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Regelwerk, Biotechnologie

Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung nach dem Krebsregistergesetz

Vom 7. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 30.04.2015 S. 259)



§ 1 Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 1 des Krebsregistergesetzes

Die Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 1 des Krebsregistergesetzes bestimmt sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden und veröffentlichten Fassung der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.

§ 2 Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes

(1) Die Höhe der Vergütung, die eine meldepflichtige Einrichtung für eine Meldung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes erhält, bestimmt sich wie folgt:

1. Meldungen in standardisierter elektronischer Form3,00 Euro,
2. Meldungen in anderer Form2,00 Euro.

(2) Verwaltungskosten und Auslagen werden nicht gesondert erstattet.

(3) Auf Anforderung und nach Vorlage geeigneter Unterlagen über geleistete Zahlungen wird dem Krebsregister die an eine meldepflichtige Einrichtung gezahlte Meldevergütung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes jeweils für den Zeitraum eines Vierteljahres erstattet.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE