Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
 

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Vom 1. Juli 2014
(GVBl. Nr. 11 vom 01.07.2014 S. 154)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Förderung zur Darlehenstilgung"

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)," gestrichen.

3. In § 7 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe "(BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)" durch "(BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 646)," die Angabe "geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)," eingefügt.

5. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "24. März 2010 (GVBl. I S. 123)" durch "7. September 2012 (GVBl. S. 271)" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 218)" durch "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" ersetzt.

7. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Planungsmethode" die Wörter "sowie eine Darstellung der Versorgungsstrukturen und der Morbidität im Land (Versorgungsatlas)" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)," gestrichen.

9. In § 19 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "(BGBl. I S. 2207), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) " durch "(BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt, wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 514)," das Wort "zuletzt" eingefügt und wird die Angabe "14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 711)" durch "20. November 2013 (GVBl. S. 635) " ersetzt.

9a. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 7 wird angefügt:

"7. der Landespflegerat mit einer Vertreterin oder einem Vertreter."

b) In Satz 2 wird die Angabe "und 6" durch "bis 7 " ersetzt.

10. In § 22 Satz 3 wird die Angabe "5. August 2010 (BGBl. I S. 1127)" durch "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt.

11. Nach § 25 wird als § 25a eingefügt:

" § 25a Förderung zur Darlehenstilgung

(1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 25, die zur strukturellen Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die zuständige Behörde einmalig im Jahr 2015 die Tilgung von Darlehen durch einen Festbetrag bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 120 Millionen Euro fördern, wenn der Darlehensvertrag

  1. mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abgeschlossen wurde und
  2. vorsieht, dass der Darlehensbetrag innerhalb zehn Jahren zu tilgen ist.

(2) Die Fördersumme wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr. Die für die Förderung der Darlehenstilgung benötigten Mittel sind aus den im jeweiligen Haushalt für die Investitionsförderung der Krankenhäuser veranschlagten Mitteln zu bewilligen.

(3) Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahresraten kann an den Darlehensgeber abgetreten werden."

12. In § 37 Satz 1 wird die Angabe " 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654) " durch "27. Juni 2013 (GVBl. S. 446)" ersetzt.

13. In § 41 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

Artikel 2 1
Weitere Änderungen des Hessischen Krankenhausgesetzes

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Achten und Neunten Teil wie folgt gefasst:

"Achter Teil
Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

§ 23 Pauschalförderung

§ 24 Verwendung der Jahrespauschale

§ 25 Förderung weiterer Anlagegüter

§ 26 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

§ 27 Förderung von Forschungsvorhaben

§ 28 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

§ 29 Rücknahme, Widerruf und Erstattung

§ 30 Zuständige Behörde

§ 31 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte

§ 32 Förderung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsvorschriften

§ 34 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird die Angabe " § 33" jeweils durch " § 27" ersetzt.

3. § 20 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nr. 4

4. Aufstellung des Krankenhausbauprogramms nach § 24 und

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und die Angabe " § 33" wird durch " § 27 " ersetzt.

4. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nr. 3

3. die Entwürfe der Krankenhausbauprogramme zu beraten und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium eigene Vorschläge für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 vorzulegen.

wird aufgehoben.

5. Der Achte und Neunte Teil werden wie folgt gefasst:

altneu
Achter Teil
Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

§ 23 Grundsätze der Förderung

(1) Gefördert werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Teils der Neubau, die Erweiterung und der Umbau (Errichtung) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung der für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegüter und die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Gütern des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens.

(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken. Soweit für Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können, erfolgt keine Förderung. Das Gleiche gilt, wenn Investitionen aufgrund unterlassener Instandhaltung vorzeitig notwendig werden.

(3) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann auch durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes (Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten) für Darlehen oder als Ausgleich für Kapitalkosten vorgenommen werden, soweit mit vorheriger Zustimmung der nach Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständigen Stelle zur Finanzierung von förderungsfähigen Investitionen Darlehen aufgenommen worden sind oder der Krankenhausträger Kapital eingesetzt hat. Wird ein Krankenhaus nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, werden die vor der Aufnahme entstandenen Investitionskosten nicht gefördert. § 28 bleibt davon unberührt.

(4) Zuständig für die Förderung und zuständige Behörde nach diesem Teil ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium oder die von der für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbehörde. Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragen. § 33 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids begonnen werden.

§ 24 Krankenhausbauprogramm, Anmeldeliste

(1) Zur Förderung des Krankenhausbaus wird jährlich auf der Grundlage des Krankenhausplans vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushaltsplan ein im jeweiligen Haushalt veranschlagtes Krankenhausbauprogramm aufgestellt. Das Krankenhausbauprogramm enthält die zur Förderung innerhalb des jeweiligen Haushalts anstehenden und bei Bedarf weitere dringende, nicht vorhersehbare und unabweisbare Investitionsmaßnahmen sowie den hierfür erforderlichen Finanzbedarf. Es ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium stellt auf der Grundlage der von ihm als förderungsfähig bestätigten strategischen und baulichen Zielplanungen der Krankenhäuser eine Anmeldeliste auf und schreibt sie laufend fort. Sie enthält diejenigen Investitionsvorhaben, die in den der Aufstellung des Krankenhausbauprogramms nach Abs. 1 folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes gefördert werden sollen, und den voraussichtlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln. Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Anmeldeliste sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen zu berücksichtigen und an die Erfordernisse der strukturellen Gesamtentwicklung anzupassen.

§ 25 Einzelförderung

(1) Für Krankenhäuser sind Fördermittel in Höhe der im Zusammenhang mit der Errichtung entstehenden und nachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz vorliegen, die Finanzierung dementsprechend gesichert und die Maßnahme in ein Krankenhausbauprogramm aufgenommen ist. Sofern Maßnahmen aus einem Krankenhausbauprogramm noch nicht gefördert werden, können Maßnahmen aus der Anmeldeliste nach § 24 Abs. 2 gefördert werden. Sie sind in das nächstfolgende Krankenhausbauprogramm aufzunehmen. Nur die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten sind zu berücksichtigen; in die Beurteilung sind die Folgekosten einzubeziehen. Sofern der Zuwendungsempfänger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Krankenhausbauprogramms einen Antrag nach Abs. 2 bei der nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuständigen Stelle einreicht, verliert er seinen Anspruch auf Förderung, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Die Förderung der Investitionen nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag als Festbetragsförderung bis zur Höhe der jeweils festgestellten förderungsfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten werden auf der Grundlage pauschaler Kostenwerte festgelegt.

(3) Erreichen die tatsächlich angefallenen förderungsfähigen Kosten den Festbetrag nicht, verbleibt der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger zur eigenständigen Verwendung im Rahmen weiterer förderungsfähiger Investitionsmaßnahmen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die

  1. Wiederbeschaffung von Anlagegütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren erstreckt, soweit sie nicht unter § 26 Abs. 1 Nr. 2 fallen,
  2. Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung der vorhandenen Anlagegüter wesentlich hinausgeht.

Dies gilt auch für Krankenhäuser, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. Das Nähere zu Nr. 2 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(5) Nicht förderungsfähig sind

  1. die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser; das gilt für Teile von Krankenhäusern entsprechend,
  2. die Ergänzung oder die Wiederbeschaffung von Anlagegütern der Krankenhäuser, wenn deren Leistungen durch Dritte fachlich und wirtschaftlich günstiger erbracht werden können und diese Anlagegüter nicht unmittelbar mit dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen verbunden sind.

§ 26 Förderung durch pauschale Mittelzuweisung

(1) Durch feste Beträge (Jahrespauschale) werden gefördert

  1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),
  2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) und Errichtungsmaßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben
    1. höchstens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer betragen oder
    2. die Jahrespauschale nicht übersteigen,
  3. der Ergänzungsbedarf an kurz- oder mittelfristigen Anlagegütern, soweit dieser über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung nicht wesentlich hinausgeht.

(2) Die Jahrespauschale nach Abs. 1 wird anhand gewichteter Fallzahlen der Krankenhäuser ermittelt. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuständige Stelle im Ausnahmefall einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. Krankenhäuser, die eine nach § 8 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Abs. 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale. Der Zuschlag beträgt für jeden als förderungsfähig zugrunde gelegten Ausbildungsplatz 64 Euro.

(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Ermittlung der Jahrespauschale nach Abs. 2 bestimmt und, in angemessenen Abständen, die Kostengrenze nach Abs. 1 Nr. 2 und der Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten nach Abs. 2 Satz 3 entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie den aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik sich ergebenden Erfordernissen neu festgesetzt werden.

(4) Die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird auf Antrag grundsätzlich jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die Grundlagen für die Bemessung nicht geändert haben. Ändern sich diese, ist der Krankenhausträger verpflichtet, die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten.

(5) Nicht verbrauchte Mittel der Jahrespauschale nach Abs. 1 (Pauschalmittel) sind zinsgünstig anzulegen. Die Zinserträge sind den Pauschalmitteln zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln anstelle von Betriebsmittelkrediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend.

(6) Für die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird ein jährlicher Gesamtbetrag nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts zur Verfügung gestellt. Verschiebungen innerhalb einzelner Krankenhäuser oder zwischen diesen sind im Rahmen des Gesamtbetrags auszugleichen.

§ 27 Förderung der Nutzung von Anlagegütern

(1) Anstelle der Förderung der Errichtung, Ergänzung und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 25 dieses Gesetzes können auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist. Die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige Stelle kann auch allgemein im Voraus der Nutzung bestimmter Anlagegüter zustimmen. Die Nutzung kann auch nachträglich genehmigt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach § 26 dürfen für die Nutzung von Anlagegütern verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die Finanzierung des Kaufs, wenn dies wirtschaftlich günstiger ist.

§ 28 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen

(1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 25 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen oder für die Alterssicherung bestimmte Mittel eingesetzt worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich hieraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Fördermittel werden nicht gewährt für erhöhte Lasten aus einer nach Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgten Umschuldung, es sei denn, dass diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unvermeidbar war.

(3) Überschreiten die Abschreibungen der Investitionen nach Abs. 1 während der Förderzeit die geförderten Tilgungsbeträge, so sind dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages zu bewilligen; im umgekehrten Fall ist der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückzuzahlen. Soweit förderungsfähige Investitionen mit Zustimmung der nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuständigen Stelle aus Eigenmitteln finanziert worden sind, werden die hierauf entfallenden Abschreibungen nach § 25 berücksichtigt.

§ 29 Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten

Eine Betriebsgefährdung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Anlauf-, Umstellungs- oder Grundstückskosten liegt nur vor, wenn mit dem dem Krankenhaus zur Verfügung stehenden Vermögen eine Finanzierung dieser Kosten nicht möglich ist und deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde.

§ 30 Förderung von Personalwohnraum

Die Errichtung des zum Betrieb des Krankenhauses unerlässlichen Personalwohnraums und von entsprechenden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten des Krankenhauses wird durch Übernahme der Hälfte der anerkannten Kosten gefördert. Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken sowie Bauunterhaltung sind nicht förderungsfähig.

§ 31 Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln

(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im Sinne des Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Zweckgebundene Zuwendungen und Zuschüsse werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt. Das Nähere zu Satz 2 und 3 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.

(3) Die Förderung nach Abs. 1 kann pauschaliert werden, wenn der genaue Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden könnte.

§ 32 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

(1) Für Krankenhäuser, die aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, weil sie für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich sind, sind anstelle der nach den §§ 25 bis 31 zu zahlenden Fördermittel auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen zu bewilligen, um die Einstellung des Krankenhausbetriebs oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) Scheidet ein Fachgebiet oder mehrere Fachgebiete oder eine Betriebsstätte eines Krankenhauses ersatzlos aus dem Krankenhausplan aus, betragen die Ausgleichszahlungen bei einer Verminderung der Zahl der festgesetzten oder aufgestellten Betten des Krankenhauses um

  1. 11 bis zu 30 Betten 3.400 Euro pro Bett,
  2. bis zu 60 Betten 4100 Euro pro Bett,
  3. bis zu 90 Betten 4.800 Euro pro Bett,
  4. über 90 Betten 5.500 Euro pro Bett.

Scheidet ein Krankenhaus ganz aus dem Krankenhausplan aus, sind die pauschalen Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zu verdreifachen.

(3) Krankenhäuser und Einrichtungen nach den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten keine Ausgleichszahlungen.

§ 33 Förderung von Forschungsvorhaben

Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Krankenhausbauprogramme nach § 24 bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung

  1. patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen,
  2. des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus,
  3. der Krankenhausorganisation,
  4. der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und
  5. der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

bereitstellen.

§ 34 Förderung im Rahmen alternativer Beschaffungs- und Errichtungsformen

(1) Zur Finanzierung von Errichtungsmaßnahmen, die zur strukturellen Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuständige Stelle auf Antrag des Krankenhausträgers bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit Maßnahmen fördern, die im Rahmen alternativer Beschaffungs- und Errichtungsformen wie öffentlichprivater Partnerschaften oder ähnlicher Vertragsverhältnisse verwirklicht werden.

(2) Die Förderung erfolgt nach § 25 Abs. 2 durch einen Festbetrag oder entsprechend § 27 durch feste Jahresbeträge. Bei einer Förderung entsprechend § 27 ist die Einzelförderung auf höchstens 25 Jahre zu begrenzen; die Gesamtsumme der hierfür jährlich zu zahlenden Fördermittel soll 30 v. H. des jeweils für die Förderung nach § 25 zur Verfügung stehenden Haushaltsvolumens nicht übersteigen.

(3) Die Fördermittel können bewilligt werden, sobald die förderfähigen Kosten auf der Grundlage eines maßnahmenbezogenen Raum- und Funktionsprogramms nach pauschalen Kostenwerten ermittelt worden sind und die Maßnahme in ein Krankenhausbauprogramm aufgenommen worden ist.

§ 35 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

(1) Fördermittel dürfen nur entsprechend dem Förderzweck, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses ergibt, verwendet werden.

(2) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen des Gesetzeszwecks, insbesondere

  1. der Ziele des Krankenhausplans,
  2. der Erfüllung des Versorgungsauftrags,
  3. der Zusammenarbeit nach § 4,
  4. zur Verwirklichung der in den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen und
  5. der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 3

erforderlich ist. Die Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach § 32 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebs erforderlich sind.

§ 36 Rücknahme, Widerruf und Erstattung

Für die Rücknahme, den Widerruf und die Erstattung von Bewilligungen gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. von einem Widerruf
    1. abzusehen ist, wenn geförderte Anlagegüter, die nicht unmittelbar dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen des Krankenhauses zugeordnet sind,
      aa) aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert werden,
      bb) die betroffenen Anlagegüter weiterhin ausschließlich oder überwiegend für Krankenhauszwecke genutzt werden und
      cc) die Erträge aus der Nutzung dieser Anlagegüter so lange und so weit den entsprechenden Rücklagen zugeführt werden, bis die nicht aufgezehrten Fördermittel durch interne Verrechnung ausgeglichen sind,
    2. abgesehen werden kann, wenn eine Umstellung der geförderten Einrichtungen auf andere soziale Aufgaben erfolgt oder der strukturellen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens dient,
  2. die Erstattungspflicht
    1. soweit von den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, sich entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlageguts mindert,
    2. nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter besteht, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wird.

§ 37 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte * 15

Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung mit einer vom Land zu erhebenden Krankenhausumlage nach Maßgabe des § 38 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654). In die Umlage ist, nach Abzug eines Betrages von jährlich 18,4 Millionen Euro, die Hälfte aller Aufwendungen einzubeziehen, die nach den Vorschriften dieses Teils jährlich aufzubringen sind.

§ 38 Förderung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens

Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens können gefördert werden, wenn sie staatlich anerkannt sind und nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 39 Übergangsvorschriften

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Feststellungsbescheide nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986), in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gelten fort, bis sie durch Bescheide nach § 19 Abs. 1 ersetzt werden.

§ 40 Erlass von Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für das Krankenhauswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, in den Fällen

  1. des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
  2. des § 14 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
  3. in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 und § 31 Abs. 1 Satz 4 im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
  4. des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

"Achter Teil
Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

§ 23 Pauschalförderung

(1) Die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Tatbestände werden durch feste Beträge (Jahrespauschalen) auf der Grundlage der für die Krankenhäuser jeweils ermittelten Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert. Bei erstmaliger Aufnahme in den Krankenhausplan entsteht der Anspruch im auf das Jahr der Aufnahme folgenden Kalenderjahr.

