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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Vom 1. Dezember 2015
(Brem.GBl. Nr. 120 vom 03.12.2015 S. 527)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. den Gesundheitsämtern,"3. dem Gesundheitsamt Bremen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen als Gesundheitsämter."

dd) Nummer 5

dem Institut für Rechtsmedizin,

wird aufgehoben.

ee) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "des Senators für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Land hat ein Gesundheitsamt für das Hafengebiet im Lande Bremen zu unterhalten."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Senators für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

7. In § 14 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "der Senatorin für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "der Senatorin für Kinder und Bildung" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

10. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

11. In § 21 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.

12. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "und führt Gelbfieberimpfungen durch" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen trägt dafür Sorge, dass die Internationalen Gesundheitsvorschriften erfüllt werden, bietet auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven reisemedizinische Beratung an und führt Gelbfieberimpfungen durch. Er berät die Institutionen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Er hat das Schiffspersonal in gesundheitlichen Fragen mit Hilfen und Informationen zu unterstützen."(4) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen bietet auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven reisemedizinische Beratung an und berät die Institutionen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen."

13. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Senators für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

14. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Rechtsmedizin

(1) Das Institut für Rechtsmedizin führt, soweit nicht gesetzlich anders geregelt, alle Aufgaben, die das amtsärztliche Leichenwesen betreffen, sowie gerichtsärztliche Aufgaben für die Stadtgemeinde Bremen durch. In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird dieses durch das Gesundheitsamt Bremerhaven in fachlicher Abstimmung mit dem Institut für Rechtsmedizin gewährleistet. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann durch Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 auf das Institut für Rechtsmedizin übertragen.

(2) Das Institut für Rechtsmedizin wirkt bei der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung mit. Bei der Arbeit der Justizorgane und bei der Tätigkeit der Polizeibehörden ist es im Hinblick auf rechtsmedizinische Fragen zu beteiligen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit die sachlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, führt das Institut für Rechtsmedizin die rechtsmedizinischen Aufgaben für die Stadtgemeinde Bremen durch.

" § 24 Rechtsmedizin

(1) Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, obliegen die Aufgaben, die das amtsärztliche Leichenwesen betreffen, sowie gerichtsärztliche Aufgaben für die Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, für die Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 kann auf andere geeignete Stellen übertragen werden.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Mitwirkung an der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung auf dem Gebiet des Leichenwesens. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

15. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

17. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

18. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz", die Wörter "dem Senator für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "der Senatorin für Kinder und Bildung" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

19. § 30a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

20. In § 30c Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

21. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

22. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

23. In § 38 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE