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Verordnung über die Erstattung der Meldevergütung nach dem Krebsregistergesetz
Vom 7. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 30.04.2015 S. 259)
§ 1 Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 1 des Krebsregistergesetzes
Die Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 1 des Krebsregistergesetzes bestimmt sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden und veröffentlichten Fassung der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.
§ 2 Erstattung der Meldevergütung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes
(1) Die Höhe der Vergütung, die eine meldepflichtige Einrichtung für eine Meldung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes erhält, bestimmt sich wie folgt:
1. Meldungen in standardisierter elektronischer Form | 3,00 Euro, |
2. Meldungen in anderer Form | 2,00 Euro. |
(2) Verwaltungskosten und Auslagen werden nicht gesondert erstattet.
(3) Auf Anforderung und nach Vorlage geeigneter Unterlagen über geleistete Zahlungen wird dem Krebsregister die an eine meldepflichtige Einrichtung gezahlte Meldevergütung nach § 9 Satz 2 des Krebsregistergesetzes jeweils für den Zeitraum eines Vierteljahres erstattet.
ENDE |