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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Bremen -

Vom 22. Juli 2014
(Brem.GBl. Nr. 77 vom 28.07.2014 S. 338)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471 2120-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 26 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2, 3 und 6 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "gegenwärtige" das Wort "erhebliche" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "gegenwärtige" das Wort "erhebliche" eingefügt.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, 5 und 8 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "gegenwärtige" das Wort "erhebliche" eingefügt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "3 und 4" durch die Angabe "3 bis 4a" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Behandlung der Patientin oder des Patienten ist ohne ihre oder seine Einwilligung oder die ihres oder seines gesetzlichen Vertreters bei gegenwärtiger Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Patientin oder des Patienten oder Dritter zulässig."(3) Eine Behandlung der Patientin oder des Patienten ist gegen ihren oder seinen Willen zulässig, wenn
  1. der Patientin oder dem Patienten aufgrund ihrer oder seiner psychischen Krankheit die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt,
  2. die Behandlung zur Erreichung des Zwecks der Unterbringung nach § 10 oder zur Erreichung des Zwecks des Maßregelvollzugs nach § 11 zwingend notwendig ist,
  3. die Behandlung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht,
  4. nach Art oder Dauer weniger eingreifende Maßnahmen aussichtslos sind,
  5. der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung und die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Behandlung deutlich überwiegt und
  6. die Patientin oder der Patient zuvor ärztlich über die beabsichtigte Behandlung aufgeklärt wurde und in einer ihren oder seinen Verständnismöglichkeiten entsprechenden Weise versucht wurde, die Zustimmung zur Behandlung zu erreichen."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Eine Behandlung nach Absatz 3 darf nur die ärztliche Leitung der Einrichtung anordnen. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und Angaben zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Behandlung und zu den beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen enthalten. Die Anordnung bedarf im Rahmen der Unterbringung der Genehmigung des Betreuungsgerichts und im Rahmen des Maßregelvollzugs der Genehmigung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Die Behandlung muss unter ärztlicher Überwachung erfolgen. Art, Beginn und Ende der Behandlung, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung sowie die Überwachung sind zu dokumentieren."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Behandlung ist auch zulässig, soweit sie zur Erreichung des Zweckes der Unterbringung oder des Maßregelvollzuges zwingend notwendig ist. Soweit die Patientin oder der Patient Einwendungen erhebt, ist die Behandlung im Rahmen der Unterbringung nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes zulässig. Für Einwendungen gegen die Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzuges gilt § 138 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes."(4) Eine Behandlung der Patientin oder des Patienten ist gegen ihren oder seinen Willen auch zulässig, wenn
  1. die Behandlung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten oder Dritter zwingend erforderlich ist,
  2. der Patientin oder dem Patienten die Einsicht in die sofortige Behandlungsbedürftigkeit oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt und
  3. die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 3 bis 5 gegeben sind."

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Behandlung nach Absatz 4 darf nur auf schriftliche Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes der Einrichtung und unter ärztlicher Überwachung erfolgen. Die Anordnung ist der Patientin oder dem Patienten auszuhändigen. Art, Beginn und Ende der Behandlung, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung sowie die Überwachung sind zu dokumentieren."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die Europäische Kommission für Menschenrechte" durch die Wörter "den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Pakete dürfen in Abweichung von Absatz 2 auch durch von der ärztlichen Leitung hierfür beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter geöffnet und eingesehen werden. Die Einsichtnahme soll in Anwesenheit der Empfängerin oder des Empfängers erfolgen."

7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "dem Senator für Gesundheit" ersetzt.

8. In § 34 Absatz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "den Senator für Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Besuchskommission gehören an:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,
  2. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie,
  3. eine Richterin oder ein Richter,
  4. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen und Schutzmaßnahmen aus Bremen bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremen oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen und Schutzmaßnahmen aus Bremerhaven bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremerhaven.

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beruft die Mitglieder der Besuchskommission auf Vorschlag der Deputation für Arbeit und Gesundheit und benennt ein Mitglied, das Ansprechpartner für psychisch Kranke und deren Angehörige ist und deren Interessen vertritt. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die Deputation für Arbeit und Gesundheit kann Mitglieder der Deputation und bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremerhaven auch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung als weitere Mitglieder der Besuchskommission der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz vorschlagen. Darüber hinaus kann die Deputation für Arbeit und Gesundheit weitere Mitglieder auch für Einzelbesuche vorschlagen. Der zuständigen Amtsärztin oder dem zuständigen Amtsarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Besuchen zu geben.

"(5) Der Besuchskommission gehören an:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Gesundheit,
  2. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  4. eine Richterin oder ein Richter,
  5. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen und Schutzmaßnahmen aus Bremen bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremen oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen und Schutzmaßnahmen aus Bremerhaven bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes der Psychiatrieerfahrenen e. V.,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes der Angehörgen psychisch kranker Menschen.
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der oder des Landesbehindertenbeauftragten der Freien Hansestadt Bremen.

Der Senator für Gesundheit beruft die Mitglieder der Besuchskommission auf Vorschlag der Deputation für Gesundheit und benennt ein Mitglied, das Ansprechpartner für psychisch Kranke und deren Angehörige ist und deren Interessen vertritt. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die Deputation für Gesundheit kann Mitglieder der Deputation und bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremerhaven auch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung als weitere Mitglieder der Besuchskommission dem Senator für Gesundheit vorschlagen. Darüber hinaus kann die Deputation für Gesundheit weitere Mitglieder auch für Einzelbesuche vorschlagen. Der zuständigen Amtsärztin oder dem zuständigen Amtsarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Besuchen zu geben."

11. In § 37 Satz 1 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "den Senator für Gesundheit" ersetzt.

Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ist eine Patientin oder ein Patient gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm, so ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Patientin oder Patient in dieser verständigen kann."

12. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

13. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

14. § 54 wird wie folgt gefasst:

" § 54 Evaluation und Außer-Kraft-Treten

(1) Die Erfahrungen mit diesem Gesetz sind bis zum 31. Dezember 2018 zu evaluieren und der Deputation für Gesundheit zu berichten.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft"

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


ENDE