(2) Die Jahrespauschale wird ermittelt, indem die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 auf die Krankenhäuser verteilt werden.

(3) Die Haushaltsmittel werden nach Maßgabe des Haushaltsplans und des § 9 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bereitgestellt. Dabei sollen die für das Jahr 2015 im Haushaltsplan insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel für die Förderung nach den §§ 25 bis 27 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung nicht unterschritten werden. Bestehende Verpflichtungen aus früheren Haushaltsplänen werden angerechnet. Die Mittel sollen jährlich entsprechend den durch das DRG-Institut nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ermittelten Kostensteigerungen angepasst werden. Sofern vom DRG-Institut hierzu keine Veröffentlichung erfolgt, soll die allgemeine Kostenentwicklung förderfähiger Anlagegüter berücksichtigt werden.

(4) Bei Krankenhäusern nach § 17 Abs. 2, die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 zur Teilnahme an der Notfallversorgung bestimmt wurden, wird die Summe der Investitionsbewertungsrelationen um 15 Prozent erhöht.

(5) In den Jahren 2016 bis 2021 wird die einem Krankenhaus nach Abs. 1 bis 4 zustehende Jahrespauschale um den sechsten Teil der Summe der in den letzten sechs Jahren vor dem jeweiligen Jahr bewilligten Mittel für die Einzelförderung, die Förderung zur Darlehenstilgung und die Förderung der Nutzung von Anlagegütern gekürzt. Die verbleibende Jahrespauschale darf die Förderung durch pauschale Mittelzuweisung im Jahr 2015 nicht unterschreiten.

(6) Krankenhausneubauten und Sanierungs- oder Erweiterungsbauten, deren Kosten voraussichtlich das Doppelte der Jahrespauschale, mindestens aber zehn Millionen Euro übersteigen, sind nur förderungsfähig, wenn sie durch das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium genehmigt worden sind.

(7) Die Förderung nach Abs. 1 wird jährlich bewilligt. Ändern sich die Grundlagen der Bemessung, ist der Krankenhausträger verpflichtet, die zuständige Behörde zu unterrichten.

§ 24 Verwendung der Jahrespauschale

(1) Aus der Jahrespauschale können Zins und Tilgung eines Darlehens bedient werden. Sie kann für Investitionsvorhaben anderer Krankenhäuser, die einen Anspruch auf Förderung nach diesem Abschnitt haben und einer gemeinschaftlichen Trägergesellschaft angehören, verwendet werden. Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahrespauschale kann zur Finanzierung förderfähiger Investitionsvorhaben abgetreten werden.

(2) Die Jahrespauschale kann für die Errichtung, Wiederbeschaffung und Nutzung von Personalwohnraum und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder der Beschäftigten des Krankenhauses verwendet werden.

(3) Die Zinserträge sind den Pauschalmitteln zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln anstelle von Betriebsmittelkrediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend.

§ 25 Förderung weiterer Anlagegüter

(1) Für Anlagegüter,

  1. für die keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen,
  2. die der teilstationären Versorgung dienen,

können die förderfähigen Investitionskosten monatlich bis zur Höhe der für die Nutzung von Anlagegütern ortsüblichen Miete gefördert werden.

(2) Soweit für einzelne Leistungen eines Krankenhauses noch keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen, erfolgt die Förderung aufgrund gewichteter Fallzahlen. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

§ 25a Förderung zur Darlehenstilgung

(1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 25, die zur strukturellen Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die zuständige Behörde einmalig im Jahr 2015 die Tilgung von Darlehen durch einen Festbetrag bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 120 Millionen Euro fördern, wenn der Darlehensvertrag

  1. mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abgeschlossen wurde und
  2. vorsieht, dass der Darlehensbetrag innerhalb zehn Jahren zu tilgen ist.

(2) Die Fördersumme wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr. Die für die Förderung der Darlehenstilgung benötigten Mittel sind aus den im jeweiligen Haushalt für die Investitionsförderung der Krankenhäuser veranschlagten Mitteln zu bewilligen.

