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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 424)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Hessische Krebsregistergesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ärztlich geleiteten" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 werden die Wörter "gehörenden geeigneten geografischen Koordinaten" durch "gehörende geografische Position" ersetzt.
bb) Nr. 5
5. Staatsangehörigkeit,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nr. 6 bis Nr. 17 werden die Nr. 5 bis Nr. 16.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. in den Fällen des Abs. 7 Nr. 2 der Name und die Anschrift der oder des einsendenden Ärztin oder Arztes."
3. Nach § 6 wird als § 6a eingefügt:
" § 6a Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister
Zum Zwecke des Datenabgleichs übermittelt die Vertrauensstelle dem Deutschen Kinderkrebsregister auf Anfrage die epidemiologischen Daten nach § 4 Abs. 3 aller Patientinnen und Patienten, bei denen Hinweise für eine erstmalige Krebserkrankung vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen, und die entsprechenden Kontrollnummern. So- weit nach Durchführung des Datenabgleichs zusätzliche epidemiologische Daten und die entsprechenden Kontrollnummern durch das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet werden, gilt § 5 entsprechend."
4. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Kontrollnummer" durch "Kontrollnummern" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 6 wird das Wort "unmittelbar" durch "unverzüglich" ersetzt.
6. In § 14 wird das Wort "drei" durch "zehn" ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "bleiben in der Landesauswertungsstelle gespeichert" durch "werden der Vertrauensstelle zur Speicherung übermittelt" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Stimmen die Identitäts- und Stammdaten einer Meldung nach § 5 Abs. 1 mit Identitätsdaten überein, die nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeichert sind, können die dazugehörenden, nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten an die Vertrauensstelle überführt werden. | "(2) Stimmen die Kontrollnummern einer Meldung nach § 5 Abs. 1 mit Kontrollnummern überein, die nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeichert wurden, können die dazugehörenden nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten in den Datenbestand nach § 7 AIDS. 1 überführt werden." |
8. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2023" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 192535
ENDE |