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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes
- Hessen -

Vom 15. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 55 vom 23.12.2021 S. 912)



Artikel 1 1
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Gemeindepsychiatrische Verbünde"

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Genesungsbegleitung"

c) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Unterrichtung in besonderen Fällen"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Bei Hilfen und bei der Unterbringung ist mit der Person nach § 1 in einer für sie leicht verständlichen Sprache und barrierefrei zu kommunizieren."

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "verkürzen" die Wörter "und die Selbstbestimmungsfähigkeit zu fördern" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2

Ambulante Hilfen sollen nach Möglichkeit auch außerhalb der Regelarbeitszeiten zugänglich sein.

wird aufgehoben.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "unterstützt" die Wörter "sowie in die Therapie einbezogen" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "soll berücksichtigt werden" durch "ist zu berücksichtigen" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241)" durch "15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912)" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 6 wird eingefügt:

"(6) Außerhalb der Regelarbeitszeiten sind Krisenhilfen vorzuhalten. Diese sind von den Sozialpsychiatrischen Diensten unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligten zu koordinieren. Krisenhilfen können auch überörtlich in Kooperation mehrerer Sozialpsychiatrischer Dienste vorgehalten werden."

c) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und nach der Angabe "4" wird die Angabe "und 6" eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Sozialpsychiatrischen Dienste sollen die Hilfeangebote in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich planen und koordinieren. Sie können eine Psychiatriekoordinatorin oder einen Psychiatriekoordinator bestellen."(1) Die Sozialpsychiatrischen Dienste koordinieren die Hilfsangebote in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich und wirken an deren Planung mit. Eine Psychiatriekoordination ist vorzusehen."

b) In Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu der Erörterung sind auch die zuständigen Gerichte, Betreuungsbehörden und Polizei- und Ordnungsbehörden einzuladen."

7. Nach § 6 wird als § 6a eingefügt:

" § 6a Gemeindepsychiatrische Verbünde

Auf Ebene der kreisfreien Städte und der Landkreise sollen Gemeindepsychiatrische Verbünde gebildet werden, in denen sich insbesondere Träger ambulanter, teilstationärer oder stationärer Versorgungseinrichtungen und Dienste sowie Angebote der Selbsthilfe zusammenschließen. Sie schließen hierzu eine Kooperationsvereinbarung mit dem Ziel, in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen für Personen nach § 1 eine möglichst bedarfsgerechte wohnortnahe Versorgung zu erreichen. Die Gemeindepsychiatrischen Verbünde sollen mit Verbünden und Netzwerken aus anderen Bereichen der Gesundheitsversorgung zusammenarbeiten."

8. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:

" § 7a Genesungsbegleitung

Genesungsbegleiterinnen und Genesungsbegleiter sollen in die Behandlung und Versorgung von Personen nach § 1 eingebunden werden."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und die Angabe "Abs. 2 Satz 2" wird durch "Abs. 3" ersetzt.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium jährlich über die Verwendung des Mehrbelastungsausgleichs nach Abs. 1 Satz 1."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "13. April 2017 (BGBl. I S. 872)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Der Vollzug einer gleichfalls angeordneten Unterbringung nach den §§ 1906 oder 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches ist vorrangig."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Versorgungsverpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), ist zu beachten."Die regionale Pflichtversorgung besteht nach Maßgabe des Bescheides zur Aufnahme des psychiatrischen Krankenhauses in den Krankenhausplan nach § 19 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), oder nach Maßgabe des Beleihungsvertrages."

b) Abs. 2 Satz 2

Im begründeten Einzelfall ist die kurzzeitige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für Erwachsene zulässig.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3

(3) Bei der Auswahl des psychiatrischen Krankenhauses sollen die Wünsche der unterzubringenden Person und die Wohnortnähe berücksichtigt werden. Die in Abs. 1 Satz 2 genannte Versorgungsverpflichtung bleibt unberührt

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

12. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Träger der psychiatrischen Krankenhäuser stellen sicher, dass die bestellten Ärztinnen und Ärzte über ihre Aufgaben nach diesem Gesetz unterwiesen werden."

13. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe " § 21 Abs. 1 und 2" durch " § 21 Abs. 1 mit Ausnahme von Anordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und Anordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 21 Abs. 4" ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
2. eine Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- oder Krankenpfleger mit Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie,

3. eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,

"2. eine Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- oder Krankenpfleger oder eine Pflegefachfrau oder ein Pflegefachmann; die Person muss über Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie verfügen,

3. eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,"

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Besuchskommission kann tätig werden, wenn sie mit mindestens der Hälfte der Mitglieder besetzt ist."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch "zwei" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Besuchskommission kündigt ihren Besuch ein bis drei Tage vorher an."Die Besuche dürfen unangekündigt oder mit einer bis drei Tage vorher erfolgenden Ankündigung stattfinden."

cc) In Satz 6 wird das Wort "kann" durch "soll" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Berichts" die Wörter "zur vertraulichen Kenntnisnahme" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das für die Gesundheit zuständige Ministerium legt dem Hessischen Landtag jährlich einen anonymisierten Bericht über die Tätigkeit der Besuchskommission und über die wesentlichen Ergebnisse der Besuchsberichte nach Satz 1 vor."

d) In Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Sie sollen sich jährlich zum Zweck des Erfahrungsaustauschs treffen."

15. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das psychiatrische Krankenhaus hat der Fachaufsichtsbehörde jährlich über
  1. die Anzahl und Dauer von Unterbringungen, getrennt nach Geschlecht und Alter der untergebrachten Personen, nach diesem Gesetz sowie nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. die Anzahl der jeweiligen psychischen Störungen, aufgrund derer die Unterbringungen nach § 9 Abs. 1 erfolgen,
  3. den Zeitpunkt der Aufnahme in den Fällen nach § 17 Abs. 1 Satz 1,
  4. die Anzahl der Fälle nach § 17 Abs. 1 Satz 2,
  5. die Anzahl der Fälle, in denen nach einer Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 die Person aufgrund eigener Entscheidung im psychiatrischen Krankenhaus verbleibt,
  6. die Anzahl der Fälle nach § 17 Abs. 3 Satz 1,
  7. die Anzahl der Behandlungsmaßnahmen nach § 20,
  8. die Anzahl der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 und
  9. die Anzahl der Fälle nach § 26 Abs. 1 Satz 1, wenn nach Ende der Beurlaubung unmittelbar die Entlassung erfolgt,

zu berichten.

"(1) Das psychiatrische Krankenhaus meldet der Fachaufsichtsbehörde die Fälle
  1. der Unterbringung nach den §§ 16 und 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 1631b und 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
  2. nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, in denen keine Unterbringungsentscheidung erfolgt,

für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März. Maßgeblich für die Aufnahme in die Meldung des jeweiligen Kalenderjahres ist der Zeitpunkt des Beginns der Unterbringung oder der Zuführung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In die Meldung sind für jeden Fall nach Satz 1 Nr. 1 und 2 folgende Daten aufzunehmen:

  1. das Institutionskennzeichen des psychiatrischen Krankenhauses und die Standortnummer des Unterbringungsrotes nach § 293 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. eine pseudonymisierte Patientennummer der untergebrachten Person,
  3. das Geschlecht und das Alter in Jahren der untergebrachten Person am Tag des Beginns der Unterbringung,
  4. die gesetzliche Grundlage der Unterbringung bei Unterbringungsbeginn, getrennt nach § 16 und § 17 sowie nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. die Haupt- und Nebendiagnosen, aufgrund derer die Unterbringung nach § 9 Abs. 1 erfolgt,
  6. der Wochentag des Unterbringungsbeginns, im Falle einer Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 auch die Uhrzeit des Unterbringungsbeginns,
  7. die Angabe, ob eine Zuführung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt,
  8. im Fall des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ob eine Aufnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 erfolgt oder ob die zugeführte Person aufgrund eigener Entscheidung in der Klinik verbleibt,
  9. die Angabe über eine Entlassung nach § 17 Abs. 3 Satz 1,
  10. die Angabe, ob sich nach einer Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
    1. eine Behandlung aufgrund eigener Entscheidung der Patientin oder des Patienten,
    2. eine Unterbringung nach § 16 Abs. 1 oder
    3. eine Unterbringung auf der Grundlage des § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches anschließt,
  11. eine Angabe über jede Behandlungsmaßnahme nach § 20 Abs. 1 oder 2,
  12. eine Angabe über jede vorgenommene Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 sowie im Fall von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, ob eine richterliche Entscheidung beantragt wurde,
  13. die Dauer der Unterbringung in Tagen nach diesem Gesetz.

Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der statistischen Auswertung zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Menschen von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium erhoben und verarbeitet werden; Abs. 2 bleibt unberührt. Die Meldedaten sind drei Jahre nach deren Meldung vom psychiatrischen Krankenhaus und von der Fachaufsichtsbehörde zu löschen."

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "1. März 2017 (BGBl. I S. 386)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" und die Angabe "Satz 1 Nr. 3" durch "Nr. 4" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für den Antrag nach Abs. 1 und die Zuführung zur Unterbringung nach § 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Gemeindevorstand, abweichend hiervon das Gesundheitsamt, wenn der Sozialpsychiatrische Dienst zuerst mit der Angelegenheit befasst ist."(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für den Antrag nach Abs. 1 und für den Antrag auf Verlängerung einer gerichtlich angeordneten Unterbringung, Behandlungsmaßnahme oder besondere Sicherungsmaßnahme ist das Gesundheitsamt."

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der unterzubringenden Person."(3) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der unterzubringenden Person. Bei Fehlen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder wenn diese nicht feststellbar sind oder außerhalb des Landes Hessen liegen, ist die Verwaltungsbehörde des aktuellen Aufenthaltsortes zuständig."

d) In Abs. 4 wird das Wort "ärztliche" gestrichen und werden nach dem Wort "Stellungnahme" die Wörter "einer Ärztin, eines Arztes, einer psychologischen Psychotherapeutin, eines psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten" eingefügt.

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "kann" die Angabe "eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ärztin oder" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Satz 1 sind die Angaben der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuführenden örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizeibehörde über die Umstände der vorläufigen Ingewahrsamnahme sowie die Angaben des örtlich zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes, soweit konkrete Kenntnisse über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Unterbringung nach Satz 1 bestehen, zu berücksichtigen."

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "herbeizuführen" durch die Angabe "durch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ärztin oder einen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arzt zu beantragen" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Entlassung ist unter Angabe von Gründen zu dokumentieren und in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde zu informieren."Die Nichtaufnahme oder die Entlassung ist unter Angabe von Gründen zu dokumentieren; in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde über die Nichtaufnahme oder die Entlassung zu informieren."

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Im Falle einer sofortigen vorläufigen Unterbringung ist unverzüglich die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter oder die Betreuerin oder der Betreuer zu informieren, sofern Kenntnis über eine gesetzliche Vertretung oder eine Betreuung besteht."

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2

Es soll darauf hingewirkt werden, dass die untergebrachte Person schnellstmöglich wieder in die Gemeinschaft eingegliedert werden kann.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.

c) Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Entscheidungen über Eingriffe in die Rechte der untergebrachten Person sind unverzüglich zu dokumentieren und zu begründen."Entscheidungen über Eingriffe in die Rechte der untergebrachten Person sind dieser unverzüglich mitzuteilen und mit ihr oder ihrer gesetzlichen Vertreterin, ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer, sofern Kenntnis über eine gesetzliche Vertretung oder eine Betreuung besteht, zu erörtern. Entscheidungen nach Satz 1 sind zu dokumentieren und zu begründen."

d) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

e) Abs. 5

(5) Die untergebrachte Person unterliegt der Hausordnung des psychiatrischen Krankenhauses.

wird aufgehoben.

19. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern das psychiatrische Krankenhaus mit der untergebrachten Person eine Behandlungsvereinbarung geschlossen hat oder einen Krisenplan erstellt hat, sind diese zu beachten."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Person" ein Komma und die Wörter "ihrer gesetzlichen Vertreterin, ihres gesetzlichen Vertreters, ihrer Betreuerin oder ihres Betreuers, sofern Kenntnis über eine gesetzliche Vertretung oder eine Betreuung besteht" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Behandlungsziel und Behandlungsplanung sind unverzüglich nach der Aufnahme der untergebrachten Person durch das psychiatrische Krankenhaus gemeinsam mit ihr zu erarbeiten und zu dokumentieren."Die Vorschriften zur Patientenverfügung (§ 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches) und zur Feststellung des Patientenwillens (§ 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuches) bleiben unberührt."

20. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 3" durch "Nr. 4" ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "hieraus" das Wort "erhebliche" eingefügt.

21. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. die Absonderung von anderen Patienten,
  2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
  3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  5. die zeitweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Fixierung),
  6. die Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel.

Wird eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 5 vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen.

(2) Während der Ausführung, der Vorführung oder des Transports ist bei erhöhtem Entweichungsrisiko die Anordnung der Fesselung zulässig, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert.

(4) Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren.

" § 21 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig:

  1. die Absonderung von anderen Patienten,
  2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
  3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  5. die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen,
  6. die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung,
  7. die Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel.

Über eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 7 ist die betroffene Person vorab zu informieren. Aufzeichnungen sind spätestens 24 Stunden nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.

(2) Bei einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 1 Satz 2

  1. Nr. 2 und 6 hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen,
  2. Nr. 5 ist stets die Einszu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten.

Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 oder 6 sind nachzubesprechen, sobald der Zustand der untergebrachten Person es zulässt.

(3) Eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person nicht nur kurzfristig vollständig aufgehoben wird, darf nur durch das Gericht auf Antrag einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Ärztin oder eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arztes angeordnet werden. Sie gilt dann als nicht nur kurzfristig, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme davon auszugehen ist, dass ihre Dauer eine halbe Stunde überschreiten wird oder dies im Verlauf erkennbar wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 getroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich eine nachträgliche richterliche Genehmigung zu beantragen, es sei denn,

  1. es ist bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder
  2. die Maßnahme ist vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und es ist auch keine Wiederholung zu erwarten.

Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Nach Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist die untergebrachte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung ihrer Zulässigkeit hinzuweisen.

(4) Eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig entzogen wird, darf nur durch das Gericht auf Antrag einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Ärztin oder eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arztes angeordnet werden. Abs. 3 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.

(5) Für das Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen über die Anordnung, die Genehmigung oder sonstige Überprüfung einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 6 gelten bei Volljährigen die Bestimmungen für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Minderjährigen die Bestimmungen nach § 151 Nr. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Volljährigen nach § 313 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Minderjährigen nach den §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 313 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert.

(7) Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten.

(8) Die Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme ist zu dokumentieren. Im Fall einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 sind die Anordnung und ihre Begründung, ihre Dauer, die Art der Betreuung und Überwachung, die Beendigung, die Nachbesprechung sowie im Fall der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 zusätzlich die in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zu dokumentieren."

22. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Zweck der Unterbringung" die Wörter "oder des Transportes" eingefügt.

23. In § 23 Satz 2 werden nach dem Wort "können" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt.

24. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt.

b) In Abs. 3 Nr. 10 wird die Angabe "sowie der Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2002 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)" gestrichen.

25. In § 25 Satz 1 werden nach dem Wort "religiösen" die Wörter "oder seelsorgerischen" eingefügt.

26. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden Satz 2 und 3

Die Entlassung ist dem schon vorab mit der untergebrachten Person befassten Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anwendbar.

aufgehoben.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Entlassung ist dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der untergebrachten Person örtlich zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. Der Sozialpsychiatrische Dienst hat nachgehende Hilfen zu erbringen. Ziel der Hilfen ist es, der aus der Unterbringung zu entlassenden Person durch individuelle medizinische und psychosoziale Beratung. und Betreuung Unterstützung im Übergang aus dem Krankenhaus zu bieten. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anwendbar."

27. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Mitglieder der Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs des psychiatrischen Krankenhauses auf Verlangen Einsicht in die Patientenakte der untergebrachten Person, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist."

28. Nach § 29 wird als § 29a eingefügt:

" § 29a Unterrichtung in besonderen Fällen 21

Ist aufgrund der Art und Schwere der psychischen Störung anzunehmen, dass die betroffene Person sich oder andere durch das Führen eines motorisierten Verkehrsmittels oder durch den Umgang mit Waffen oder Sprengstoff gefährden könnte, kann der Sozialpsychiatrische Dienst oder eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Person des psychiatrischen Krankenhauses, in dem die betroffene Person untergebracht ist, die zuständige öffentliche Stelle über die getroffenen Feststellungen unterrichten. Der betroffenen Person ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern, eine Äußerung ist der Unterrichtung beizufügen."

29. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Fachbeirat Psychiatrie tagt mindestens jährlich."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Fachbeirats Psychiatrie erhalten eine Erstattung ihrer Fahrtkosten."

30. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sollen" durch "richten" und das Wort "einrichten" durch "ein" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

"(5) Die unabhängige Beschwerdestelle legt dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium jährlich einen anonymisierten Tätigkeitsbericht vor. Das für die Gesundheit zuständige Ministerium legt dem Hessischen Landtag jährlich einen zusammenfassenden anonymisierten Bericht über die Tätigkeit der unabhängigen Beschwerdestelle vor."

c) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.

31. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird nach der Angabe " § 8" die Angabe "Abs. 1 und die Berichtspflicht nach § 8 Abs. 2" eingefügt.

b) Als neue Nr. 5 wird eingefügt:

"5. nähere Regelungen über die Höhe und die Auszahlung der Fahrtkostenerstattung nach § 31 Abs. 3 zu treffen,"

c) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

32. In § 36 Satz 3 wird die Angabe "2021" durch "2028" ersetzt.

Artikel 2 1
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Unterbringung von Jugendlichen"

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 7 werden nach dem Wort "Psychotherapeuten" die Wörter "und Psychologinnen und Psychologen" eingefügt.

b) In Satz 8 Nr. 2 wird nach dem Wort "Ärzte" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Psychotherapeuten" die Wörter "und Psychologinnen und Psychologen" eingefügt.

3. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Unterbringung von Jugendlichen

Jugendliche sind getrennt von Erwachsenen unterzubringen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Heranwachsende können mit Jugendlichen zusammen untergebracht werden, sofern dies mit dem Kindeswohl der untergebrachten Jugendlichen vereinbar ist."

4. In § 5 Abs. 2 wird nach der Angabe "34" die Angabe "mit Ausnahme von Anordnungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 und Anordnungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 6" eingefügt.

5. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" wird durch "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" ersetzt.

b) In Nr. 3 wird die Angabe "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

6. § 5c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. b werden nach dem Wort "Krankenpfleger" die Wörter "oder eine Pflegefachfrau oder ein Pflegefachmann" eingefügt.

b) In Buchst. c werden nach dem Wort "Psychotherapeut" die Wörter "oder eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Jugendliche, die im Rahmen eines Strafverfahrens nach § 2 Abs. 1 untergebracht werden, sind zur Beurteilung ihrer allgemeinen körperlichen und geistigen Verfassung unverzüglich ärztlich zu untersuchen, wenn

  1. gesundheitliche Anzeichen Anlass zu einer solchen Untersuchung geben oder
  2. ein entsprechender Antrag des Jugendlichen, des Trägers der elterlichen Sorge oder seines Rechtsbeistandes vorliegt."

8. In § 7a Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Satz 6" durch "Abs. 1 Satz 7" ersetzt.

9. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" durch "12. November 2020 (GVBl. S. 778)" ersetzt.

10. § 34 wird wie folgt gefasst:

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§ 34 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzuges darstellt, insbesondere wenn Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder eine Selbsttötung oder Selbstverletzung zu befürchten sind.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
  2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
  3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  5. die Fesselung und
  6. die Beobachtung der untergebrachten Person auch durch technische Hilfsmittel; § 50 Abs. 6 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes ist entsprechend anwendbar.

(3) Grundsätzlich dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der untergebrachten Person kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. Die Fesselung ist zeitweise zu lockern, soweit dies notwendig ist.

(4) Eine andere Art der Fesselung nach Abs. 3 darf nur befristet angeordnet werden und ist zu begründen. Während der Fesselung ist die untergebrachte Person ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, soweit der Beobachtung nicht dringende medizinische Gründe entgegenstehen.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur aufrecht erhalten werden, soweit es ihr Zweck erfordert. Sie sind zu dokumentieren.

(6) Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten.

" § 34 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,

  1. wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann und
  2. wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzugs darstellt, insbesondere wenn Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder eine Selbsttötung oder Selbstverletzung zu befürchten sind.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig:

  1. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
  2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
  3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  5. die Fesselung,
  6. die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen,
  7. die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung,
  8. die Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel; § 50 Abs. 6 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes ist entsprechend anwendbar.

(3) Grundsätzlich dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der untergebrachten Person kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. Die Fesselung ist zeitweise zu lockern, soweit dies notwendig ist.

(4) Bei einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2

  1. Nr. 2 und 7 hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen,
  2. Nr. 6 ist stets die Einszu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten.

Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2, 6 oder 7 sind nachzubesprechen, sobald der Zustand der untergebrachten Person es zulässt.

(5) Eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 6, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person nicht nur kurzfristig vollständig aufgehoben wird, darf nur durch das Ge richt auf Antrag einer Ärztin oder eines Arztes nach § 2 Abs. 1 Satz 7 angeordnet werden. Sie gilt dann als nicht nur kurzfristig, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme davon auszugehen ist, dass ihre Dauer eine halbe Stunde überschreiten wird oder dies im Verlauf erkennbar wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Maßnahme durch eine Person nach § 2 Abs. 1 Satz 7 getroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich eine nachträgliche richterliche Genehmigung zu beantragen, es sei denn,

  1. es ist bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder
  2. die Maßnahme ist vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und es ist auch keine Wiederholung zu erwarten.

Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Nach Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 6 ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Oberprüfung ihrer Zulässigkeit hinzuweisen.

(6) Eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 7, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig entzogen wird, darf nur durch das Gericht auf Antrag einer Ärztin oder eines Arztes nach § 2 Abs. 1 Satz 7 angeordnet werden. Abs. 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.

(7) Für das Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen über die Anordnung, die Genehmigung oder sonstige Überprüfung einer Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 gelten bei Volljährigen die Bestimmungen für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und bei Minderjährigen die Bestimmungen nach § 151 Nr. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Volljährigen nach § 313 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Minderjährigen nach den §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 313 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(8) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert. Sie sind zu dokumentieren. Im Fall einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 2, Nr. 6 und 7 sind die Anordnung und ihre Begründung, ihre Dauer, die Art der Betreuung und Überwachung, die Beendigung, die Nachbesprechung sowie im Fall der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 6 und 7 zusätzlich die in der Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zu dokumentieren.

(9) Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten."

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen) und die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Art. 2 Nr. 3 und 6b dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. EU Nr. L vom 21. Mai 2016 S. 1).

ID: 212814

ENDE