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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 951)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und 1 Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Zweiten Teils III. Abschnitt erhält folgende Fassung:

"Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung"

b) Art. 20 bis 22 erhalten folgende Fassung:

Art. 20 Futtermittelüberwachung

Art. 21 Lebensmittelüberwachung

Art. 22 Wechsel des Kontrollgebiets"

c) Die Überschrift "IV. Abschnitt Lebensmittelüberwachung" wird gestrichen.

d) Art. 23 bis 29 erhalten folgende Fassung:

Art. 23 Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts

Art. 24 Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen

Art. 25 Gegenprobensachverständige

Art. 26 Ausfuhrzertifikate

Art. 27 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Art. 28 Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken

Art. 29 Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher und privater Schlachthöfe"

2. Art. 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen die Aufgaben,
  1. die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
  2. die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Veterinärämtern, den Amtstierärzten oder beamteten Tierärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Veterinärwesens (Veterinäraufgaben) sowie die Aufgaben,
  3. im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8,
  4. beim Vollzug des Futtermittelrechts (Art. 22),
  5. als Lebensmittelüberwachungsbehörden (Art. 23 Abs. 1) und
  6. die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.
"(3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen
  1. die Aufgaben, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
  2. die Veterinäraufgaben (Art. 19),
  3. die Aufgaben der Futtermittelüberwachung (Art. 20 Abs. 1),
  4. die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung (Art. 21),
  5. die Aufgaben im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
  6. die Aufgaben, die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden."

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Für das Gebiet der Landeshauptstadt München nimmt die Regierung von Oberbayern die Aufgaben und Befugnisse der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in Bezug auf die Veterinäraufgaben (Art. 1 Abs. 3 Nr. 2) sowie beim Vollzug des Futtermittelrechts (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 22 Abs. 1 Satz 2) wahr.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.

4. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheits- oder Veterinärämter oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz."Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter oder durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben (Art. 19) oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz."

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 5, Art. 23 Abs. 1)" durch die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 21)" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Es wird sie neue Nr. 2 eingefügt.

ccc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3; die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 3)" werden durch die Worte "(Art. 1 Abs. 3 Nr. 5)" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Kreisfreien Gemeinden, die schon bisher die Aufgaben und Befugnisse von Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern wahrnehmen, können auf Antrag durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeiten der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz beim Vollzug des Futtermittelrechts (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4 ; Art. 22 Abs. 1 Satz 2) übertragen werden. Der Antrag kann bis zum 1. Januar 2006 gestellt werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; in Satz 1 werden die Worte "und Abs. 3 Satz 1" gestrichen.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte "Art. 3 Abs. 5" werden durch die Worte "Art. 3 Abs. 4" ersetzt.

5. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gesundheitswesen" durch die Worte "Gesundheits- und Veterinärwesen" ersetzt.

6. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 7 kann bestimmt werden" durch die Worte "Vorbehaltlich des Abs. 2 kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 bestimmt werden" ersetzt.

b) Es wird der neue Abs. 2 eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

7. In Art. 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Art. 34 Abs. 1 Nr. 7" durch die Worte "Art. 34 Abs. 1 Nr 8" ersetzt.

8. Der III. Abschnitt erhält folgende Fassung:

altneu
 III. Abschnitt
Veterinäraufgaben und Futtermittelkontrolle

Art. 19 Veterinäraufgaben

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wirken mit

  1. beim Schutz der Bevölkerung
    1. vor Gefährdung und Schädigung der menschlichen Gesundheit,
    2. vor Täuschung und Irreführung im Verkehr mit Lebensmitteln und sonstigen Erzeugnissen tierischer Herkunft,
  2. bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten,
  3. bei der Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, leistungsfähigen Bestands an Nutztieren,
  4. beim Tierschutz,
  5. bei Kontrollen der Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Sinn des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG).

(2) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützen hierzu insbesondere Bestrebungen zur Erhaltung und Verbesserung des Schutzes und der Gesundheit der Tiere sowie der hygienischen Wertigkeit der vom Tier stammenden Lebensmittel.

Art. 20 Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken

Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz können im Einzelfall die Praxen von Tierärzten und von Tierkliniken überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen einer guten veterinärmedizinischen Praxis; insbesondere der Hygiene nicht eingehalten werden. Art. 17 gilt entsprechend.

Art. 21 Mobiler Veterinärdienst Bayern

(1) Bei der Regierung von Niederbayern wird für Angelegenheiten des Rechts der Tierarzneimittel, der Kontrolle der Erzeugung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, der Überwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften bei Lebensmitteln tierischer Herkunft, der Futtermittel (vorbehaltlich der Zuständigkeitsregelungen in Art. 22), der Tierseuchen und des Tierschutzes der Mobile Veterinärdienst Bayern eingerichtet und die Koordinierungsstelle für den Mobilen Veterinärdienst Bayern gebildet. Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Regierungen und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für Zwecke des Mobilen Veterinärdienstes Bayern Fachkräfte zuweisen. Soweit diese Fachkräfte Aufgaben als Mitglieder des Mobilen Veterinärdienstes wahrnehmen, sind sie zur Regierung von Niederbayern teilabgeordnet.

(2) Die Regierung von Niederbayern, Mobiler Veterinärdienst Bayern, ist landesweit zuständig für die

  1. Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz,
  2. Planung und Durchführung von überregionalen Kontrollmaßnahmen,
  3. Gefahrenabwehr, wenn ein über den Zuständigkeitsbereich einer Regierung hinaus koordiniertes Handeln erforderlich ist oder im Fall gemeiner Gefahren.

(3) Überregionale Kontrollmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 werden rechtzeitig vor ihrer Durchführung zwischen dem Mobilen Veterinärdienst Bayern und der sonst zuständigen Behörde abgestimmt. Bei der Durchführung der überregionalen Kontrollmaßnahmen stehen der Regierung von Niederbayern, Mobiler Veterinärdienst Bayern, die nach den Rechtsvorschriften bestimmten Befugnisse zur Ermittlung des Sachverhalts zu, insbesondere zum Einholen von Auskünften, zum Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen und zur Einsichtnahme in Unterlagen.

(4) Im Rahmen der Gefahrenabwehr im Sinn von Abs. 2 Nr. 3 kann die Regierung von Niederbayern, Mobiler Veterinärdienst Bayern, in eigener Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug und Nichterreichbarkeit der zuständigen Behörde an Stelle der sonst zuständigen Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz tätig werden und die erforderlichen unaufschiebbaren Anordnungen treffen. Die sonst zuständige Behörde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Die Maßnahme ist der Regierung von Niederbayern, Mobiler Veterinärdienst Bayern, zuzurechnen.

(5) Die Regelungen über die Fachaufsicht (Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO) sowie die Aufsicht über die Staatsbehörden bleiben unberührt.

Art. 22 Überwachung von Futtermitteln

(1) Für den Vollzug futtermittelrechtlicher Vorschriften ist die Regierung von Oberbayern landesweit zuständig. Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe von sichergestelltem Futtermittel die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) entsprechend anzuwenden. Ist die Probennahme durch die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt, soll die Regierung von Oberbayern über die Maßnahmen informiert werden.

(3) Die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sowie die Aufsicht über die Landratsämter als Staatsbehörden übt die örtlich zuständige Regierung im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern aus.

IV. Abschnitt
Lebensmittelüberwachung

Art. 23 Aufgaben und Zuständigkeiten in der Lebensmittelüberwachung

(1) Die Ausführung und Überwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften obliegt den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz als Lebensmittelüberwachungsbehörden (Art. 1 Abs. 3 Nr. 5). Das Gleiche gilt für die Überwachung nach § 5 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes, § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl EG Nr. L 208 S. 9) und § 134 des Markengesetzes in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutze von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl EG Nr. L 208 S. 1).

(2) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständige Stellen im Sinn von § 4 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl I S. 380).

(3) Als Lebensmittelüberwachungsbehörden sind die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Zuständig für öffentliche Warnungen (Art. 25) und die Information der Öffentlichkeit nach Art. 26 sowie nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/02 (Abl L 031 S. 1) ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Bezieht sich die Warnung oder die Information der Öffentlichkeit lediglich auf einen Regierungsbezirk, ist die jeweilige Regierung zuständig. Bezieht sich die Warnung oder die Information der Öffentlichkeit lediglich auf einen Landkreis oder auf eine kreisfreie Gemeinde, ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

Art. 24 Anordnungen der Lebensmittelüberwachung für den Einzelfall

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um

  1. Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften und die in Art. 23 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu verhüten oder zu unterbinden,
  2. durch solche Verstöße verursachte Zustände zu beseitigen.

