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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- Bremen -
Vom 17. Mai 2022
(Brem.GBl. Nr. 57 vom 31.05.2022 S. 279)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
§ 13 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471 - 2120-a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Ausgenommen sind Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des Maßregelvollzugs, für die das Gesetz die Wahrnehmung durch die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter vorsieht, sowie entsprechende pflegerische Entscheidungen. Satz 3 findet keine Anwendung auf die Unterbringung von einzelnen Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten, die auf Stationen der regionalen psychiatrischen Behandlungszentren befristet behandelt und gesichert werden. | "Die Durchführung des Maßregelvollzugs darf nur an eine geeignete juristische Person des privaten Rechts übertragen werden, an der die Stadtgemeinde Bremen mit mindestens satzungsändernder Mehrheit beteiligt ist. Bei der Besetzung der ärztlichen und pflegerischen Leitungen und deren Stellvertretungen hat die beliehene juristische Person hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Einstellung der betreffenden Personen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Einvernehmen herzustellen; der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Befugnisse ein direktes Weisungsrecht gegenüber allen zur Durchführung des Maßregelvollzugs eingesetzten Beschäftigten der Einrichtung einzuräumen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 221140
ENDE |