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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
Vom 14. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2009 S. 538)
Gl.-Nr.: 2126-8-1-A
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126-8-1-A) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 7 werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag "25.000 Euro" durch den Betrag "35.000 Euro" ersetzt.
c) Abs. 2 Satz 3
Diese Vereinbarungsregelung findet jedoch bei Anlagegütern, die überwiegend für Zwecke außerhalb der akutstationären Krankenversorgung nach dem Krankenhausplan eingesetzt werden, keine Anwendung.
wird aufgehoben.
3. In § 18 Satz 5 sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
4. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:
" § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVBayKrG/FAG 1993 ist bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin anzuwenden."
b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten " § 1 Nrn. 1 und 3 mit Wirkung vom 30. Oktober 2008 und § 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
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