Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes und der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hamburg -

Vom 22. April 2014
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 22.05.2014 S. 139)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 507), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 7 werden folgende Einträge eingefügt:

" § 7a Frühe Hilfen

§ 7b Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen".

1.2 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:

" § 8 Frauen- und Männergesundheit".

2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Frauengesundheit" durch die Textstelle "Frauen- und Männergesundheit" ersetzt.

3. Hinter § 7 werden folgende § § 7a und 7b eingefügt:


altneu
§ 7a Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

(1) Die Zentrale Stelle nach § 6a ermittelt die Kinder im Alter von neun Monaten bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten, die nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß § 26 Absatz 1 und § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung (U6 und U7) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Früherkennungsuntersuchung teilnehmen.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Zentralen Stelle nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle vier Wochen vor Beginn des Untersuchungszeitraumes der Früherkennungsuntersuchung U 6 oder U7 elektronisch die für die jeweiligen Erinnerungsschreiben erforderlichen Daten aller zu diesem Zeitpunkt in Hamburg lebenden Kinder, die auf Grund ihres Alters an diesen Untersuchungen teilnehmen können. Die Zentrale Stelle erinnert schriftlich die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter eines Kindes an die Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen für die Altersstufe neun Monate bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten (U 6 und U 7). Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sollen die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcode den Ärztinnen und Ärzten vorlegen.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, versehen die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcode mit ihrem Praxisstempel und übersenden sie unverzüglich der Zentralen Stelle. Wird die Früherkennungsuntersuchung eines in Hamburg gemeldeten Kindes durch eine Ärztin oder einen Arzt außerhalb Hamburgs durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf der von der Zentralen Stelle bereitgestellten Postkarte bescheinigen lassen und diese anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.

(4) Die Zentrale Stelle gleicht die Daten nach Absatz 2 und die Daten nach Absatz 3 miteinander ab. Die Zentrale Stelle erinnert mit Fristsetzung die gesetzlichen Vertreterinnen oder gesetzlichen Vertreter der Kinder im Alter von neun Monaten bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten, deren Postkarten nach Absatz 2 bei der Zentralen Stelle nach Ablauf des Untersuchungszeitraums nicht eingegangen ist, daran, die Früherkennungsuntersuchung nachzuholen. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle nicht mehr erforderlich ist, ansonsten spätestens drei Monate nach Ablauf der Toleranzfrist.

(5) Liegt für eine Früherkennungsuntersuchung, die für Kinder im Alter von neun Monaten bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten vorgesehen ist, nach einer zweiten Erinnerung die Postkarte innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht vor, übermittelt die Zentrale Stelle dem für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters zuständigen Fachamt Jugend- und Familienhilfe die folgenden Daten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Namenszusatz,
  4. frühere Vor- und Familiennamen,
  5. Tag der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. gesetzlicher Vertreter (Art der Vertretung, Vor- und Familiennamen, Namenszusatz, Doktorgrad, Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz, Auskunftssperren, Geschlecht),
  8. Auskunftssperren,
  9. Datum der ersten Erinnerung,
  10. Datum der zweiten Erinnerung.

Das zuständige Fachamt Jugend- und Familienhilfe ist berechtigt, diese Daten zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 6 zu verarbeiten.

(6) Das zuständige Fachamt Jugend- und Familienhilfe prüft auf Grund der ihm übermittelten Daten unverzüglich, ob die Familien der nicht als teilnehmend gemeldeten Kinder Hilfen zur Erziehung erhalten und ergreift in diesen Fällen die notwendigen und geeigneten Maßnahmen. Die in Absatz 5 genannten Daten der nicht als teilnehmend gemeldeten Kinder, deren Familien keine Hilfen zur Erziehung erhalten, werden von dem zuständigen Fachamt Jugend- und Familienhilfe an das für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters zuständige Fachamt Gesundheit übermittelt. Das Fachamt Gesundheit setzt sich auf der Grundlage der ihm übermittelten Daten nach Absatz 5 unverzüglich mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter des Kindes in Verbindung und wirkt in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen hin.

 " § 7a Frühe Hilfen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet für Mütter und Väter Information, Beratung und Hilfe im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren als Teil der Frühen Hilfen an. Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen, die sich an alle Mütter und Väter mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten. Dazu zählen auch aufsuchende Angebote (Hausbesuche) zur Förderung der Kindergesundheit, die im Rahmen der regionalen Netzwerke Frühe Hilfen von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten werden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst und die anderen Anbieter von Hausbesuchen im Rahmen der Frühen Hilfen kooperieren in den regionalen Netzwerken Frühe Hilfen miteinander und stimmen sich hinsichtlich der Hausbesuche ab. Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist berechtigt, die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und deren gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter bei den in Satz 3 genannten Anbietern abzufordern und zu verarbeiten. Die anderen Anbieter Früher Hilfen sind berechtigt, diese Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermitteln.

Erforderliche personenbezogene Daten sind:

  1. Familiennamen des Kindes,
  2. Vornamen des Kindes,
  3. Namenszusatz,
  4. Tag der Geburt,
  5. gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Tag der Geburt, gegenwärtige Anschrift),
  6. Art der angebotenen beziehungsweise in Anspruch genommenen Hilfen.

§ 7b Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen

(1) Die Zentrale Stelle nach § 6a ermittelt die Kinder, die bis zum Ende des Toleranzzeitraums nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß § 26 Absatz 1 und § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Kindervorsorgeuntersuchungen (U 6 und U 7) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Untersuchung teilgenommen haben.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Zentralen Stelle nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle vor Beginn des Untersuchungszeitraumes der Kindervorsorgeuntersuchung U 6 oder U 7 elektronisch die für die jeweiligen Einladungsschreiben erforderlichen Daten aller zu diesem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kinder, die auf Grund ihres Alters an diesen Untersuchungen teilnehmen sollen. Die Zentrale Stelle lädt schriftlich die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter eines Kindes ein, an den Kindervorsorgeuntersuchungen für die Altersstufe neun Monate bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten (U 6 und U 7) teilzunehmen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sollen die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcodes den Ärztinnen und Ärzten vorlegen. Satz 2 gilt entsprechend für Kinder, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, für deren gleichwertige Kindervorsorgeuntersuchungen.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die eine Kindervorsorgeuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, haben die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcodes mit ihrem Praxisstempel zu versehen und sie unverzüglich der Zentralen Stelle zu übersenden. Wird die Kindervorsorgeuntersuchung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kindes durch eine Ärztin oder einen Arzt mit einem Sitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburgs durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf der von der Zentralen Stelle bereitgestellten Postkarte bescheinigen lassen und diese anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.

(4) Liegt nach Ablauf des Untersuchungszeitraums die Postkarte nicht vor, übermittelt die Zentrale Stelle dem für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst die folgenden Daten:

  1. Familiennamen des Kindes,
  2. Vornamen des Kindes,
  3. frühere Vor- und Familiennamen,
  4. Tag der Geburt des Kindes,
  5. Geschlecht des Kindes,
  6. gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter (Art der Vertretung, Vor- und Familiennamen, Namenszusatz, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren),
  7. Auskunftssperren,
  8. Datum der Einladung,
  9. Untersuchungsanlass gemäß dem Anschreiben durch die Zentrale Stelle.

(5) Zur Prüfung, ob der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst den nach Absatz 4 benannten Betroffenen einen Hausbesuch anbieten sollte, ist der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst berechtigt, bei demjenigen Anbieter Früher Hilfen, von dem der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst bereits Kenntnis hat, dass dieser die Betroffenen betreut hat, unter Verwendung der in Absatz 4 genannten Daten abzufragen, ob durch diesen Anbieter Früher Hilfen bereits ein Hausbesuch, bei dem unter anderem auf die Teilnahme an einer Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, durchgeführt wurde. Der Anbieter Früher Hilfen ist berechtigt, die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten an den zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermitteln. Fand bisher kein Hausbesuch statt, bei dem auf die Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, bietet der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst einen Hausbesuch an, um über den Inhalt und Zweck der Kindervorsorgeuntersuchung zu informieren und in Fällen in denen keine anderweitige Kostenübernahme stattfindet, im Einzelfall die Durchführung einer Ersatzuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt zu vereinbaren."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 8 Frauen- und Männergesundheit".

4.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Frauen" die Wörter "und Männer" eingefügt.

4.2.2 In Satz 2 werden die Wörter "gegenüber Frauen" gestrichen.

4.3 In Absatz 2 wird das Wort "Frauen" durch die Wörter "Mütter und Väter" ersetzt.

5. In § 30 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die zur Durchführung der Aufgaben nach § 7a und § 7 b Absätze 1 bis 5 erhoben wurden, sobald sie für die Durchführung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des dritten Lebensjahres des betreffenden Kindes."

Artikel 2
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

§ 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 453), zuletzt geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 414), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Daten" die Wörter "neugeborener und" eingefügt.

2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die örtlichen Meldebehörden übermitteln der Zentralen Stelle nach § 6a des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (HmbGDG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 414), zum Zweck der Durchführung von Kindervorsorgeuntersuchungen nach § 7b HmbGDG folgende Daten der in Hamburg gemeldeten Kinder:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. frühere Vor- und Familiennamen,
  4. Tag der Geburt,
  5. Geschlecht, gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren),
  6. Auskunftssperren.

Die Übermittlung der Daten zur U6 erfolgt 28 Tage vor der Vollendung des 9. Lebensmonats und zur U7 28 Tage vor Vollendung des 20. Lebensmonats."

Artikel 3
Schlussbestimmung

Der Senat berichtet der Bürgerschaft nach Ablauf von vier Jahren über die Erfahrungen zur Teilnahme an den Kindervorsorgeuntersuchungen (U 6 oder U 7) nach Artikel 1 Nummer 3 (§ 7b des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes).

ID 14/1269

ENDE