Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 29 vom 23.12.2019 S. 439)
Aufgrund des § 16 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 424), verordnet der Minister für Soziales und Integration:
Die Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz vom 5. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird die Angabe " § 18b der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346)," durch " § 26 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555)" ersetzt.
b) Nr. 6
6. die bei ihr eingehenden Meldungen über Behandlungsfälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet werden sollen, diesem zu übermitteln,
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nr. 7 bis 13 werden die Nr. 6 bis 12.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "und privaten Krankenversicherungsunternehmen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "12" durch "11" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind berechtigt, die nach Abs. 1 Satz 1 übermittelten Daten zu verarbeiten und mitzuteilen, ob für die gemeldete Patientin oder den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz besteht."
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4 und nach dem Wort "Krankenkassen" werden jeweils die Wörter "und privaten Krankenversicherungsunternehmen" eingefügt.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "und privaten Krankenversicherungsunternehmen" eingefügt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 2 und Abs. 4" durch "Abs. 3 und 5" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "5" durch "18" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "3" durch "4" ersetzt.
c) In Nr. 3 wird die Angabe "3" durch "5" ersetzt.
5. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2023" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 200008
ENDE |