(2) Sie können im Einzelfall eine Prüfung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Erzeugnisse, die von lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder anderen in Art. 23 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften erfasst werden, rechtswidrig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurden oder werden. Sie können, um die Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen, verbieten, dass Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, deren Prüfung angeordnet ist.

(3) Sie können Erzeugnisse, die ihrer Überwachung unterliegen, sicherstellen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass

  1. Erzeugnisse, die rechtswidrig hergestellt öder behandelt worden sind, in den Verkehr gebracht werden oder
  2. eine nach Abs. 2 angeordnete Prüfung nicht durchgeführt wird.

(4) Sind Anordnungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Lebensmittelüberwachungsbehörden den rechtswidrigen Zustand selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.

(5) Für die amtliche Verwahrung, Herausgabe, Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Erzeugnisse sind Art. 26 bis 28 PAG entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts zu beachten, insbesondere sind die Art. 8 bis 11 LStVG entsprechend anzuwenden.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung, wenn diese zur Durchsetzung von Verboten nach §§ 8, 24 und 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes getroffen wurden.

Art. 25 Öffentliche Warnung

(1) Ist Gefahr im Verzug, dass der Verzehr oder Gebrauch eines Erzeugnisses im Sinn des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, oder bestehen nicht unverzüglich anderweitig auszuräumende Anhaltspunkte hierfür, kann durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden eine Warnung der Öffentlichkeit unter Nennung der Erzeugnisbezeichnung und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden ist, ergehen, wenn dies erforderlich erscheint, um Gefahren für die Gesundheit durch den Verzehr oder den Gebrauch des Erzeugnisses abzuwehren (öffentliche Warnung). Eine öffentliche Warnung ist nur zulässig, wenn der Inverkehrbringer die Gefahr nicht selbst behebt oder in Abstimmung mit den zuständigen Behörden in geeigneter Weise ausschließt und andere ebenso wirksame Maßnahmen ausscheiden. Die Warnung kann in jeder zweckdienlichen Art und Weise bekannt gegeben werden.

(2) Ist eine öffentliche Warnung nach Abs. 1 ergangen und hat sich der Verdacht nicht bestätigt, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu geben. Die Aufhebung der Warnung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Warnung ergangen ist.

Art. 26 Information der Öffentlichkeit

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die Öffentlichkeit bei Erzeugnissen im Sinn des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter Nennung der Erzeugnisbezeichnung und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden ist, über Verstöße insbesondere gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts; des Fleischhygienerechts und des Futtermittelrechts informieren, wenn hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit oder Dritter besteht (Information der Öffentlichkeit) und die Information der Öffentlichkeit unter Abwägung der betroffenen Interessen angemessen und erforderlich ist.

(2) Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit liegt in der Regel vor,

  1. wenn ein nicht gesundheitsschädliches, aber nicht zum Verzehr geeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
  2. wenn anzunehmen ist, dass Erzeugnisse entgegen einem vollziehbaren Verbot oder einer vollziehbaren Feststellung in den Verkehr gebracht werden und die Information der Öffentlichkeit erforderlich erscheint, um die Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung einer unbestimmten Zahl von Verbrauchern durch einen infolge Täuschung oder Irreführung erfolgenden Erwerb des Produkts abzuwenden.

(3) Im Fall des Abs. 2 Nr. 1 ist ein Interesse der Öffentlichkeit im Sinn des Abs. 1 nicht mehr gegeben, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist.

(4) Ein besonderes Interesse Dritter ist anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses oder des Unternehmers erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse, die den maßgeblichen Vorschriften entsprechen, nicht vermieden werden können.

(5) Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Lebensmittelüberwachungsbehörden je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.

(6) Art. 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 27 Gegenprobensachverständige

(1) Zur Untersuchung der Gegenproben (amtlich zurückgelassene Proben) sind Sachverständige befugt, die die Regierungen zugelassen haben. Als Sachverständige können nur natürliche Personen zugelassen werden. Die Zulassung ist für ein Fachgebiet zu erteilen.

(2) Die Gegenprobensachverständigen müssen die in ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Hochschulausbildung aufweisen. Zusätzlich sollen die Sachverständigen eine praktische Tätigkeit von drei Jahren auf dem Fachgebiet erbracht haben, für das sie zugelassen werden wollen. Sie müssen ferner nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EWG) Nr. 93/99 des Rates vom 29. Oktober 1993 (Abl EG Nr. L 290) über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung erfüllt. Die Sachverständigen müssen zuverlässig sein und die Gewähr der Unparteilichkeit bieten; sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig sein.

(3) Die Zulassung gilt für das ganze Staatsgebiet. Hat die antragstellende Person in Bayern keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Die Zulassung ist im Staatsanzeiger bekannt zu geben. Zulassungen anderer Länder gelten auch in Bayern.

(4) Hochschullehrer im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes bedürfen für die Untersuchung von Gegenproben auf ihrem Fachgebiet keiner Zulassung.

(5) Sachverständige müssen die Gegenprobe so genau beschreiben, dass die Übereinstimmung mit der Probe festgestellt werden kann. Sie müssen darauf achten, ob die Gegenprobe verändert oder der amtliche Verschluss verletzt worden ist; das Ergebnis dieser Prüfung ist im Gutachten darzulegen.

(6) Die Sachverständigen sind verpflichtet, Gegenproben nach bestem Wissen und Gewissen zu untersuchen. Sie haben amtlich vorgeschriebene Verfahren oder, wenn Verfahren amtlich nicht vorgeschrieben sind, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik dem Zweck angemessene und validierte Verfahren anzuwenden. Soweit erforderlich, dürfen auch andere Verfahren angewendet werden; im Gutachten sind sie dann genau zu bezeichnen oder zu beschreiben. Die Notwendigkeit ihrer Anwendung ist zu begründen.

Art. 28 Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden erteilen auf Antrag Bescheinigungen über den Ursprung, die Beschaffenheit, die gesundheitliche Unbedenklichkeit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(2) Die zur Ausstellung der Bescheinigungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.

Art. 29 Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker

(1) "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" beziehungsweise "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" ist, wer nach Abschluss des Universitätsstudiums die erste und zweite Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker bestanden hat.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen und in dieser die Mindestdauer des Studiums festgelegt werden. Die Mindestdauer des Studiums darf nicht weniger als sieben Semester und nicht mehr als neun Semester betragen. Art. 81 Abs. 3 Satz 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt. In der Rechtsverordnung ist ferner festzulegen, dass nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit von regelmäßig einem Jahr am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten ist.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erkennt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung zum Lebensmittelchemiker bzw. zur Lebensmittelchemikerin an, wenn es die Gleichwertigkeit festgestellt hat.

"III. Abschnitt
Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung

Art. 19 Veterinäraufgaben

(1) Zu den Veterinäraufgaben gehören die Mitwirkung

  1. beim Schutz der Bevölkerung
    1. vor Gefährdung und Schädigung der menschlichen Gesundheit,
    2. vor Täuschung und Irreführung im Verkehr mit Lebensmitteln und sonstigen Erzeugnissen tierischer Herkunft,
  2. bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten,
  3. bei der Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, leistungsfähigen Bestands an Nutztieren,
  4. beim Tierschutz,
  5. beim Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und
  6. beim Vollzug des Betäubungs- und Arzneimittelrechts, soweit die Betäubungs- und Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

(2) Veterinäraufgaben sind außerdem die Aufgaben, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Veterinärämtern oder den Amtstierärzten zugewiesen sind.

Art. 20 Futtermittelüberwachung

(1) Aufgabe der Futtermittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften.

(2) Zu den futtermittelrechtlichen Vorschriften im Sinn dieses Gesetzes gehören auch

  1. § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnikdurchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1244) in Verbindung mit Art. 15, 16 Abs. 2, Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl EU Nr. L 268 S. 1) und Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl EU Nr. L 268 S. 24), soweit Futtermittel betroffen sind und
  2. die Verfütterungsverbote nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl EU Nr. L 147 S. 1) und nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl EU Nr. L 273 S. 1).

(3) Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Ist die Probenahme durch eine untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt, soll die Regierung von Oberbayern über die Maßnahmen informiert werden.

(4) Die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sowie die Aufsicht über die Landratsämter als Staatsbehörden übt die örtlich zuständige Regierung im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern aus.

Art. 21 Lebensmittelüberwachung

(1) Aufgabe der Lebensmittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Sinn des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl EU Nr. L 31 S. 1). 2Art. 20 bleibt unberührt.

