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IfSGInfo-VwV - Verwaltungsvorschrift IfSG-Informationsverfahren
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für ein Bund-Länder-Informationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes

Vom 25. April 2002
(BAnz Nr. 89 vom 16. Mai 2002 S. 10551; 18.12.2013 B3 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: IfSGKoordinierungs-VwV

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Zweck der allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, insbesondere durch die Festlegung eines gegenseitigen Informationsverfahrens von Bund und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen

  1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern,
  2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohlicher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen und eine landesübergreifende Ausbreitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten,
  3. die Informationsverpflichtung Deutschlands aus den Internationalen Gesundheitsvorschriften und der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft erfüllen zu können.

Dazu legt sie auch Regelungen zur Zusammenarbeit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern sowie anderer beteiligter Stellen fest.

Zur schnellen gegenseitigen Information stellen das Robert Koch-Institut und die Länder eine ständige Erreichbarkeit sicher. Hierzu wird beim Robert Koch-Institut eine Liste geführt, die von den Beteiligten ständig aktualisiert und vom Robert Koch-Institut aktuell den Beteiligten zur Verfügung gestellt wird.

§ 2 Beteiligte Behörden und Stellen

Das Robert Koch-Institut ist die zuständige Bundesoberbehörde für die Früherkennung von Infektionsgefahren für den Menschen und die Koordinierung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen. Es wirkt insbesondere zusammen mit:

  1. dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, dem Umweltbundesamt, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
  2. den obersten Landesgesundheitsbehörden, auf dem Gebiet der Zoonosen und der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände auch mit den obersten Landesveterinär- und den obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden, sowie den von diesen benannten Behörden und Einrichtungen der Länder
  3. den Nationalen Referenzzentren, Konsiliarlaboratorien sowie Behandlungs- und Kompetenzzentren
  4. dem Auswärtigen Amt, insbesondere soweit Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft betroffen sind, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium der Verteidigung
  5. den Expertenlaboratorien anderer Staaten
  6. den Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation, des internationalen Tierseuchenamtes und zuständigen Fachbehörden anderer Staaten
  7. den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (EU-Netzwerk).

§ 3 Information an das Robert Koch-Institut

(1) Das Robert Koch-Institut erhält Informationen über die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände, insbesondere durch

  1. die im Infektionsschutzgesetz geregelten Meldewege,
  2. das in § 2 Nr. 7 genannte EU-Netzwerk sowie
  3. durch die Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation.

(2) Darüber hinaus sollen die in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Behörden und Stellen dem Robert Koch-Institut und, soweit es das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 Nr. 4 betrifft, auch gleichzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich Informationen zu Umständen und Hintergründen mitteilen, die auf das Vorliegen eines der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände hinweisen oder einen entsprechenden Verdacht begründen. Die Verpflichtungen nach dem 3. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bleiben davon unberührt.

§ 4 Vorläufige Bewertung des Gefahrenpotenzials und Informationsaustausch

(1) Das Robert Koch-Institut bewertet die eingehenden Informationen. Dabei arbeitet es mit weiteren Behörden und Stellen zusammen, soweit von ihnen für die Bewertung der vorgelegten Informationen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind.

(2) Das Robert Koch-Institut informiert zu den in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbeständen unverzüglich

  1. die betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden sowie die von diesen benannten Behörden und Einrichtungen der Länder,
  2. in Fällen von Zoonosen und den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbeständen auch die betroffenen obersten Landesveterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,
  3. das Umweltbundesamt, wenn Verdacht auf eine durch Wasser übertragene Infektionskrankheit besteht,
  4. das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie
  5. die Informationszentrale des Bundes bei der Zentralstelle für Zivilschutz in Bonn.

(3) Gemäß § 4 des Infektionsschutzgesetzes berät das Robert Koch-Institut auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverarbeitung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesundheitsbehörden bei Länder übergreifenden Maßnahmen.

§ 5 Bewertung der Gefahrenlage

(1) Ergibt die Bewertung des Robert Koch-Instituts, dass einer der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände nicht vorgelegen hat bzw. nicht mehr vorliegt, so teilt das Robert Koch-Institut seine Erkenntnisse den betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden und den von diesen benannten Behörden und Einrichtungen der Länder unverzüglich mit.

(2) Ergibt die Bewertung des Robert Koch-Instituts, dass eine Gefahrensituation nach § 1 Nr. 1 und 2 weiter zu befürchten ist, so treten das Robert Koch-Institut und die betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden sowie die von diesen benannten Behörden und Einrichtungen in einen kontinuierlichen Informationsaustausch. Hierbei unterrichten sich die betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden und das Robert Koch-Institut gegenseitig unverzüglich über neue Erkenntnisse bei der Erkennung der Gefahr und über Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Gefahr. Das Robert Koch-Institut unterrichtet das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über jede Änderung in der Einschätzung des Gefahrenpotenzials. Sollte sich dabei eine Bedrohung für weitere Länder ergeben, so sind deren oberste Landesgesundheitsbehörden vom Robert Koch-Institut in den Informationsaustausch einzubeziehen. Alle obersten Landesgesundheitsbehörden sind darüber zu informieren.

§ 6 Sitzung des Robert Koch-Instituts mit den obersten Landesgesundheitsbehörden

Nach erfolgtem Informationsaustausch nach § 5 Abs. 2 lädt das Robert Koch-Institut auf Verlangen von mindestens einem Land die obersten Landesgesundheitsbehörden, ggf. auch die obersten Landesveterinär- und die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden sowie die betroffenen oberen Bundesbehörden zu einer Sitzung ein. Das Robert Koch-Institut und die Länder können bei Bedarf weitere Behörden, Institutionen und Experten hinzuziehen.

§ 7 Aufgaben der zuständigen Behörden

(1) Die zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Tatbeständen nach § 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Maßnahmen werden zwischen den beteiligten Behörden von Bund und Ländern beraten.

(2) Es kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

1. durch das Robert Koch-Institut als zuständige Bundesoberbehörde:

  1. Erarbeitung von Falldefinitionen zur Erfassung der Erkrankten oder der Verdachtsfälle, soweit erforderlich,
  2. Benennung spezialisierter diagnostischer Laboratorien,
  3. Informationen zu Diagnostik, Therapie und Prävention,
  4. Beratung durch aufsuchende Epidemiologen auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde,
  5. Information der Europäischen Gemeinschaft (EU-Netzwerk) und internationalen Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und des internationalen Tierseuchenamtes,
  6. Information der Informationszentrale des Bundes bei der Zentralstelle für Zivilschutz in Bonn,
  7. Information des Auswärtigen Amtes, soweit Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft betroffen sind,
  8. Information des Lagezentrums des Bundesministeriums des Innern für die Information des Bundesgrenzschutzes über Verhaltensmaßnahmen bei Einreise-/Grenzkontrollen und zur weiteren Information der Innenministerien der Länder;

2. durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

  1. Ermittlungen über Art und Ursache des Krankheitsgeschehens
  2. Ermittlungen über die Ausbreitung der Krankheit, insbesondere durch:
    1. Gezielte Fallsuche,
    2. Feststellung der primär Exponierten,
    3. Feststellung der Kontaktpersonen zu bekanntem Indexfall,
    4. ggf. Feststellung des künftigen Aufenthaltsortes und weiterer Reisewege.
  3. Zur Verhütung der Weiterverarbeitung können nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes insbesondere Schutzimpfungen, Maßnahmen der passiven Immunprophylaxe, Maßnahmen der Chemoprophylaxe, Maßnahmen zur Entseuchung, Maßnahmen zur Beobachtung und Absonderungen sowie Maßnahmen zur Trinkwasseraufbereitung oder zum Umgang des Verbrauchers mit Trinkwasser in Betracht kommen.

Tritt ein Fall von Lungenpest, hämorrhagischem Fieber oder einer anderen schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im Reiseverkehr auf, so werden Länder übergreifende Ermittlungen (z.B. Einsicht in Passagierlisten) von der zuständigen Behörde des Landes koordiniert, in dessen Bereich der Patient erstmalig gemeldet wurde.

(3) Die notwendige Information ausländischer Staaten erfolgt en innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut, bei sonstigen Staaten auch in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt. Länderspezifische Regen zur Zusammenarbeit mit Ortsbehörden anderer Staaten

§ 8 Abstimmung mit anderen Staaten

Sind im grenzüberschreitenden Verkehr abgestimmte Maßnahmen zu veranlassen, erfolgt die Abstimmung mit anderen Staaten durch das Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt, bei Bedarf mit dem Bundesministerium des Innern und weiteren betroffenen Ministerien.

§ 9 Information der Öffentlichkeit

Das Robert Koch-Institut bietet bei Eintreten eines der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände kurzfristig den Ländern geeignetes Material zur Öffentlichkeitsarbeit an. Das Robert Koch-Institut und die obersten Landesgesundheitsbehörden unterrichten nach vorheriger gegenseitiger Information Medien, Fachöffentlichkeit und ggf. in allgemeiner Form die Bevölkerung unmittelbar über die Situation, in Fällen von Zoonosen und der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände im Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin.

§ 10 Kosten

Im Rahmen des Informationsverfahrens anfallende Kosten (Reise-, Personal- und Sachkosten) werden von den beteiligten Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten selbst getragen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag der vierten auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderwoche in Kraft.

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