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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz
- Hessen -
Vom 21. Juni 2023
(GVBl. Nr. 20 vom 30.06.2023 S. 422)
Aufgrund des § 16 Nr. 1 bis 3 und 9 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 366), verordnet der Minister für Soziales und Integration:
Artikel 1
(Gültig ab 15.08.2023)
Die Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz vom 5. Oktober 2015 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2022 (GVBl. S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "Person" durch "Stelle" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Identitäts- und Stammdaten" durch das Wort "Identitätsdaten" ersetzt.
c) In Nr. 4 wird das Wort "bestimmten" durch "betroffenen" ersetzt.
d) In Nr. 5 wird die Angabe "2 Nr. 1" durch "1 Nr. 4" und die Angabe "3" durch "2" ersetzt.
e) In Nr. 6 wird die Angabe "3 und 4" durch "2 und 3" ersetzt.
f) In Nr. 8 wird die Angabe "2 Nr. 9" durch "1 Nr. 12" und das Wort "Meldepflichtigen" durch die Wörter "meldepflichtigen Stellen" ersetzt.
g) In Nr. 9 werden die Wörter "Patientinnen und Patienten" durch "betroffenen Personen" ersetzt und wird nach den Wörtern "wie die Daten von" das Wort "betroffenen" eingefügt.
h) In Nr. 10 werden die Wörter "Patientinnen und Patienten" durch "betroffenen Personen" ersetzt.
i) Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. die für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Abrechnung und Weiterleitung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten an die Abrechnungsstelle zu übermitteln, | "11. die Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 2 an die Abrechnungsstelle zu übermitteln," |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "das Gesundheitswesen" durch "die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge" ersetzt.
b) In Nr. 4 wird das Wort "Personen" durch "Stellen" ersetzt.
c) In Nr. 5 wird das Wort "Meldepflichtige" durch die Wörter "meldepflichtige Stellen" und werden die Wörter "Patientinnen und Patienten" durch "betroffenen Personen" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Abrechnungsdaten" die Angabe "nach Abs. 2" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Daten nach § 1 Nr. 11" durch "Abrechnungsdaten nach Abs. 2" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Abrechnungsdaten für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Abrechnung und Weiterleitung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Wörter "gemeldete Patientin oder den gemeldeten Patienten" werden durch "betroffene Person" ersetzt.
d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
e) Der bisherige Abs. 5
(5) Die Abrechnungsdaten werden nach sechs Jahren gelöscht.
wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Abrechnungsdaten" die Angabe "nach § 3 Abs. 2" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden die Wörter "Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen" durch das Wort "Kostenträgern" und wird das Wort "Personen" durch "Stellen" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Komma durch das Wort "und" und die Angabe "3 und 5" durch "4" ersetzt.
5. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:
" § 5a Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16a Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege."
6. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2023" durch "2030" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 15. August 2023 in Kraft.
ID 231365
ENDE |