(3) Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahresraten kann an den Darlehensgeber abgetreten werden.

§ 26 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

(1) Für Krankenhäuser, die aus dem Krankenhausplan ganz oder teil- weise ausscheiden, weil sie für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich sind, sind anstelle der nach den §§ 23 und 25 zu zahlenden Fördermittel auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen zu bewilligen, um die Einstellung des Krankenhausbetriebs oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) Scheidet ein Fachgebiet oder mehrere Fachgebiete oder eine Betriebsstätte eines Krankenhauses ersatzlos aus dem Krankenhausplan aus, betragen die Ausgleichszahlungen bei einer Verminderung der Zahl der festgesetzten oder aufgestellten Betten des Krankenhauses um

  1. 11 bis zu 30 Betten 3.400 Euro pro Bett,
  2. bis zu 60 Betten 4.100 Euro pro Bett,
  3. bis zu 90 Betten 4.800 Euro pro Bett,
  4. über 90 Betten 5.500 Euro pro Bett.

Scheidet ein Krankenhaus ganz aus dem Krankenhausplan aus, sind die pauschalen Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zu verdreifachen.

(3) Krankenhäuser und Einrichtungen nach den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten keine Ausgleichszahlungen.

§ 27 Förderung von Forschungsvorhaben

Die zuständige Behörde kann im Rahmen der für die Pauschalförderung im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung

  1. patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen,
  2. des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus,
  3. der Krankenhausorganisation,
  4. der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und
  5. der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

bereitstellen.

§ 28 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

(1) Fördermittel dürfen nur entsprechend dem Förderzweck, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses ergibt, verwendet werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist durch jährliche Testate eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.

(2) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen des Gesetzeszwecks, insbesondere

  1. der Ziele des Krankenhausplans,
  2. der Erfüllung des Versorgungsauftrags,
  3. der Zusammenarbeit nach § 4,
  4. zur Verwirklichung der in den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen und
  5. der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 3

erforderlich ist. Die Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach § 26 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebs erforderlich sind.

§ 29 Rücknahme, Widerruf und Erstattung

Für die Rücknahme, den Widerruf und die Erstattung von Bewilligungen gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. von einem Widerruf
    1. abzusehen ist, wenn geförderte Anlagegüter, die nicht unmittelbar dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen des Krankenhauses zugeordnet sind,
      aa) aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert werden,
      bb) die betroffenen Anlagegüter weiterhin ausschließlich oder überwiegend für Krankenhauszwecke genutzt werden und
      cc) die Erträge aus der Nutzung dieser Anlagegüter so lange und so weit den entsprechenden Rücklagen zugeführt werden, bis die nicht aufgezehrten Fördermittel durch interne Verrechnung ausgeglichen sind,
    2. abgesehen werden kann, wenn eine Umstellung der geförderten Einrichtungen auf andere soziale Aufgaben erfolgt oder der strukturellen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens dient,
  2. die Erstattungspflicht
    1. soweit von den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, sich entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlageguts mindert,
    2. nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter besteht, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wird.

§ 30 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Förderung nach diesem Teil ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium oder die von der für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbehörde. Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragen.

§ 31 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte

Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung mit einer vom Land zu erhebenden Krankenhausumlage nach Maßgabe des § 38 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 446). In die Umlage ist, nach Abzug eines Betrages von jährlich 18,4 Millionen Euro, die Hälfte aller Aufwendungen einzubeziehen, die nach den Vorschriften dieses Teils jährlich aufzubringen sind.

§ 32 Förderung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens

Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens können gefördert werden, wenn sie staatlich anerkannt sind und nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsvorschriften

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Feststellungsbescheide nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986), in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gelten fort, bis sie durch Bescheide nach § 19 Abs. 1 ersetzt werden.

§ 34 Erlass von Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für das Krankenhauswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, in den Fällen

  1. des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
  2. des § 14 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
  3. des § 25 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.


1) Ändert FFN 351-84

*) red. Anm. Die Änderung aus dem Gesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde nicht eingearbeitet, da der § 37 zum 31.12.2015 aufgehoben wurde.

ENDE