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Regelwerk, Biotechnologie

Kindergesundheitsschutz-Gesetz

Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. I 2007, 856; 07.09.2012 S. 275 12)
Gl.-Nr.: 351-80



§ 1 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen 12

(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 nach Buchst. B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 40 vom 11. März 2011), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.

(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) bleiben unberührt. Darüber hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest.

§ 2 Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen 12

Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.

§ 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum 12

(1) Das Hessische Kindervorsorgezentrum stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt.

(2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 7 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt.

(3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin.

(4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum sichert die Qualität der Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung.

(5) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach § 12 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 11 der Anlage der Kinder-Richtlinien vorliegen.

(6) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet, der aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der pädiatrischen Zentren der hessischen Universitätskliniken, des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, des Hessischen Datenschutzbeauftragten,der hessischen Jugendämter und des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums besteht. Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium.

(7) Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine öffentliche Stelle als Hessisches Kindervorsorgezentrum.

(8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 18a der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.

§ 4 Mitteilungen 12

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Geschlecht,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Namen und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten,
  6. Bezeichnung und Datum der Früherkennungsuntersuchung.

(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die die für die Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum. Die in Satz 1 genannten Personen übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum unverzüglich auch die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Daten, wenn die Personenberechtigten eine Teilnahme ablehnen.

(3) Stellen Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger bei einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder einer sonstigen Untersuchung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes fest, sind sie befugt, dem zuständigen Jugendamt hiervon Mitteilung zu machen.

§ 5 Datenschutz 12

(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden.

(2) Personenbezogene Daten sind spätestens sechs Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.

(3) Die bei den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei einer Treuhandstelle zu verwahren, die durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers bestimmt wird. Die Wiederherstellung des Personenbezugs ist nur mit gesondert zu erteilender Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.

(4) Die Berechtigten nach Abs. 3 Satz 3 können jederzeit die Herausgabe der Restblutprobe verlangen. Restblutproben sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten, soweit die Berechtigten einer längeren Aufbewahrung nicht ausdrücklich zustimmen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 3 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 Satz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE