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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Dezember 2022
(GBl. Nr. 41 vom 29.12.2022 S. 673)
Der Landtag hat am 21. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG) vom 19. November 1991 (GBl. S. 681), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung "(AG BtG)" durch die Wörter "und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)" durch die Wörter "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Betreuungsgesetz" die Wörter "und dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort "Betreuer" jeweils die Wörter "und Bevollmächtigten" eingefügt.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter " §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes" durch die Wörter " §§ 9, 11 und 12 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)" ersetzt.
ccc) In Nummer 6 wird das Wort "befaßten" durch das Wort "befassten" ersetzt.
ddd) In Nummer 7 wird die Angabe " § 1900 Abs. 4 BGB" durch die Angabe " § 1818 Absatz 4 BGB" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird das Wort "befaßten" durch das Wort "befassten" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 BtRegV."
bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
"Für die Aufgaben nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes. Das Sozialministerium wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln."
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Modellprojekte
(1) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne örtliche Betreuungsbehörden (Modellbehörden) beschränkt.
(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Modellprojekte, insbesondere die Modellbehörden sowie die Finanzierung, Dauer und Evaluierung der Modellprojekte, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen."
5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa) die Angabe " § 1908f Abs. 1 BGB" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 BtOG" und
bb) das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Leitung der Betreuungsarbeit soll in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen." |
6. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen
Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 22. Juni 2015 (GABl. S. 463), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2021 (GABl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 BtOG und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag eine Förderung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben." |
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Berufsbetreuern" durch die Wörter "beruflichen Betreuern" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076)" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" durch die Wörter "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 2 VBVG" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 534), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (GBl. S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltsbestimmungsrecht" jeweils die Wörter "oder das Recht zur Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung" eingefügt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "1800, 1906 und 1915" durch die Angabe "1795, 1813 und 1831" ersetzt.
2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
3. In § 19 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "1800 und 1915" durch die Angabe "1795 und 1813" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Eine Behandlung nach Absatz 3 ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur mit vorheriger Zustimmung des Amtsgerichts zulässig, in dessen Bezirk die anerkannte Einrichtung oder Maßregelvollzugseinrichtung ihren Sitz hat. Dies gilt nicht in den Fällen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden ("Gefahr im Verzug"). Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen, sobald die untergebrachte Person nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b weiterbehandelt wird. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | "(5) Eine Behandlung nach Absatz 3 ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur nach vorheriger Anordnung des zuständigen Gerichts zulässig. Dies gilt nicht in den Fällen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden ("Gefahr im Verzug"). Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen, sobald die untergebrachte Person nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b weiterbehandelt wird. Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren richten sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie dem Gerichtsverfassungsgesetz; bei nach § 32 untergebrachten Personen nach § 138 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit §§ 121a, 121b des Strafvollzugsgesetzes, beziehungsweise des § 93 des Jugendgerichtsgesetzes." |
b) In Absatz 6 wird die Angabe "1901a und 1901b" durch die Angabe "1827 und 1828" ersetzt.
5. In § 22 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "1896 Absatz 4" durch die Wörter "1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6" ersetzt.
6. In § 25 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "Sätze 1 und" durch das Wort "Satz" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg
§ 24 Absatz 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14. April 2005 (GBl. S. 376), das zuletzt durch Gesetz vom 19. März 2020 (GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts nach §§ 1835, 1844, 1847, jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2, §§ 1848, 1849, 1850, 1851 Nummer 1 bis 3, §§ 1852, 1853, 1854 Nummer 1 bis 5 und 7, jeweils in Verbindung mit § 1799 Absatz 1, sowie § 1799 Absatz 2 und § 1859 Absatz 1 in Verbindung mit § 1801 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgenommen. Dasselbe gilt bei § 1854 Nummer 6 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt. Anstelle der Rechnungslegung bei der Beendigung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft nach § 1873 Absatz 1 in Verbindung mit § 1807 BGB genügt die Einreichung einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen mit Ausgaben sowie der Vermögensentwicklung, soweit das Familiengericht oder Betreuungsgericht nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, abweichend hiervon treten Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222861
ENDE |