mit den Trägern der Einrichtungen.
(3) Der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sind die durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle entstehenden Kosten durch das Land zu erstatten.
(4) Das Sozialministerium Baden-Württemberg überträgt der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. die im Landeskrebsregistergesetz beschriebenen Aufgaben der klinischen Landesregisterstelle. Soweit die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. hoheitliche Aufgaben bei der Durchführung der Aufgaben der klinischen Landesregisterstelle wahrnimmt, wird ihr die Befugnis eingeräumt, dies im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu tun.
§ 2 Klinische Daten
(1) Klinische Daten sind nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LKrebsRG folgende epidemiologische Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 LKrebsRG sowie die in den Absätzen 2 bis 5 näher bestimmten weiteren Angaben zu Diagnose, Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen:
(2) Weitere Angaben zur Diagnose sind jeweils in Abhängigkeit von der Tumorart
Es sind die jeweils aktuellen Versionen der genannten Klassifikationen zu verwenden. Ältere Versionen sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Weitere Angaben zur Therapie sind jeweils in Abhängigkeit von der Tumorart
(4) Weitere Angaben zum Verlauf sind jeweils in Abhängigkeit von der Tumorart
(5) Weitere Angaben zum abschließenden Verlauf sind
§ 3 Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge
Der früheste Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge wird wie folgt festgelegt:
Der Diagnosedatensatz soll gemeldet werden, wenn die Diagnose hinreichend klinisch oder histologisch gesichert ist.
Der Therapiedatensatz soll gemeldet werden
Der Verlaufsdatensatz soll gemeldet werden
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |