Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern-

Vom 11. November 2016

(GVBl. Nr. 18 vom 30.11.2016 S. 324)


Es verordnen

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989, BayRS 2126-8-1-G), die zuletzt durch § 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nr. 1 die Angabe "Nr. 1 BayKrG" durch die Wörter "Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes - BayKrG" ersetzt und die Angabe "(Art. 11 Abs. 2 BayKrG)" wird gestrichen.

b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "DIN 13080" durch das Wort "Betriebsstellen" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Abschnitt F 2 (Haushaltsunterlage-Bau) der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) vom 12. Februar 1999 (AllMBl S. 221, BayRS 631-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919)," durch die Wörter "die Haushaltsunterlage-Bau nach den Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)" gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(Art. 11 Abs. 4 BayKrG)" gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5

(5) Die Minderung der nach den vorangehenden Bestimmungen festgestellten Jahrespauschale von der im Jahr 2012 gewährten Jahrespauschale - ohne Zuschläge wegen Mehrbedarfs - wird für die Jahrespauschale 2013 auf höchstens 5 v.H. begrenzt.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.

5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Als angemessen gilt die Verzinsung, die erzielt werden könnte, wenn das Kapital zu dem auf dem Kapitalmarkt durchschnittlich üblichen Zinssatz für den jeweiligen Nutzungszeitraum angelegt worden wäre. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend."(3) Als angemessen gilt eine Verzinsung von jährlich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Förderrechtlich unbeachtlich im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Satz 6 BayKrG ist die Mitbenutzung insbesondere dann, wenn vom Krankenhaus oder von einem Dritten im Krankenhaus ambulante Leistungen erbracht werden und die hierfür erzielten Entgelte gesetzlich oder durch Regelungen der Selbstverwaltung auf Bundesebene um einen angemessenen Investitionskostenanteil gemindert sind. Ansonsten sind die Entgelte aus einer Mitbenutzung für ambulante Leistungen im Krankenhaus in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils zu 50 v. H. den Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG zuzuführen und zu 50 v. H. an den Freistaat Bayern zu erstatten."(3) Förderrechtlich unbeachtlich im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Satz 6 BayKrG ist die Mitbenutzung insbesondere dann, wenn vom Krankenhaus oder von einem Dritten im Krankenhaus ambulante Leistungen erbracht werden. Sofern es sich um eine nicht nur geringfügige Mitbenutzung nach Abs. 1 handelt, gilt dies nur, wenn der Krankenhausträger zur Abgeltung eines Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteils eigenständig jährlich einen Anteil von 10 v.H. der aus einer Mitbenutzung für ambulante Leistungen im Krankenhaus erzielten Entgelte seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG zuführt. Alternativ kann der Krankenhausträger seinen Pauschalmitteln auch den auf den jährlichen Mitbenutzungsanteil entfallenden Teil der zeitanteiligen Abschreibungen der zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegüter zuführen. Sofern die Entgelte für ambulante Leistungen im Krankenhaus durch Regelungen der Selbstverwaltung um einen Investitionskostenabschlag gekürzt werden, gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Zuführung zu den Pauschalmitteln vom Krankenhausträger um das Zehnfache des in Prozent bestimmten Investitionskostenabschlags gemindert werden kann. Ab einem Investitionskostenabschlag von 10 v.H. entfällt die Zuführung. Die jährlichen Zuführungen zu den Pauschalmitteln sind im Rahmen des Verwendungsnachweises nach § 11 darzulegen."

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Krankenhausträger hat der zuständigen Behörde alle drei Jahre eine Erklärung über sämtliche Mitbenutzungen von geförderten Anlagegütern vorzulegen. Eine nicht nur geringfügige Mitbenutzung sowie deren Änderung im Sinn des Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4."(5) Eine Mitbenutzung, die nicht nur geringfügig oder förderrechtlich unbeachtlich ist, sowie deren Änderung im Sinn des Abs. 1 Satz 3 und 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilungspflicht gilt nicht in den Fällen des Abs. 4."

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" gestrichen.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5)" gestrichen.

cc) In Nr. 7 werden die Wörter "sowie der Beträge nach § 17 Abs. 3 Satz 2" gestrichen.

dd) In Nr. 12 wird nach dem Wort "ausgenommen" die Angabe "Art. 21 " eingefügt.

b) In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 6" durch die Angabe " § 6 Abs. 5" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ist erforderlich bei Entscheidungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 bis 17, 19 Abs. 2 und 3 Sätze 2 und 3 sowie Art. 20 Abs. 1 BayKrG."(5) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist erforderlich bei Entscheidungen über die Bewilligung von Fördermitteln nach Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 bis 17 BayKrG sowie bei Entscheidungen über das Absehen vom Widerruf der Förderbescheide nach Art. 19, 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 BayKrG."

8. § 22 wird § 21 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVBayKrG/FAG 1993 ist bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin anzuwenden.

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1.

cc) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

" § 17 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für die Mitbenutzungszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden. Mitbenutzungen für ambulante Leistungen im Krankenhaus, bei denen die erzielten Entgelte bis zum 31. Dezember 2015 um einen angemessenen Investitionskostenanteil gemindert waren, bleiben auch im Jahr 2016 förderrechtlich unbeachtlich."

b) Abs. 6

(6) Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 übermitteln die Krankenhausträger die erforderlichen Angaben im Jahr 2013 bis zum 30. September an die zuständige Behörde.

wird aufgehoben.

9. Der bisherige § 21 wird § 22.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 16/1901

ENDE

...

X