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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. März 2008
(GVBl. Nr. 5 vom 11.04.2008 S. 106)
Gl.-Nr.: 2122-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) und das Gesetz vom 7. Januar 2004 (GVOBl. M-V S. 12), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt neu gefasst:
" § 8 Zuständigkeit nach § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt neu gefasst:
" § 41 Öffentliches Veterinärwesen"
c) Nach der Angabe zu § 46 wird die Zwischenüberschrift wie folgt neu gefasst:
"Unterabschnitt 3
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin"
d) Die Angaben zu den §§ 49 bis 60 sowie die Zwischenüberschriften werden wie folgt neu gefasst:
" § 49 Ausbildungsordnung
§ 50 Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"
Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Apotheker
§ 51 Bezeichnungen
§ 52 Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 53 Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Tierärzte
§ 54 Bezeichnungen
§ 55 Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 56 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Zahnärzte
§ 57 Bezeichnungen
§ 58 Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 59 Zulassung von Weiterbildungsstätten
Abschnitt IV
Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht
§ 60 Anwendungsbereich"
e) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt neu gefasst:
" § 61 Rügerecht"
f) Nach der Angabe zu § 94 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 94a Aufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot"
2. § 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Kammern führen das kleine Landessiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Satzungen. | "Die Kammern führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern und das Nähere zum Dienstsiegel bestimmen die Satzungen." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ihren Wohnsitz" durch die Wörter "ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Ärzte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ärzte im Praktikum. | "(2) Die Kammern können für die Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufe durch Satzung Regelungen über eine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft treffen." |
c) Absatz 3
(3) Der Zahnärztekammer gehören auch die staatlich anerkannten Dentisten an, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. | "(3) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht." |
e) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist," gestrichen.
bb) Nummer 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
3. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und die berufliche Fortbildung und Weiterbildung der Mitglieder zu gestalten und zu fördern, | "3. eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern," |
cc) Nach Nummer 3 werden die Nummern 4 und 5 eingefügt.
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 6 bis 10.
ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und nach dem Wort "vermitteln" wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ff) Nach Nummer 11 werden die Nummern 12 bis 14 angefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Der Sozialminister kann der Apothekerkammer durch Verordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077), und nach der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), insbesondere die Aufgaben der Befreiung von der Dienstbereitschaft (§ 23 Abs. 2 und 3 der Apothekenbetriebsordnung) und der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen (§ 24 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung), als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit dieses aus fachlichen und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt. | "(6) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann der Apothekerkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens nach dem Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung und nach der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Aufgaben der Befreiung von der Dienstbereitschaft und der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit dieses aus fachlich und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt." |
e) Nach Absatz 6 werden die Absätze 7 und 8 angefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S.1489)" der Satzteil ", zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
| "(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss Bestimmungen enthalten über:
|
c) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(6) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. | "(6) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom Vermögen der Kammer unabhängig und getrennt zu verwalten. Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung sind aus deren Vermögen zu erfüllen. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten. Für Verbindlichkeiten der Kammer haftet nicht das Vermögen der Versorgungseinrichtung." |
d) Nach Absatz 6 wird der Absatz 7 eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und Satz 1 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die der für die Versicherungsaufsicht zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Sozialminister oder dem Landwirtschaftsminister durchführt. | "Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 97 Abs. 1 ausübt." |
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
7. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Kammern können Kommissionen einrichten, die die Kammermitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, beraten (Ethikkommissionen). | "Die Kammern können zur Beratung ihrer Mitglieder in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen Ethikkommissionen einrichten; die Aufgabenzuweisung in § 16a des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 523) geändert worden ist, ist zu beachten." |
8. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 8 Zuständigkeit nach § 121a Abs. 4 SGB V
Die Ärztekammer ist zuständige Behörde im Sinne des § 121a Abs. 4 SGB V für die Erteilung der Genehmigungen gemäß § 121a SGB V für Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen vornehmen wollen. Den Gegenstand der Genehmigung, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Antragsverfahren und die Gebühren regelt der Sozialminister durch Richtlinien. | ≫ § 8 Zuständigkeit nach § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Die Ärztekammer ist zuständige Behörde nach § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Erteilung der Genehmigungen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen vornehmen wollen. Den Gegenstand der Genehmigung, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Antragsverfahren und die Gebühren regelt das Ministerium für Soziales und Gesundheit durch Richtlinien. |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Nähere regelt eine Schlichtungsordnung."
b) In Absatz 4 wird das Wort "Bundesländer" durch das Wort "Länder" ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung und die Aufgabe des Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern zu melden. | "(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, den Beginn oder das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung oder die Auflösung der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats der Kammer zu melden. Die Frist beginnt mit der Aufnahme oder dem Ende der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Gründung oder der Aufgabe der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern." |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "5.000 DM" durch die Angabe "3.000 Euro" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird der Absatz 6 angefügt.
