Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Hygiene und
Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

- Bremen -

Vom 26. September 2017
(Brem.GBl. Nr. 90 vom 02.10.2107 S. 412)



Aufgrund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1666) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 125 - 2128-b-2) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5" wird durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Dabei haben die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission "Antiinfektiva, Resistenz und Therapie" beim Robert Koch-Institut zu beachten."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Prüfungsergebnisse, die auf hygienische Mängel der Anlage hinweisen, sind dem Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert zu übersenden. Das Hygienefachpersonal ist entsprechend zu informieren."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu informieren; dies gilt auch für Einrichtungen für ambulantes Operieren."Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu informieren. Dem Gesundheitsamt ist die Bewertung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers zur Verfügung zu stellen."

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird nach den Wörtern "berührt sind," das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und das Wort "und" angefügt.

c) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen einschließlich eines Impfangebotes für das Personal zum Schutz Dritter vorzuschlagen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Ärztinnen und Ärzte" die Wörter "und Hygienebeauftragte in der Pflege" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) In Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren sind entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zu benennen, die das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen oder klinisch-pharmakologischen Fragestellungen beraten und die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützen."(2) In Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren ist entsprechend qualifiziertes Fachpersonal zu benennen, das das ärztliche Personal zu klinischmikrobiologischen und klinischpharmazeutischen oder klinischpharmakologischen Fragestellungen berät und die Leitung der Einrichtung bei der Einführung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützt."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach §§ 5, 6 und 7 nicht erfüllt sind."(3) Fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl darf bis zum 31. Dezember 2019 auch eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation und an den Bedarf nach §§ 5, 6 und 7 noch nicht erfüllt sind."

4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 mit einer Anzahl von 400 oder mehr aufgestellten Betten müssen mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigen. Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 mit weniger als 400 aufgestellten Betten müssen eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker beschäftigen oder beauftragen, wobei sich der Umfang der Tätigkeit nach dem Verhältnis der Anzahl aufgestellter Betten der Einrichtung zu 400 bemisst. Krankenhäuser, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, und Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 4 müssen sich mindestens halbjährlich im Rahmen einer Begehung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker in einem Umfang von mindestens acht Stunden beraten lassen."(3) Der Personalbedarf für Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 muss dem Risikoprofil sowie der Größe und Komplexität der zu betreuenden Einrichtung entsprechen. Er ist auf der Grundlage der "Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut zu ermitteln. Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 4 müssen sich mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker beraten und Fortbildungen für das ärztliche und nichtärztliche Personal durchführen lassen."

5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "(Bundesgesundheitsblatt 2009, 951)" durch die Wörter "beim Robert Koch-Institut" ersetzt.

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Hygienebeauftragte in der Pflege

(1) Hygienebeauftragte in der Pflege stellen das Bindeglied zwischen Hygienefachkraft und Stations- oder Bereichspersonal dar. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Erstellung bereichsspezifischer Hygienestandards, Umsetzung und Schulung korrekter Hygienepraktiken, die frühzeitige Wahrnehmung von Ausbrüchen, die Informationsweitergabe an die Hygienefachkraft sowie die Mitwirkung bei der organisatorischen Bewältigung von epidemisch auftretenden Krankenhausinfektionen. Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben für die Hygienebeauftragten in der Pflege insbesondere aus den Empfehlungen "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut.

(2) Als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege darf nur bestellt werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" und über eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt.

(3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 und jede Einrichtung für ambulantes Operieren und jede Dialyseeinrichtung, in denen den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindestens eine Hygienebeauftragte in der Pflege oder einen Hygienebeauftragten in der Pflege auf jeder Station oder in jedem Funktionsbereich zu bestellen. Im Übrigen richtet sich der Personalbedarf für Hygienebeauftragte in der Pflege nach dem Behandlungsspektrum der Einrichtung sowie nach dem Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, Hygienefachkräfte sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand von zwei Jahren an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen."(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, Hygienefachkräfte, Hygienebeauftragte in der Pflege sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und sich jährlich mindestens 16 Stunden fortzubilden."

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5" durch die Angabe § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

8. § 9 Absatz 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden mit fachlich anerkannten standardisierten Verfahren unter Berücksichtigung veröffentlichter Vergleichsdaten erfasst und bewertet. Die Daten zu nosokomialen Infektionen werden unter Anleitung der zuständigen Krankenhaushygienikerin oder des zuständigen Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt, Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können,

(3) Daten zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs müssen nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in zusammengefasster Form erfasst und unter Beteiligung einer klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutischen oder klinisch-pharmakologischen Beratung bewertet werden; der Antibiotikaeinsatz ist entsprechend anzupassen.

(4) Die entsprechenden Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind für die mindestens zweijährlich stattfindenden krankenhaushygienischen Überwachungen durch das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten. Die Daten werden von der Hygienekommission in einem jährlichen Bericht an das zuständige Gesundheitsamt und von dort an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutzweitergeleitet. Der Bericht umfasst auch sonstige besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus. Näheres kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutzunter Berücksichtigung der Anregungen der Gesundheitsämter festlegen.

"(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stellen sicher, dass nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen und Mulitresistenzen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden. Die Daten zu nosokomialen Infektionen werden unter Anleitung der zuständigen Krankenhaushygienikerin oder des zuständigen Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt, Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. Das Personal ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Leitungen von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren stellen sicher, dass Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form erfasst und unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation von einer Krankenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushygieniker bewertet werden; der Antibiotikaverbrauch ist entsprechend anzupassen. Die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes sind dem Personal mitzuteilen.

(4) Die entsprechenden Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind für die mindestens zweijährlich stattfindenden krankenhaushygienischen Überwachungen durch das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten. Sie werden im Rahmen der infektionshygienischen Audits unter Beteiligung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers entsprechend geprüft und bewertet. Näheres kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regeln."

9. In § 12 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

10. § 14 Absatz 2 Nummer 5

5. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 den jährlichen Bericht nicht erstellt,

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 171615

ENDE