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Änderungstext
Gesetz zur Reform des Krebsregistrierungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 26. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 45 vom 30.06.2021 S. 1054)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Krebsregistrierungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
Das Krebsregistrierungsgesetz vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 539), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Datenverarbeitung der pseudonymisierten oder anonymisierten Daten | " § 8 Weitere Datenverarbeitungen". |
b) Die Angaben zu den §§ 11 bis 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Evaluation | " § 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Weitere Ordnungswidrigkeiten". |
c) Die Angaben im Zweiten Abschnitt Epidemiologische Krebsregistrierung werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Gemeinsames epidemiologisches Krebsregister
§ 16 Datenerfassung und -übermittlung für die epidemiologische Krebsregistrierung § 17 Nutzung der auf bisheriger gesetzlicher Grundlage erfassten Daten, allgemeiner Datenschutz § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | " § 15 Zweck und Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung
§ 16 Datenübermittlung für die epidemiologische Krebsregistrierung § 17 Epidemiologische Datenauswertung und Forschung § 18 Vorhandener Datenbestand". |
d) Die bisherigen Angaben zu §§ 17 und 18 werden die Angaben zu §§ 19 und 20.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "regionale Registerstellen (Registerstellen)" durch die Wörter "eine Registerstelle" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort "klinische" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes nehmen die Registerstellen Meldungen gemäß § 3 Absatz 1 und 3 für ihr jeweiliges im Hinblick auf den Behandlungsort festgelegtes Einzugsgebiet entgegen und stellen diese Daten für die konkrete Behandlung von Patienten und Patientinnen sowie für Zwecke der onkologischen Qualitätssicherung denjenigen Personen und medizinischen Einrichtungen zur Verfügung, die an der Behandlung beteiligt sind. | "(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes nimmt die Registerstelle Meldungen gemäß § 3 Absatz 1 und 3 entgegen und stellt diese Daten für die konkrete Behandlung von Patienten und Patientinnen sowie für Zwecke der onkologischen Qualitätssicherung denjenigen Personen und medizinischen Einrichtungen zur Verfügung, die an der Behandlung beteiligt sind." |
c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "erfassten" ein Komma eingefügt und das Wort "pseudonymisierten" durch die Wörter "mit einem Alias nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 versehenen" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet die Treuhandstelle, dass die Weiterleitung von Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere der Identitätsdaten, nur im notwendigen Umfang erfolgt und schützt insbesondere durch Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen. | "Nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet die Treuhandstelle, dass die Weiterleitung von Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere der Identitätsdaten, nur im notwendigen Umfang erfolgt. Sie schützt die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen insbesondere durch die Bildung eines Alias, mit dem die Identitätsdaten nach § 2 Absatz 5 ersetzt werden." |
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Kosten für den Betrieb des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung werden gemäß den Regelungen des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Land, den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunternehmen oder anderen Stellen getragen. Es ist sicherzustellen, dass die Kosten für die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern separat ausgewiesen werden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Pseudonym im Sinne dieses Gesetzes ist eine einer bestimmten Person zugeordnete Zeichenfolge zur Ersetzung der Identitätsdaten, damit die Identität dieser Person nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bestimmt werden kann. | "(5) Alias im Sinne dieses Gesetzes ist eine einer bestimmten Person zugeordnete Zeichenfolge zur Ersetzung der Identitätsdaten, damit die Bestimmung der Identität dieser Person wesentlich erschwert wird." |
b) In Absatz 6 wird das Wort "Registerstellen" durch das Wort "Registerstelle" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "acht Wochen nach Ende des Quartals, in dem der Meldeanlass aufgetreten ist, an die für sie zuständige" durch die Wörter "sechs Wochen, nachdem der Meldeanlass aufgetreten ist, an die" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Registerstellen sind" durch die Wörter "Registerstelle ist" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Treuhandstelle bildet ein Pseudonym mittels dessen die klinischen Daten sowie die meldungsbezogenen Daten ohne Preisgabe der Identität des Patienten oder der Patientin unverzüglich an die Zentralstelle der Krebsregistrierung weitergeleitet werden. | "Die Treuhandstelle versieht die klinischen Daten sowie die meldungsbezogenen Daten mit einem Alias nach § 2 Absatz 5, mittels dessen die Daten ohne Preisgabe der Identität des Patienten oder der Patientin unverzüglich an die Zentralstelle der Krebsregistrierung weitergeleitet werden." |
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "jeweils zuständige" jeweils gestrichen und das Wort "Pseudonyme" durch die Wörter "die Alias" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Meldungen nach Absatz 1 und 3 sollen auf elektronischem Weg erfolgen. Erfolgen die Meldungen nicht auf elektronischem Weg, sind die Registerstellen verpflichtet, die ihnen übermittelten Daten elektronisch zu erfassen. | "(6) Die Meldungen nach Absatz 1 und 3 erfolgen ausschließlich auf elektronischem Weg gemäß der Verordnung nach § 14 Nummer 2. Die Meldeverpflichteten nach Absatz 1 und 3 sind berechtigt, alle bereits von ihnen an das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern gemeldeten Daten zu derselben Person einzusehen. Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2022 Meldungen auch auf anderem Weg erfolgen. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen den Meldeverpflichteten und dem Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern, die der Genehmigung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium bedarf." |
f) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht für Meldungen zu nicht melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien (ICD-10 C 44 und D 04.-). | "Abweichend von Satz 1 erhalten die Meldenden für Meldungen zu nicht melanotischen Hautkrebsarten und ihren Frühstadien (ICD-10 C44 und D04.-) als Aufwandsentschädigung Meldevergütungen vom Land gemäß den nach § 14 Nummer 2 erlassenen Bestimmungen. Die im Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern entstehenden Aufwände für die Verarbeitung der auf der Grundlage dieser Meldungen entstehenden Daten sowie die Aufwände für die Abrechnung dieser Meldungen trägt das Land." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Patient oder die Patientin ist durch die meldeverpflichtete Person oder Einrichtung von der beabsichtigten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mündlich und durch Aushändigung eines Informationsblattes über den Inhalt der Meldung und die weitere Verarbeitung und Nutzung seiner oder ihrer Daten zu unterrichten sowie über das Widerspruchsrecht gemäß Absatz 2 zu belehren. Die Unterrichtung und Belehrung dürfen ausnahmsweise nachträglich erfolgen oder unterbleiben, wenn dies entsprechend den Grundsätzen der ärztlichen Aufklärungspflicht notwendig ist, um eintretende Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person zu vermeiden. Die Unterrichtung und Belehrung sind schriftlich zu dokumentieren und in der Meldung gemäß § 3 Absatz 1 anzugeben, ebenso die Gründe für eine nachträgliche oder unterbliebene Unterrichtung und Belehrung. | "(1) Die Information des Patienten oder der Patientin erfolgt gemäß der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Die Information des Patienten oder der Patientin von der beabsichtigten Meldung erfolgt durch die Meldeverpflichteten zum frühestmöglichen Zeitpunkt mündlich und durch Aushändigung eines Informationsblattes über den Inhalt der Meldung und die weitere Verarbeitung und Nutzung ihrer oder seiner Daten und das Widerspruchsrecht gemäß Absatz 2. Die Information darf ausnahmsweise nachträglich erfolgen, wenn dies entsprechend den Grundsätzen der ärztlichen Aufklärungspflicht notwendig ist, um eintretende Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person zu vermeiden. In diesem Fall müssen die Meldeverpflichteten in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Gründe, die einer Information entgegenstanden, fortbestehen. Bei Wegfall der Gründe ist die Information unverzüglich nachzuholen. Die Information ist schriftlich zu dokumentieren und in der Meldung gemäß § 3 Absatz 1 anzugeben, ebenso die Gründe für eine nachträgliche Information." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "gemäß § 1 Absatz 2" die Wörter "ohne Angabe von Gründen" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Registerstellen" durch das Wort "Registerstelle" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "jeweilige" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "jeweiligen" gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Gehen nach einem Widerspruch weitere Meldungen zu dieser Person ein, werden diese von der Treuhandstelle pseudonymisiert und binnen vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens zur Abrechnung der Zahlungen nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Löschung der Identitätsdaten in den Registerstellen veranlasst. | "Gehen nach einem Widerspruch weitere Meldungen zu dieser Person ein, werden die Identitätsdaten darin von der Treuhandstelle mit einem Alias nach § 2 Absatz 5 ersetzt. Die Treuhandstelle veranlasst binnen vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens zur Abrechnung der Zahlungen nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Löschung der Identitätsdaten in der Registerstelle." |
e) In Absatz 5 werden die Wörter "falls dies nicht sachgerecht ist durch Löschung der Zweitpseudonyme gemäß § 9" gestrichen.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Registerstellen" durch das Wort "Registerstelle" ersetzt.
g) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung wird hiervon nicht berührt."
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Technischer Datenschutz und Informationssicherheit
(1) Alle Einrichtungen der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 1 Absatz 2 und die Auswertungsstelle auf Landesebene gemäß § 1 Absatz 6 haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Schutz personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik und der Schutzbedürftigkeit der Daten erforderlich und angemessen sind, sicherzustellen. Die genannten Einrichtungen müssen den Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit beachten und zudem gewährleisten, dass
(2) Die genannten Einrichtungen müssen Daten nach § 2 Absatz 2 bis 4 mit einem kryptografischen Verfahren nach dem Stand der Technik verschlüsselt speichern und auf elektronischem Wege austauschen. (3) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, dann sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung verhindern. | " § 5 Technischer Datenschutz und Informationssicherheit
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und von Gesundheitsdaten durch alle Einrichtungen der klinischen Krebsregistrierung gemäß § 1 Absatz 2 und die Auswertungsstelle auf Landesebene gemäß § 1 Absatz 6 gilt § 8 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Die personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die nach § 203 des Strafgesetzbuches zur besonderen Geheimhaltung verpflichtet sind. (3) Die genannten Einrichtungen müssen Daten nach § 2 Absatz 2 bis 4 mit einem kryptografischen Verfahren nach dem Stand der Technik verschlüsselt speichern und auf elektronischem Wege austauschen." |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Registerstellen haben die ihnen" durch die Wörter "Registerstelle hat die ihr" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "sind die Registerstellen" durch die Wörter "ist die Registerstelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Pseudonyme" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Pseudonyme" durch das Wort "Alias" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. an das Gemeinsame Krebsregister gemäß § 16 zu übermitteln,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
cc) In der neuen Nummer 5 wird das Wort "Registerstellen" durch das Wort "Registerstelle" ersetzt und werden das Komma sowie die Wörter "soweit diese für ihr jeweiliges im Hinblick auf den Behandlungsort festgelegtes Einzugsgebiet zum Zugriff berechtigt sind" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Zur Qualitätssicherung der Meldungen sowie zur Information über vom Beirat genehmigte Forschungsvorhaben nach § 9 ist die Treuhandstelle berechtigt, im Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern registrierte Patienten und Patientinnen zu kontaktieren. In allen weiteren Fällen ist für eine Kontaktierung die Genehmigung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums einzuholen."
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dies gilt im Zuge der Datenzusammenführung über mehrere oder alle Bundesländer für die Qualitätssicherung, länderübergreifende Versorgungsplanung und Forschungsprojekte auch für Patienten und Patientinnen, deren Wohnort und Behandlungsort außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern liegt."
d) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Registerstellen sind berechtigt, für ihr jeweiliges im Hinblick auf den Behandlungsort festgelegtes Einzugsgebiet Daten nach § 2, die ihnen nach § 3 Absatz 1 und 3 gemeldet wurden oder auf die sie für ihr Einzugsgebiet berechtigt Zugriff haben," durch die Wörter "Die Registerstelle ist berechtigt, Daten nach § 2" ersetzt.
e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "meldungsbezogene Daten personenbezogen mit Klarnamen und pseudonymisierte klinische Daten" durch die Wörter "personenbezogene Daten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Empfänger" ein Komma und die Wörter "nicht aber die Zentralstelle," eingefügt und das Wort "pseudonymisierten" gestrichen.
cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "Krebsregistrierung" das Wort "ausnahmsweise" eingefügt und werden die Wörter "mittels des Pseudonyms" gestrichen.
f) In Absatz 5 werden die Wörter "den Registerstellen" durch die Wörter "der Registerstelle" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Datenverarbeitung der pseudonymisierten oder anonymisierten Daten | " § 8 Weitere Datenverarbeitungen". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "pseudonymisierten" durch die Wörter "mit einem Alias nach § 2 Absatz 5 versehenen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "pseudonymisierten" durch die Wörter "klinischen und meldungsbezogenen" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Zentralstelle der Krebsregistrierung ist weiterhin berechtigt, pseudonymisierte klinische Daten entsprechend den Zwecken des § 7 Absatz 4 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und an Dritte zu übermitteln. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "(4) Das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt mit onkologischen Zentren und anderen Behandlungseinrichtungen Kooperationsvereinbarungen zu Leistungen zu vereinbaren, die über die Aufgaben der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung nach diesem Gesetz hinausgehen. Für diese Leistungen ist eine gesonderte Finanzierung sicherzustellen. Der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt des für Gesundheit zuständigen Ministeriums." |
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Forschung" die Wörter "mit klinischem Schwerpunkt im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2" eingefügt und das Komma nach dem Wort "Krebsregistrierung" gestrichen.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. | " § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 9 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend." |
c) In Satz 5 wird das Wort "pseudonymisierter" durch die Wörter "von mit einem Alias nach § 2 Absatz 5 versehenen oder pseudonymisierten" ersetzt und werden nach dem Wort "projektspezifischen" die Wörter "Zweitalias oder" eingefügt.
11. § 11 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei durch die Verwaltungsbehörde festgestellten Ordnungswidrigkeiten gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern über die Tatsache des Verstoßes zu informieren. | "Besteht der Verdacht von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen, ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zu informieren." |
12. § 11a wird § 12, dem folgender Absatz 4 angefügt wird:
"(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern."
§ 12 EvaluationDie Auswirkungen und die Wirksamkeit dieses Gesetzes im Hinblick auf die Erkenntnisse zur Verbesserung der onkologischen Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung evaluiert. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Evaluation.
wird aufgehoben.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das Zentrale Informationsregister" durch die Wörter "die elektronische Meldeauskunft" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Registerstellen" durch das Wort "Registerstelle" ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "für Fälle, die gemäß § 3 Absatz 7 von der Meldevergütung des § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgenommen sind" durch die Wörter "gemäß § 3 Absatz 7" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. die näheren Einzelheiten zur Aufgabenwahrnehmung der epidemiologischen Krebsregistrierung nach den §§ 15 bis 18."
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Gemeinsames epidemiologisches Krebsregister
(1) Zur Erfüllung der ihm nach dem Krebsregistergesetz sowie dem Bundeskrebsregisterdatengesetz obliegenden Aufgaben und in Fortführung der epidemiologischen Krebsregistrierung beteiligt sich das Land Mecklenburg-Vorpommern an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen. (2) Abweichend von Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen gelten § 3 Absätze 1 bis 3 und 5, § 4 Absatz 1 Nummer 8 und § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) nicht als Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern fort. Dies gilt auch dann, wenn der Patient oder die Patientin nach der Feststellung der Krebserkrankung seine Hauptwohnung in ein anderes Bundesland verlegt. | " § 15 Zweck und Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung
(1) Die epidemiologische Krebsregistrierung dient der Krebsbekämpfung durch die Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie. Die Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung sind:
(2) Die Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung werden von den Einrichtungen der landesweiten klinischen Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 1 Absatz 2 wahrgenommen. Näheres hierzu wird durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Nummer 7 bestimmt. (3) Die Kosten für den Betrieb des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung werden vom Land getragen. (4) Die gemäß §§ 3 und 7 Absatz 2 sowie § 13 erhobenen Daten dienen auch als Grundlage der epidemiologischen Krebsregistrierung." |
17. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Datenerfassung und -übermittlung für die epidemiologische Krebsregistrierung
(1) Die gemäß § 3, § 7 Absatz 2 und § 13 erhobenen Daten dienen auch der epidemiologischen Krebsregistrierung. Zu diesem Zwecke sind die Treuhandstelle und die Zentralstelle der Krebsregistrierung berechtigt und verpflichtet, unter Einhaltung des Grundsatzes des § 3 Absatz 5 Satz 2 die in Artikel 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 des Staatsvertrages und § 2 Absatz 1 und 2 des Krebsregistergesetzes genannten Daten regelmäßig an das Gemeinsame Krebsregister zu übermitteln. (2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu Inhalt, Verfahren und Format der Datenübermittlung nach Absatz 1 zu bestimmen. | " § 16 Datenübermittlung für die epidemiologische Krebsregistrierung
Das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt, personenbezogene Daten, Gesundheitsdaten und nicht personenbezogene Daten mit anderen Institutionen wie folgt zu verarbeiten:
|
18. Nach § 16 werden folgende §§ 17 und 18 eingefügt:
" § 17 Epidemiologische Datenauswertung und Forschung
(1) Landesweite epidemiologische Auswertungen zu Krebserkrankungen werden in regelmäßigen Abständen in anonymisierter Form durch die Auswertungsstelle in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle veröffentlicht.
(2) Die Zentralstelle ist in Zusammenarbeit mit der Auswertungsstelle dazu verpflichtet, im Auftrag des Landes folgende
Aufgaben wahrzunehmen:
Die Aufträge hierzu werden von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium erteilt.
(3) Das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern ist zur Durchführung eigener epidemiologischer Forschung im öffentlichen Interesse berechtigt. Die Durchführung eigener epidemiologischer Forschungsvorhaben bedarf der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und darf die übrigen Aufgaben des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern nicht beeinträchtigen. Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse besteht und die Durchführung des geplanten Forschungsvorhabens anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und von Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn der im öffentlichen Interesse liegende Forschungszweck anders nicht erreicht werden kann. Die Einhaltung der Bedingungen des § 3 Absatz 5 ist sicherzustellen. Die personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies zulässt.
(4) Soweit es für Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung mit epidemiologischem Schwerpunkt im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, können die Treuhandstelle und die Zentralstelle der Krebsregistrierung mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums epidemiologische Daten an Dritte übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse besteht und die Durchführung des geplanten Forschungsvorhabens anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht. Die Datenbereitstellung ist auf den für das Forschungsvorhaben benötigten Umfang zu beschränken. Die Vorgaben zur Datenverschlüsselung aus § 3 Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. Im Falle der Bereitstellung mit einem Alias nach § 2 Absatz 5 versehener oder pseudonymisierter Daten sind diese mit projektspezifischen Zweitalias oder Zweitpseudonymen zu versehen. Ein Anspruch auf die Datenbereitstellung besteht nur, soweit dies bundesgesetzlich oder landesgesetzlich vorgesehen ist.
(5) Soweit es für regionale Auswertungen unterhalb der Gemeindeebene im Rahmen wissenschaftlicher Forschung gemäß Absatz 4 erforderlich ist, kann das für Gesundheit zuständige Ministerium der Treuhandstelle genehmigen, den von der Auswertungsstelle im Rahmen dieser Auswertung an die Treuhandstelle übermittelten Datensatz den jeweiligen Untersuchungsregionen zuzuordnen. Die Treuhandstelle übermittelt der Auswertungsstelle die Zuordnung zu den Untersuchungsregionen. Die Auswertungsstelle darf die von der Treuhandstelle übermittelten Daten ausschließlich für die regionale Auswertung verarbeiten und hat diese spätestens ein Jahr nach Abschluss der Auswertung zu löschen.
§ 18 Vorhandener Datenbestand
Der epidemiologische Datenbestand für Mecklenburg-Vorpommern des Gemeinsamen Krebsregisters in Berlin darf vom Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern übernommen und verarbeitet werden. Dies gilt auch für vor dem 1. Januar 1995 gemeldete Daten und für den Datenbestand des Nationalen Krebsregisters der Deutschen Demokratischen Republik aus den Jahren 1961 bis 1989 einschließlich bisher nicht bearbeiteter Meldebögen. Für die Verarbeitung dieser Daten sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden."
19. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 19 und 20.
20. Dem neuen § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit es zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung und von Gesundheitsdaten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h bis j der Datenschutz-Grundverordnung durch die in diesem Gesetz genannten Stellen sowie die meldeverpflichteten Personen oder Einrichtungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 211459
ENDE |