11. § 11 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 11 Auskunftspflicht
Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch Nachweis glaubhaft zu belegen. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine etwaige Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt. | " § 11 Auskunftspflicht
(1) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch Nachweis glaubhaft zu belegen. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine etwaige Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt. Die Auskünfte oder die Mitteilung über die Gründe für deren Nichterteilung haben ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikels 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde, das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz 2 zu regeln." |
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem Einkommen aus der Berufstätigkeit" durch die Wörter "den Einkünften aus Berufstätigkeit" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge können die Kammern von den Kammermitgliedern den Nachweis über die Einkünfte aus Berufstätigkeit verlangen. Die Kammern sind auch berechtigt, die für die Festsetzung und Erhebung der Kammerbeiträge gemäß der Beitragssatzung erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei dem für die Besteuerung des Kammermitgliedes zuständigen Finanzamt zu erfragen (§ 31 Abs. 1 der Abgabenordnung)."
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regelt eine Gebührensatzung. Das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. | "(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder `Dritter erbringen, können Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben werden. Das Landesverwaltungskostengesetz ist anzuwenden." |
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden die Absätze 2 und 3 angefügt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2. bei der Apothekerkammer: ein Mitglieder je 25 Wahlberechtigte; die Mitglieder müssen je zur Hälfte selbstständige und angestellte Apotheker sein,
3. bei der Tierärztekammer: ein Mitglied je 25 Wahlberechtigte, 4. bei der Zahnärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte. | "2. bei der Apothekerkammer: ein Mitglied je 30 Wahlberechtigte; die Mitglieder müssen je zur Hälfte selbstständige und angestellte Apotheker sein,
3. bei der Landestierärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte, 4. bei der Zahnärztekammer: ein Mitglied je 50 Wahlberechtigte." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Tierärztekammer" durch das Wort "Landestierärztekammer" ersetzt.
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie kann die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben auf den Vorstand übertragen."
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über
| "(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über:
|
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Beschlüsse zu Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. | "Hauptsatzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragssatzung, Gebührensatzung und Satzungen über soziale Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde." |
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Satzungen und Ordnungen der Kammern und der Versorgungseinrichtungen sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen. | "Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) oder im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen." |
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Soweit eine Veröffentlichung der Satzungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) erfolgt, muss hierüber ein nachrichtlicher Hinweis im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens erfolgen. Die Gebührensatzung ist stets im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt zu machen."
16. Nach § 24 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein."
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). | "(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden können. Die Hauptsatzung kann darüber hinaus vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, vom Präsidenten angeordnet werden; in diesen Fällen hat er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "erstatten" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 angefügt.
18. § 30 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) In Angelegenheiten der Versorgungseinrichtungen vertritt auch der Vorsitzende des Versorgungsausschusses der Versorgungseinrichtung, im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter, die Kammer. | "(2) Die Kammer wird in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder durch den Präsidenten der Kammer, im Verhinderungsfall vom jeweiligen Stellvertreter, vertreten. Im Falle der Teilrechtsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung gilt die Vertretungsregelung des § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4." |
19. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
4. soweit sie als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte in eigener Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden, | "4. soweit sie als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder als angestellte Ärzte oder Zahnärzte im Sinne des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Ärzte oder Zahnärzte in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer zugelassenen Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden," |
bb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird die Nummer 6 eingefügt.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG sind dabei zu beachten."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "eigener" durch das Wort "einer" ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Abschluss" die Wörter "und Nachweis" eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.
21. § 34 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 34 Bezeichnungen
Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder Teilfachgebiet (Teilfachgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Kammern können darüber hinaus nur besondere Kenntnisse in bestimmten Tätigkeiten eine hierfür erworbene Fachkunde bescheinigen. | " § 34 Bezeichnungen
Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder Teilfachgebiet (Teilfachgebietsbezeichnung) oder auf besondere Qualifikationen in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Kammern können darüber hinaus für besondere Kenntnisse in bestimmten Tätigkeiten eine hierfür erworbene Fachkunde bescheinigen. Die Kammer kann für die in Satz 1 genannten Bezeichnungen andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden." |
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei ist im Satzungsrecht das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 10 bis 15 und 21 Abs. 1 sowie die Artikel 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 und 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG , zu beachten."
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Fachgebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen". | "(3) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen". |
23. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Eine Bezeichnung nach § 34 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. | "Eine Fachgebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 34 Satz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat." |
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten oder Teilfachgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) Die Weiterbildung in den Fachgebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten. | "(1) Weiterbildung setzt den erfolgreichen Abschluss eines medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Studiums nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG voraus.
Die Weiterbildung in den Fachgebieten oder Teilfachgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung Regelungen darüber treffen, dass die Teilnahme an der Weiterbildung angemessen zu vergüten ist und Anerkennung unbezahlter oder nicht angemessen bezahlter Weiterbildungsabschnitte versagt werden kann.
(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Fachgebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten, speziell darf die Dauer der Weiterbildung die nach Anhang V Nr. 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestweiterbildungszeiten nicht unterschreiten." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann die Kammer auf Antrag des Kammermitgliedes gestatten, dass die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung erfolgt; diese Zeit kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine ganztägige Beschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildungszeit angerechnet werden. | "Die Kammern können hiervon abweichende Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist." |
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "eigene" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Tierärztekammer" durch das Wort "Landestierärztekammer" ersetzt.
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Weiterbildungsdauer sind die Vorgaben zu beachten, die die Richtlinie 2005/36/EG für die notifizierten Weiterbildungen, die Gegenstand des Richtlinienanhangs sind, vorgibt."
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen und in zugelassenen anderen Einrichtungen der medizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. | "(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Weiterbildungsstätten sind in der Regel Einrichtungen der medizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Versorgung.
Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
Die Zulassung dieser Einrichtungen als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Kammer." |
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitgliedes, dem die Befugnis erteilt werden soll, unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften, auch Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Die Kammer kann anstelle der Bezeichnung "Ermächtigung" die Bezeichnung "Weiterbildungsbefugnis" verwenden."
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und den jeweiligen Widerruf entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. | "(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte, die Rücknahme und den Widerruf entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften." |
26. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Kammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen."
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Erkenntnisse" durch das Wort "Kenntnisse" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Weiterbildungsdiplom darf nur erteilt werden, wenn ein Grunddiplom für die ärztliche Ausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt."
c) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 36. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. | "(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 36. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache und in derjenigen Form zu führen, die nach § 34 aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 4, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Eine von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird. Die Regelungen des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG sind zu beachten." |
d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder bei Personen, denen gleiche Rechte durch entsprechende Assoziierungsabkommen zustehen," eingefügt.
e) Nach Absatz 8 wird der Absatz 9 angefügt.
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Wer eine Fachgebiets- oder Teilfachgebietsbezeichnung führt, muss in dem Fachgebiet oder Teilfachgebiet in einem für die Qualitätssicherung ausreichenden Maße tätig sein, dessen Bezeichnung er führt. | "(1) Wer eine Facharztbezeichnung in einem Gebiet führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt." |
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt und in eigener Praxis als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt tätig ist, ist gemäß § 32 Nr. 4 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden. | "(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt und in einer Praxis als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder als angestellter Arzt im Sinne des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer zugelassenen Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig ist, ist gemäß § 32 Nr. 4 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden." |
28. § 41 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 41 Öffentliches Gesundheitswesen und Öffentliches Veterinärwesen
(1) Der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister werden ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung in den Fachgebieten "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen" zu erlassen, die von den §§ 37 bis 39 abweichende Regelungen vorsehen können. Dabei sind insbesondere zu regeln
(2) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von dem Sozialminister bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von dem Landwirtschaftsminister bestimmten Einrichtungen durchgeführt. (3) Die Anerkennung für das Fachgebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird von der Ärztekammer oder der Apothekerkammer erteilt, die Anerkennung für das Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von der Landestierärztekammer erteilt. | " § 41 Öffentliches Veterinärwesen
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" zu erlassen, die von den §§ 37 bis 39 abweichende Regelungen vorsehen können. (2) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz bestimmten Einrichtungen durchgeführt. (3) Die Anerkennung für das Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird von der Landestierärztekammer erteilt." |
29. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Unbeschadet des § 41 erlassen die Kammern" durch die Wörter "Die Kammern erlassen" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Zusatzbereiche" durch das Wort "Zusatzbezeichnung" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "und für" die Wörter "die Rücknahme oder" eingefügt.
(3) Abweichend von § 36 Abs. 2 darf die Fachgebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nicht neben einer anderen Fachgebietsbezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Arzt" darf nicht neben einer Fachgebietsbezeichnung geführt werden.
wird aufgehoben.
31. In § 45 werden nach dem Wort "Rehabilitation" die Wörter "und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung" eingefügt.
32. Nach § 46 wird die Zwischenüberschrift wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 3 Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin für Ärzte | "Unterabschnitt 3 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin" |
33. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. | "(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes." |
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der zuständigen Behörden nach bestandenem Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung. | "(2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der zuständigen Behörden nach bestandenem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Ärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen. Satz 1 gilt auch für gleichwertige Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG ." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Kinderheilkunde" durch das Wort "Kinder- und Jugendmedizin" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(6) Wer eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Ärztekammer auf Antrag eine Anerkennung des Rechts zum Führen der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. | "(7) Wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Ärztekammer auf Antrag eine Anerkennung des Rechts zum Führen der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin", soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. § 39 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG . Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen." |
34. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt und die Wörter "einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum," gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "93/16/EWG" durch die Angabe "2005/36/EG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" ersetzt.
§ 49 Anerkennung(1) Wer in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat, erhält auf Antrag eine Anerkennung nach § 47 Abs. 6 .
(2) Auf Antrag werden ferner in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach § 47 Abs. 3 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2 erster Halbsatz der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.
wird aufgehoben.
36. § 50 wird § 49 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "regelt" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "Satzung" das Wort "regeln" eingefügt.
b) In Satz 4 wird das Wort "Sozialministers" durch die Wörter "Ministeriums für Soziales und Gesundheit" ersetzt.
37. Die §§ 51 bis 54 werden die §§ 50 bis 53.
38. § 55 wird § 54 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Fachgebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemei npraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen". | "(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen". |
b) Absatz 3
(3) Die Fachgebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht neben der Bezeichnung "praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.
wird aufgehoben.
40. § 57 wird § 56 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Fachgebiet "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und" gestrichen.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
41. § 58 wird § 57 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach den Wörtern " § 40" die Wörter "Abs. 1 und 2" eingefügt.
42. § 59 wird § 58 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird neuer Absatz 1 vorangestellt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
44. Nach § 59 wird die Zwischenüberschrift wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Abschnitt IV Berufsgerichtsbarkeit | "Abschnitt IV Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht" |
45. § 61 wird § 60 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 , die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen (Berufsvergehen), unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. | "(1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen durch Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 können in berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden." |
b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, d as Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Strafverfolgung. | "(4) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Strafverfolgung, sofern die Tat nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist unterliegt. Die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten im Übrigen die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend." |
46. Nach § 60 wird der § 61 eingefügt.
46a. § 62 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 62 Vorrang des Disziplinarverfahrens
Die Berufsgerichte sind nicht zuständig für die Kammermitglieder, für die ein staatlich geordnetes Disziplinarverfahren besteht. | " § 62 Vorrang des Disziplinarverfahrens 08
(1) Wird gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, ist das berufsgerichtliche Verfahren bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens auszusetzen. (2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
|
46b. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
47. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Warnung" durch das Wort "Verwarnung" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "100.000,- DM" durch die Angabe "50.000 Euro" ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird die neue Nummer 6 angefügt.
48. § 66 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 66 Fortbestehen der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn das beschuldigte Kammermitglied nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern wechselt. | " § 66 Fortbestehen der Zuständigkeit
Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die
begangen haben." |
49. § 67 Abs. 5 bis 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs werden durch den Minister der Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Sozialminister und dem Landwirtschaftsminister für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(6) Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten ernennt im Einvernehmen mit dem Sozialminister und dem Landwirtschaftsminister ferner die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der Kammern für Dauer von vier Jahren. (7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter regeln die Kammern in einer gemeinsamen Entschädigungsordnung (Satzung), die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. | "(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofes werden durch das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(6) Das Justizministerium ernennt ferner im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der jeweils betroffenen Kammer für die Dauer von fünf Jahren. (7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl.1 S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)." |
50. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "(§ 60 Abs. 1 Nr. 4)" durch die Angabe "(§ 64 Abs. 1 Nr. 4)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe entscheidet der jeweilige Kammervorstand. | "(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Gründe entscheidet nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters und des betroffenen Kammervorstandes der Berufsgerichtshof. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar." |
d) In Absatz 5 wird das Wort "Amtspflichtigen" durch das Wort "Amtspflichten" ersetzt.
50a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, bei dem das Berufsgericht nur Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des Berufsgerichts für Heilberufe. | "(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, bei, dem das Berufsgericht gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des Berufsgerichts." |
51. In § 72 Satz 3 wird das Wort "diese" durch das Wort "dies" ersetzt.
52. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter "der Disziplinarordnung des Landes" durch die Angabe "des Landesdisziplinargesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274)" ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Der Kammeranwalt kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig."
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
53. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für hinreichend begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren ein, indem er den Kammeranwalt beauftragt, berufsgerichtliche Klage zu erheben. Anderenfalls wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird dem Beschuldigten mitgeteilt. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich, soweit wegen geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen oder eine Rüge gemäß § 61 Abs. 1 ausgesprochen wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Jede Person, auf die die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung finden (§ 61), kann abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien. | "(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 können abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien." |
54. § 75 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 75 Form der Klage
(1) Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 73 wird von dem Kammeranwalt im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kammer oder der Aufsichtsbehörde die berufsgerichtliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird dem Beschuldigten mitgeteilt. (2) Die Klage muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, den Beschuldigten, den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens und einen Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen sind anzugeben. | " § 75 Form der Klage
Die Klage wird durch Vorlage einer Anklageschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht erhoben. Sie muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, den Beschuldigten, den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens und einen Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben."` |
55. In § 76 Abs. 2 wird das Wort "Bescheid" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
56. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "5.000,- DM" durch die Angabe "2.500 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Entscheidung" das Wort "beabsichtigten" eingefügt, das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt und nach dem Wort "Beschuldigte" die Wörter "und der Vorstand der Kammer" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und die Aufsichtsbehörde" gestrichen.
57. Nach § 79 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Durch Beschluss des Berufsgerichts kann für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Verkündung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt."
58. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Klage abgewiesen" durch die Wörter "der Beschuldigte freigesprochen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Klageabweisung" durch das Wort "Freispruch" ersetzt.
59. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und der Aufsichtsbehörde" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "stehen" durch das Wort "steht" ersetzt und die Wörter "und der Aufsichtsbehörde" gestrichen.
60. In § 88 Abs. 3 wird die Angabe " §§ 78 bis 85" durch die Angabe " §§ 78 bis 86" ersetzt.
61. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "100,- DM bis 1000,- DM" durch die Angabe "50 bis 500 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "200,- DM bis 2000,- DM" durch die Angabe "100 bis 1 000 Euro" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Wird das Verfahren eingestellt, so ist vom Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden."
62. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Warnung" durch das Wort "Verwarnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsgerichts" die Wörter "durch Beschluss" eingefügt.
63. In § 93 Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Kostenpflicht des Anzeigenden," eingefügt.
64. § 94 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 verhängt worden, so kann der Berufsgerichtshof auf Antrag des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss
| "Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 verhängt worden, so kann der Berufsgerichtshof auf Antrag des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss
|
65. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt.
66. § 96 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 96 Kostenerstattung
(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Land am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder zu erstatten. (2) Die Einnahme an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 5) zuzuführen. | " § 96 Kostenerstattung
Die Kammern tragen die sächlichen und persönlichen Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag eines Kammerangehörigen nach § 74 Abs. 2 durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu, Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen." |
67. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer und die Zahnärztekammer ist der Sozialminister, Aufsichtsbehörde über die Landestierärztekammer ist der Landwirtschaftsminister. | "(1) Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer und die Zahnärztekammer ist das Ministerium für Soziales und Gesundheit, Aufsichtsbehörde über die Landestierärztekammer ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz." |
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Für Maßnahmen der Rechtsaufsicht gelten die Regelungen der Kommunalverfassung entsprechend. Die Aufsichtsbehörde ist zum kostenfreien Abdruck der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen im nächst erreichbaren Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer berechtigt."
68. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die erste Amtsperiode nach diesem Gesetz beginnt am 1. Januar 1995. Bis zur Neuwahl bleiben die nach den Vorschriften des Kammergesetzes vom 13. Juli 1990 gewählten Organmitglieder im Amt.
wird aufgehoben.
69. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Vorschriften der fachlichen Weiterbildung der DDR begonnene Weiterbildung wird nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Eine nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, jedoch vor In-Kraft-Treten einer auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung begonnene Weiterbildung wird bis zu einem Jahr auf die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung angerechnet, wenn sie den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprochen hat. | "(1) Eine vor dem 11. April 2008 auf Grundlage der Facharztverordnung Öffentliches Gesundheitswesen vom 28. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 131) begonnene Weiterbildung wird auf Grundlage der auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung weitergeführt." |
c) Absatz 3
(3) Auf spezifische Ausbildungen in der Allgemeinmedizin, die vor dem 1. Januar 2003 begonnen wurden, ist § 47 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 2.
70. § 101 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 101 Durchführungsbestimmungen
Der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister erlassen die erforderlichen Durchführungsbestimmungen. | " § 101 Durchführungsbestimmungen
Das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Durchführungsbestimmungen." |
Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann den Wortlaut des Heilberufsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Facharztverordnung Öffentliches Gesundheitswesen vom 28. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 131) außer Kraft.
*) Ändert Gesetz vom 22. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2122 - 1