(2) Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachung gehört auch die Ausführung und Überwachung

  1. der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Anwendungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I S. 945),
  2. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl I S. 2296),
  3. des § 4 Abs. 1, 2 und 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl I S. 1814) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl EU Nr. L 93 S. 1),
  4. des § 134 Abs. 1, 2 und 4 des Markengesetzes (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl EU Nr. L 93 S. 12),
  5. des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1, 2 und 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 (BGBl I S. 380) und
  6. des § 4 Abs. 1 EGGenTDurchfG in Verbindung mit Art. 3, 4 Abs. 2, Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, soweit Lebensmittel betroffen sind.

Art. 22 Wechsel des Kontrollgebiets

Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 19 bis 21 zuständigen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Erfüllung von Kontrollaufgaben nach den Art. 19 bis 21 beauftragten Fachkräfte im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten regelmäßig ihr Kontrollgebiet wechseln oder sonstige ausgleichende Maßnahmen getroffen werden.

Art. 23 Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe von sichergestellten Erzeugnissen im Sinn des § 2 LFGB und des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die Art. 7 bis 11 LStVG und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts entsprechend anzuwenden.

Art. 24 Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen

Für Tabakerzeugnisse und diesen gleichgestellte Erzeugnisse im Sinn des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist § 40 LFGB entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich Gesundheitsrisiken gilt dies nur, soweit diese über die dem Konsum dieser Erzeugnisse immanenten Gesundheitsrisiken hinausgehen.

Art. 25 Gegenprobensachverständige

(1) Zur Untersuchung der Gegenproben bei Lebensmitteln (amtlich zurückgelassene Proben) sind Gegenprobensachverständige befugt, die die Regierungen zugelassen haben. Als Gegenprobensachverständige können nur natürliche Personen zugelassen werden. Die Zulassung ist für ein Fachgebiet zu erteilen.

(2) Die Gegenprobensachverständigen müssen die in ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Hochschulausbildung aufweisen. Zusätzlich sollen die Gegenprobensachverständigen eine praktische Tätigkeit von drei Jahren auf dem Fachgebiet erbracht haben, für das sie zugelassen werden wollen. Sie müssen ferner nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb von amtlichen Laboratorien nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllt. Die Gegenprobensachverständigen müssen zuverlässig sein und die Gewähr der Unparteilichkeit bieten; sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig sein.

(3) Die Zulassung gilt für das ganze Staatsgebiet. Hat die antragstellende Person in Bayern keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Die Zulassung ist im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben. Zulassungen anderer Länder gelten auch in Bayern.

(4) Hochschullehrer im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK) bedürfen für die Untersuchung von Gegenproben auf ihrem Fachgebiet keiner Zulassung.

(5) Gegenprobensachverständige müssen die Gegenprobe so genau beschreiben, dass die Übereinstimmung mit der Probe festgestellt werden kann. Sie müssen darauf achten, ob die Gegenprobe verändert oder der amtliche Verschluss verletzt worden ist; das Ergebnis dieser Prüfung ist im Gutachten darzulegen.

(6) Die Gegenprobensachverständigen sind verpflichtet, Gegenproben nach bestem Wissen und Gewissen zu untersuchen. Sie haben amtlich vorgeschriebene Verfahren oder, wenn Verfahren amtlich nicht vorgeschrieben sind, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik dem Zweck angemessene und validierte Verfahren anzuwenden. Soweit erforderlich, dürfen auch andere Verfahren angewendet werden; im Gutachten sind diese dann genau zu bezeichnen oder zu beschreiben. Die Notwendigkeit ihrer Anwendung ist zu begründen.

Art. 26 Ausfuhrzertifikate

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erteilen auf Antrag Ausfuhrzertifikate für Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. 2Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(2) Die zur Ausstellung der Ausfuhrzertifikate erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.

Art. 27 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

(1) "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" ist, wer nach Abschluss des Universitätsstudiums die erste und zweite Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker bestanden hat.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen und in dieser die Mindestdauer des Studiums festgelegt werden. Die Mindestdauer des Studiums darf nicht weniger als sieben Semester und nicht mehr als neun Semester betragen. Art. 61 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) bleibt unberührt. In der Rechtsverordnung ist ferner festzulegen, dass nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit von regelmäßig einem Jahr am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten ist.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erkennt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker oder zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin an, wenn es die Gleichwertigkeit festgestellt hat.

Art. 28 Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken

Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz können im Einzelfall die Praxen von Tierärzten und von Tierkliniken überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen einer guten veterinärmedizinischen Praxis, insbesondere der Hygiene, nicht eingehalten werden. Art. 17 gilt entsprechend.

Art. 29 Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher und privater Schlachthöfe

(1) Landkreise, kreisfreie Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden, die einen Schlachthof betreiben, sind verpflichtet, ihren Schlachthof auf Ersuchen der zuständigen Behörde für die Fortbildung der amtlichen Tierärzte sowie für die Aus- und Fortbildung der amtlichen Fachassistenten zur Verfügung zu stellen. Betreiber privater Schlachthöfe können im Sinn des Satzes 1 von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, wenn in deren Gebiet öffentliche Schlachthöfe, bei denen auf Grund der Schlachtzahlen genügend Anschauungsmaterial anfällt, nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung trägt die für die amtlichen Untersuchungen und Hygieneüberwachung zuständige Behörde, für die der fort- oder auszubildende amtliche Tierarzt oder Fachassistent tätig ist.

(2) Betreiber privater Schlachthöfe können, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, in ihren Schlachthöfen Schlachtungen durchzuführen und für andere durchführen zu lassen, wenn ein öffentlicher Schlachthof nicht in angemessener Entfernung zur Verfügung steht."

9. Der IV. Abschnitt

IV. Abschnitt
Lebensmittelüberwachung

wird aufgehoben.

10. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern kreisfreien Gemeinden die Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu übertragen (Art. 4 Abs. 3), diese nach Art. 4 Abs. 4 auf andere staatliche Behörden zurückzuübertragen und im Fall des Art. 4 Abs. 2 eine zuständige staatliche Behörde zu bestimmen,"3. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern kreisfreien Gemeinden die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben und die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts zu übertragen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2), diese nach Art. 4 Abs. 3 auf andere staatliche Behörden zurückzuübertragen und im Fall des Art. 4 Abs. 2 eine zuständige staatliche Behörde zu bestimmen,"

bb) In Nr. 4 werden die Worte "Art. 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4" durch die Worte "Art. 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3" ersetzt.

cc) Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 7. die zuständigen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz abweichend von Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 zu bestimmen,"7. die zuständigen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz abweichend von Art. 3 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,"

dd) In Nr. 8 werden die Worte "Art. 7 Abs. 1" durch die Worte "Art. 7 Abs. 1 und 2" und die Worte "Art. 7 Abs. 2 Satz 2" durch die Worte "Art. 7 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

ee) Nr. 9

9. die Anforderungen an die Verteilung von Gegenständen zu Informations- und Ausbildungszwecken, die mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, nach § 4 Abs. 4 Satz 4 Säuglingsnahrungswerbegesetzes festzulegen,

wird gestrichen.

ff) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9; die Worte "Art. 29 Abs. 2" werden durch die Worte "Art. 27 Abs. 2" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. zur Durchführung von bundesrechtlichen Vorschriften und von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch nähere Bestimmungen über die fachlichen Anforderungen an Geflügelfleischkontrolleure zu erlassen, insbesondere über
  1. die Zulassung zu den Lehrgängen,
  2. die Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand der Lehrgänge und der Eignungsprüfung sind,
  3. das Verfahren für die Eignungsprüfung und
  4. die Nachprüfung.
"5. Grenzkontrollstellen im Sinn von § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (LebensmitteleinfuhrVerordnung - LMEV) vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816, 1871) zu bestimmen sowie"

cc) Es wird die Nr. 6 angefügt.

11. In Art. 35 Satz 2 werden die Worte "Gesundheits- oder Veterinäraufgaben oder Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts" durch das Wort "Gesundheitsaufgaben" ersetzt.

12. Art. 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Satzbezeichnung 1 wird gestrichen.

b) Satz 2

Mit Ablauf des 31. Juli 2008 treten die Art. 1 bis 35 und Art. 36 Nrn. 2, 3 und 5 bis 8 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2 Änderung des Kostengesetzes

Das Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193), wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Satzbezeichnung 1 wird gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In Art. 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Satz 2" gestrichen.

§ 3 Änderung des Gesetzes über die örtliche Zuständigkeit
zum Vollzug des Gesundheits- und Veterinärrechts im Gebiet des Flughafens München - Franz Josef Strauß

Das Gesetz über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Gesundheits- und Veterinärrechts im Gebiet des Flughafens München - Franz Josef Strauß (FlughZustG) vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 843, 845, BayRS 2120-1-10-UG) wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Spiegelstrich wird das Wort "Gesundheitsdienst" durch die Worte "Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung" ersetzt.

2. Der fünfte und der sechste Spiegelstrich werden gestrichen.

§ 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 9 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 2006 (GVBl S. 774, BayRS 605-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 448) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die kreisfreien Gemeinden, denen durch Verordnung gemäß Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes die Wahrnehmung von Veterinäraufgaben neu übertragen wird, erhalten zur Abgeltung der Personalkosten für jeden hierfür erforderlichen vollzeitbeschäftigten Tierarzt 73.368 Euro jährlich. Den gleichen Ausgleich erhalten diejenigen kreisfreien Gemeinden, die diese Veterinäraufgaben bereits am 31. Dezember 2007 wahrgenommen haben. Teilzeitbeschäftigte Tierärzte werden bei der Ermittlung der Zuweisungen anteilig berücksichtigt."

2. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7.

§ 5 Änderung der Delegationsverordnung

§ 8 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 4. September 2007 (GVBl S. 635), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2. Es werden folgende Nrn. 5 bis 7 angefügt:

"5. auf Grund des § 42 Abs. 1 Satz 4 des Lebensmittel-, Bedarfgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I S. 945), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl I S. 2558), die Ermächtigung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes,

6. auf Grund des § 70 Abs. 10 Satz 2 des Lebensmittel-, Bedarfgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I S. 945), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl I S. 2558), die Ermächtigungen, die sich aus Rechtsverordnungen auf Grund des § 70 Abs. 10 Satz 1 dieses Gesetzes ergeben,

7. auf Grund des § 70 Abs. 11 Satz 2 des Lebensmittel-, Bedarfgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I S. 945), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl I S. 2558), die Ermächtigung nach § 70 Abs. 11 Satz 1 dieses Gesetzes."

§ 6 Änderung der Landesämterverordnung

Die Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung - LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl S. 886, BayRS 2120-3-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2006 (GVBl S. 753), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Worte "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Angelegenheiten der Lebensmittelsicherheit" durch die Worte "Angelegenheiten der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Worte "Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 1" durch die Worte "Art. 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 und Art. 19 und 21" ersetzt.

§ 7 Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung

Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 1. Juni 1991 (GVBl S. 189, BayRS 2120-8-UG), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl S. 330), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 6 wird aufgehoben.

2. In der Anlage wird Tarif-Nr 4.7. aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

  1. § 1 Nr. 10 und § 5 mit Wirkung vom 1. Dezember 2007,
  2. der durch § 4 Nr. 1 in das Finanzausgleichsgesetz eingefügte Art. 9 Abs. 4 Satz 2 am 1. Januar 2009.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten außer Kraft:

  1. das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 876, BayRS 2125-6-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GVBl S. 924),
  2. da Gesetz zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (AGGFlHG) vom 23. November 2001 (GVBl S. 739, BayRS 2125-7-1-UG),
  3. die Verordnung über Zuständigkeiten auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und de Milch- und Margarinegesetzes (ZustVLmBG) vom 18 Januar 1994 (GVBl S. 10, BayRS 2125-1-2-UG), geändert durch § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239),
  4. die Verordnung über Zuständigkeiten zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz (Zuständigkeitsverordnung Fleisch - ZustVFl) vom 30. Mai 1989 (GVBl S. 208, BayRS 2125-6-2-UG),
  5. die Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AVFIHG) vom 8. Juli 2000 (GVBl S. 500, BayRS 2125-6-3-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2005 (GVBl S. 247),
  6. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fleischkontrolleure (F1APO) vom 17. Juni 1996 (GVBl S. 244, BayRS 2125-6-4-UG),
  7. die Zweite Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Geflügelfleischhygienerechts vom 22. September 1976 (BayRS 2125-7-2-UG), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1988 (GVBl S. 330) und
  8. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Geflügelfleischkontrolleure vom 22. April 1974 (BayRS 2125-7-3-1-UG).