Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung über die Meldepflicht bei Influenza,
die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus ("Schweine-Grippe") hervorgerufen wird

Vom 30. April 2009
(BAnz. Sonderausgabe Nr. 1 vom 02.05.2009 S. 1590)



Auf Grund des § 15 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf

  1. den Krankheitsverdacht,
  2. die Erkrankung sowie
  3. den Tod eines Menschen

an Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus hervorgerufen wird (neue Grippe).

Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.

(2) § 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Mai 2010 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE