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IfSGInfo-VwV - Verwaltungsvorschrift IfSG-Informationsverfahren
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für ein Bund-Länder-Informationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes
Vom 25. April 2002
(BAnz Nr. 89 vom 16. Mai 2002 S. 10551; 18.12.2013 B3 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: IfSGKoordinierungs-VwV
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Zweck der allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, insbesondere durch die Festlegung eines gegenseitigen Informationsverfahrens von Bund und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen
Dazu legt sie auch Regelungen zur Zusammenarbeit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern sowie anderer beteiligter Stellen fest.
Zur schnellen gegenseitigen Information stellen das Robert Koch-Institut und die Länder eine ständige Erreichbarkeit sicher. Hierzu wird beim Robert Koch-Institut eine Liste geführt, die von den Beteiligten ständig aktualisiert und vom Robert Koch-Institut aktuell den Beteiligten zur Verfügung gestellt wird.
§ 2 Beteiligte Behörden und Stellen
Das Robert Koch-Institut ist die zuständige Bundesoberbehörde für die Früherkennung von Infektionsgefahren für den Menschen und die Koordinierung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen. Es wirkt insbesondere zusammen mit:
§ 3 Information an das Robert Koch-Institut
(1) Das Robert Koch-Institut erhält Informationen über die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände, insbesondere durch
(2) Darüber hinaus sollen die in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Behörden und Stellen dem Robert Koch-Institut und, soweit es das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 Nr. 4 betrifft, auch gleichzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich Informationen zu Umständen und Hintergründen mitteilen, die auf das Vorliegen eines der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände hinweisen oder einen entsprechenden Verdacht begründen. Die Verpflichtungen nach dem 3. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bleiben davon unberührt.
§ 4 Vorläufige Bewertung des Gefahrenpotenzials und Informationsaustausch
(1) Das Robert Koch-Institut bewertet die eingehenden Informationen. Dabei arbeitet es mit weiteren Behörden und Stellen zusammen, soweit von ihnen für die Bewertung der vorgelegten Informationen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind.
(2) Das Robert Koch-Institut informiert zu den in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbeständen unverzüglich
(3) Gemäß § 4 des Infektionsschutzgesetzes berät das Robert Koch-Institut auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverarbeitung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesundheitsbehörden bei Länder übergreifenden Maßnahmen.
§ 5 Bewertung der Gefahrenlage
(1) Ergibt die Bewertung des Robert Koch-Instituts, dass einer der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände nicht vorgelegen hat bzw. nicht mehr vorliegt, so teilt das Robert Koch-Institut seine Erkenntnisse den betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden und den von diesen benannten Behörden und Einrichtungen der Länder unverzüglich mit.
(2) Ergibt die Bewertung des Robert Koch-Instituts, dass eine Gefahrensituation nach § 1 Nr. 1 und 2 weiter zu befürchten ist, so treten das Robert Koch-Institut und die betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden sowie die von diesen benannten Behörden und Einrichtungen in einen kontinuierlichen Informationsaustausch. Hierbei unterrichten sich die betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden und das Robert Koch-Institut gegenseitig unverzüglich über neue Erkenntnisse bei der Erkennung der Gefahr und über Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Gefahr. Das Robert Koch-Institut unterrichtet das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über jede Änderung in der Einschätzung des Gefahrenpotenzials. Sollte sich dabei eine Bedrohung für weitere Länder ergeben, so sind deren oberste Landesgesundheitsbehörden vom Robert Koch-Institut in den Informationsaustausch einzubeziehen. Alle obersten Landesgesundheitsbehörden sind darüber zu informieren.
§ 6 Sitzung des Robert Koch-Instituts mit den obersten Landesgesundheitsbehörden
Nach erfolgtem Informationsaustausch nach § 5 Abs. 2 lädt das Robert Koch-Institut auf Verlangen von mindestens einem Land die obersten Landesgesundheitsbehörden, ggf. auch die obersten Landesveterinär- und die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden sowie die betroffenen oberen Bundesbehörden zu einer Sitzung ein. Das Robert Koch-Institut und die Länder können bei Bedarf weitere Behörden, Institutionen und Experten hinzuziehen.
§ 7 Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Die zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Tatbeständen nach § 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Maßnahmen werden zwischen den beteiligten Behörden von Bund und Ländern beraten.
(2) Es kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
1. durch das Robert Koch-Institut als zuständige Bundesoberbehörde:
2. durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
Tritt ein Fall von Lungenpest, hämorrhagischem Fieber oder einer anderen schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im Reiseverkehr auf, so werden Länder übergreifende Ermittlungen (z.B. Einsicht in Passagierlisten) von der zuständigen Behörde des Landes koordiniert, in dessen Bereich der Patient erstmalig gemeldet wurde.
(3) Die notwendige Information ausländischer Staaten erfolgt en innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut, bei sonstigen Staaten auch in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt. Länderspezifische Regen zur Zusammenarbeit mit Ortsbehörden anderer Staaten
§ 8 Abstimmung mit anderen Staaten
Sind im grenzüberschreitenden Verkehr abgestimmte Maßnahmen zu veranlassen, erfolgt die Abstimmung mit anderen Staaten durch das Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt, bei Bedarf mit dem Bundesministerium des Innern und weiteren betroffenen Ministerien.
§ 9 Information der Öffentlichkeit
Das Robert Koch-Institut bietet bei Eintreten eines der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände kurzfristig den Ländern geeignetes Material zur Öffentlichkeitsarbeit an. Das Robert Koch-Institut und die obersten Landesgesundheitsbehörden unterrichten nach vorheriger gegenseitiger Information Medien, Fachöffentlichkeit und ggf. in allgemeiner Form die Bevölkerung unmittelbar über die Situation, in Fällen von Zoonosen und der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände im Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin.
§ 10 Kosten
Im Rahmen des Informationsverfahrens anfallende Kosten (Reise-, Personal- und Sachkosten) werden von den beteiligten Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten selbst getragen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag der vierten auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderwoche in Kraft.