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Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Bremen -
Vom 31. März 2020
(Brem.GBl. Nr. 20 vom 07.04.2020 S. 185)
§ 1 Zweck
Zweck des Gesetzes ist die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Transplantationsgesetz und die Regelung des Näheren zur Kommission nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Transplantationsgesetzes und zum Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 4 Satz 1 des Transplantationsgesetzes.
§ 2 Lebendspendekommission
(1) Zuständige Kommission nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes ist die bei der Ärztekammer Bremen zu bildende "Lebendspendekommission des Landes Bremen" (Lebendspendekommission).
(2) Der Lebendspendekommission gehören als Mitglieder an
(3) Der Vorstand der Ärztekammer Bremen bestellt im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Mitglieder der Lebendspendekommission und das vorsitzende Mitglied. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Bestellungen erfolgen jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. Die Ärztekammer Bremen kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz weitere Mitglieder und Vertretungen bestellen, wenn dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Lebendspendekommission erforderlich ist. Die Mitglieder der Lebendspendekommission sind weisungsunabhängig.
(4) Anträge an die Lebendspendekommission auf Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes können von einem in Bremen gelegenen Transplantationszentrum, in dem das Organ entnommen werden soll, gestellt werden.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 bedarf der Schriftform. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten
(6) Die Lebendspendekommission berät den Antrag unverzüglich in nichtöffentlicher Sitzung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Spenderin oder der Spender und die Empfängerin oder der Empfänger sollen persönlich gehört werden. Die Lebendspendekommission kann darüber hinaus weitere Personen anhören, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes erforderlich ist.
(7) Die Lebendspendekommission gibt ihre Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung ab. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und dem antragstellenden Transplantationszentrum, der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger unverzüglich bekannt zu geben. Die gutachterliche Stellungnahme ist nicht rechtsmittelfähig.
(8) Die Lebendspendekommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Lebendspendekommission darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die erstellte gutachterliche Stellungnahme und die Niederschrift über die Sitzung sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe an die in Absatz 7 genannten Adressaten zu anonymisieren.
(10) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehenamtlich aus. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben kann sich die Lebendspendekommission der Geschäftsstelle der Ärztekammer Bremen bedienen. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die die nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht überschreiten darf.
(11) Die Ärztekammer Bremen macht gegenüber dem antragstellenden Transplantationszentrum die ihr durch die Tätigkeit der Lebendspendekommission entstehenden Kosten geltend. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organtransplantation nicht durchgeführt wird. Soweit die Kosten nicht von Dritten getragen werden, erstattet sie das Land.
§ 3 Transplantationsbeauftragte
(1) Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt mindestens eine ärztliche oder einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes und darüber hinaus, soweit erforderlich, weitere Transplantationsbeauftragte nach § 9b Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes.
(2) Andere Krankenhäuser können Transplantationsbeauftragte bestellen. § 9b Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 des Transplantationsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Zur ärztlichen Transplantationsbeauftragten oder zum ärztlichen Transplantationsbeauftragten darf nur bestellt werden, wer über eine Facharztqualifikation verfügt und
(4) Als weitere Transplantationsbeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die
nachweisen. Personen nach Satz 1 müssen zudem
(5) Die Bestellung erfolgt durch die Geschäftsführung des Krankenhauses. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist zu begründen. Die oder der Transplantationsbeauftragte kann jederzeit zurücktreten. Widerruf und Rücktritt bedürfen der Schriftform.
§ 4 Schulungen und Vertiefungsveranstaltungen der Transplantationsbeauftragten
(1) Transplantationsbeauftragte nach § 3 Absatz 3 und 4 müssen eine Schulung, die auf die Tätigkeit vorbereitet, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Inhalte der Schulung haben sich an den curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte zu orientieren.
(2) Transplantationsbeauftragte haben an Vertiefungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Vertiefungsveranstaltung ist drei Jahre nach Bestellung zu absolvieren und danach alle drei Jahre zu wiederholen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Transplantationsbeauftragte, die an Schulungen nach Absatz 1 oder Vertiefungsveranstaltungen nach Absatz 2 teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme von den dienstlichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen. Die Kosten für die Teilnahme einschließlich der Fahrt- und Übernachtungskosten trägt der Krankenhausträger.
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Stellen nach § 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes sind
(2) Zuständige Behörde beziehungsweise Stelle nach § 9a Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1b Satz 1 und § 15f Absatz 1 Nummer 7 des Transplantationsgesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 6 Übergangsvorschriften
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Transplantationsbeauftragte, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 nicht erfüllen, gelten als fachlich qualifiziert, wenn sie die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter bereits drei Jahre ausgeübt haben.
(2) § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Transplantationsbeauftragte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden. Die Schulung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ist spätestens bis zum 1. April 2022 nachzuholen. Danach gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
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