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Regelwerk

Änderungstext

Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz - Bayerisches Gesetz zur Begrenzung der Folgen des Cannabiskonsums
- Bayern -

Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2024 S. 254)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes

Das Gesundheitsschutzgesetz (GSG) vom 23. Jul 2010 (GVBl. S. 314, BayRS 2126-3-G) wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchst. c und d werden wie folgt gefasst:


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c. räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,

d. Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942),

"c) Kinderspielplätze,

d) Kindertageseinrichtungen,".

bb) In Buchst. h werden die Wörter " Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696)" gestrichen.

b) Die Nrn. 3 bis 9 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene:
Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, öffentliche Hochschulen,

4. Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinn des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl I S. 410), sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, mit Ausnahme der Stationen zur palliativen Versorgung,

5. Heime:
Studierendenwohnheime sowie Heime im Sinn des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319), mit Ausnahme der Hospize,

6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten,

7. Sportstätten:
Ortsfeste Einrichtungen und Anlagen, die der Ausübung des Sports dienen,

8. Gaststätten:
Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246),

9.Verkehrsflughäfen:
Gebäude oder Gebäudeteile der Verkehrsflughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die dem Verkehr der Allgemeinheit und der Abfertigung von Fluggästen dienen.

"3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene,

4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

5. Heime und Studierendenwohnheime,

6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen,

7. Sportstätten,

8. Gaststätten,

9. Verkehrsflughäfen."

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rauchen" die Wörter "von Tabakwaren und Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe," eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "(Art. 2 Nr. 2)" gestrichen.

cc) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:

"Im Außenbereich von Gaststätten nach Art. 2 Nr. 8 ist das Rauchen von Cannabisprodukten verboten. Unbeschadet weiterreichender Rauchverbote nach Satz 1 gilt Satz 3 entsprechend auf Volksfestgeländen mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter. Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieses Gesetzes gleich."

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Auf dem Gelände des Maximilianeums als Sitz des Bayerischen Landtags einschließlich der äußeren Umfriedung gilt Abs. 1 Satz 3 und 5 entsprechend."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 3 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.

b) In Nr. 2 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "in ausgewiesenen Räumen" die Wörter "für das Rauchen von Tabakwaren" eingefügt.

c) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Die folgenden Nrn. 4 und 5 werden angefügt:

"4. in Räumen von Hospiz- und Palliativeinrichtungen, die einzelnen Personen zur gesonderten Unterbringung zugewiesen sind,

5. für das Rauchen von Cannabis zu medizinischen Zwecken in dafür bestimmten Räumen von Einrichtungen des Gesundheitswesens."

4. Art. 6 wird wie folgt gefasst:

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Art. 6 Raucherraum, Raucherbereich

(1) Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 für jedes Gebäude oder jede Einrichtung das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 - mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige - sowie nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nrn. 6 bis 8.

(2) In psychiatrischen Krankenhäusern kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 das Rauchen auf jeder Station in einem Nebenraum gestattet werden; Entsprechendes gilt für psychiatrische Stationen somatischer Krankenhäuser. Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugsanstalt sowie einer Einrichtung des Maßregelvollzugs kann unbeschadet des Abs. 1 Satz 1 das Rauchen in Gemeinschaftsräumen gestatten. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können in Verkehrsflughäfen und in solchen öffentlichen Gebäuden, in denen mehr als 500 Beschäftigte tätig sind, mehrere Raucherräume eingerichtet werden.

(3) Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen. Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

(4) Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

"Art. 6 Raucherräume, Raucherbereich

(1) Für das Rauchen von Tabakwaren, nicht aber von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, können abgegrenzte und gekennzeichnete Raucherräume eingerichtet werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 - mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige - sowie für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 6 bis 8.

(2) Als Raucherraum darf jeweils nur ein Nebenraum ausgewiesen werden, der baulich von den übrigen Räumen so getrennt ist, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. In Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 9, psychiatrischen Einrichtungen oder Stationen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Gebäuden, in denen mehr als 500 Personen beschäftigt sind, dürfen mehrere Raucherräume eingerichtet werden. In Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs kann die Anstaltsleitung das Rauchen auch in Gemeinschaftsräumen gestatten.

(3) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 kann für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen von Tabakwaren, nicht aber von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestattet werden. Der Bereich ist als Raucherbereich zu kennzeichnen."

5. In Art. 7 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Angabe "Art. 3 Abs. 1 und" durch die Wörter "Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie" und die Wörter "Kennzeichnungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "Kennzeichnungspflichten von Raucherräumen und Raucherbereichen nach Art. 6" ersetzt.

6. Nach Art. 7 wird folgender Art. 8 eingefügt:

"Art. 8 Verordnungsermächtigung

Die Gemeinden können zur Wahrung des Gesundheitsschutzes von Nichtrauchern durch Verordnung das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, sowie die Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten auf bestimmten öffentlichen Flächen verbieten, auf denen sich eine Vielzahl von Menschen gleichzeitig auf engem Raum aufhält."

7. Der bisherige Art. 8 wird Art. 9 und in Nr. 1 werden nach den Wörtern "Gebäude des Bayerischen Landtags" die Wörter "und des Geländes des Maximilianeums" eingefügt.

8. Der bisherige Art. 9 wird Art. 10 und wie folgt gefasst:

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Art. 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 raucht.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

"Art. 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  2. als Verantwortlicher nach Art. 7 nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Fortsetzung eines Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen ein Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 zu verhindern.

Im Wiederholungsfall kann eine Geldbuße von bis zu fünftausend Euro festgesetzt werden.

(2) Mit Geldbuße von bis zu eintausendfünfhundert Euro, im Wiederholungsfall bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 Cannabisprodukte raucht, erhitzt oder verdampft."

9. Der bisherige Art. 10 wird Art. 11 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2010 tritt das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919, BayRS 2126-3-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 384), außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Art. 30 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 30 Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen"Art. 30 Verzehr alkoholischer Getränke und Konsum von Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen".

2. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen - außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen - den Verzehr alkoholischer Getränke verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden."Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen - außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen - den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden."

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind."In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn diese den Um ständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind."

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.

ID: 241836


ENDE