Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Krankenhausregelungen
Frame öffnen

NKHVO - Niedersächsische Krankenhausverordnung
- Niedersachsen -

Vom 24. November 2023
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.12.2023 S. 281)
Gl.-Nr.: 21065



Aufgrund

des § 34 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376) im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur und

des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197), in Verbindung mit § 3 Nr. 6 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 131),

wird verordnet:

§ 1 Versorgungsregionen

Bezirk und Bezeichnung der einzelnen Versorgungsregionen werden wie folgt festgelegt:

  1. die Versorgungsregion Göttingen umfasst das Gebiet der Landkreise Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden und Northeim;
  2. die Versorgungsregion Braunschweig umfasst das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel sowie der Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg;
  3. die Versorgungsregion Hannover umfasst das Gebiet der Landkreise Celle, Nienburg (Weser) und Schaumburg sowie der Region Hannover;
  4. die Versorgungsregion Elbe-Weser umfasst das Gebiet der Landkreise Cuxhaven, Heidekreis, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden;
  5. die Versorgungsregion Lüneburg umfasst das Gebiet der Landkreise Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Uelzen;
  6. die Versorgungsregion Weser-Ems umfasst das Gebiet der Landkreise Aurich, Friesland, Leer und Wittmund sowie der Städte Emden und Wilhelmshaven;
  7. die Versorgungsregion Oldenburg umfasst das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Diepholz, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch sowie der Städte Delmenhorst und Oldenburg (Oldenburg);
  8. die Versorgungsregion Osnabrück umfasst das Gebiet der Landkreise Grafschaft Bentheim, Emsland und Osnabrück sowie der Stadt Osnabrück.

§ 2 Regionale Gesundheitszentren

(1) Träger eines regionalen Gesundheitszentrums muss eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sein. Er hat sicherzustellen, dass

  1. die Mindestvoraussetzungen nach § 3 Nr. 12 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) erfüllt werden und
  2. Patientinnen und Patienten beim Übergang von der Behandlung im regionalen Gesundheitszentrum in eine nachfolgende Versorgung unterstützt werden.

Dazu kann der Träger Verträge mit weiteren Leistungserbringenden schließen. In den Verträgen ist auch zu regeln, ob die Leistungserbringenden ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im fremden Namen und auf fremde Rechnung erbringen.

(2) Zur Planung und zum Aufbau eines regionalen Gesundheitszentrums können auf Antrag des Trägers Fördermittel bewilligt werden insbesondere für

  1. Beratung einschließlich Rechtsberatung,
  2. Investitionsmaßnahmen, Ausstattungsgegenstände und Personalkosten,
  3. unvermeidbare Betriebskostendefizite während der Aufbauphase und
  4. Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten für Darlehen.

Ein Anspruch auf die Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht. Maßnahmen können nach dieser Verordnung nicht gefördert werden, wenn für diese andere Haushaltsmittel des Landes in Anspruch genommen werden. Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zur Höhe von 90 Prozent der notwendigen Ausgaben gewährt. Für die im Rahmen der Durchführung des Projekts erworbenen Vermögensgegenstände beträgt der Zweckbindungszeitraum fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme. § 14 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die §§ 15, 16 und 17 NKHG gelten entsprechend.

(3) Die maximale Bettenzahl nach § 5 Abs. 5 Satz 6 NKHG eines bestehenden Allgemeinkrankenhauses zur kurzstationären Versorgung beträgt insgesamt 25 Planbetten in den fachärztlich geführten Fachabteilungen.

(4) Die regionalen Gesundheitszentren nehmen nicht an der Notfallversorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 NKHG teil.

§ 3 Aufnahme in den Krankenhausplan

Dem Antrag nach § 6 Abs. 1 NKHG sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Darstellung der baulichen Gestaltung einschließlich der Angabe der für die Umsetzung zu erwartenden Investitionskosten,
  2. eine Darstellung der medizinischen und pflegerischen Leistungen einschließlich der personellen, räumlichen und medizinisch-technischen Ausstattung,
  3. eine Darstellung der allgemeinen Krankenhausleistungen,
  4. eine Darstellung des Versorgungsgebietes und
  5. bei Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erforderliche Konzession.

§ 4 Zuständigkeit

Zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 und 2 NKHG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Es bedient sich bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NKHG und der Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NKHG des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften.

§ 5 Förderung bei Schließung oder Umwandlung von Krankenhäusern

Der Betrag nach § 12 Abs. 4 NKHG beträgt 25.000 Euro je Planbett, um das sich die Zahl der Planbetten durch die Schließung oder Umwandlung vermindert. Übersteigen die Ausgleichszahlungen nach § 12 Abs. 1 NKHG die infolge der Schließung oder Umwandlung tatsächlich entstehenden Kosten, so vermindert sich der in Satz 1 genannte Betrag auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der tatsächlich entstehenden Kosten durch die Zahl, um die sich die Planbetten durch Schließung oder Umwandlung vermindern, geteilt wird.

§ 6 Sicherstellungszuschläge

Notwendige Vorhaltungen bei bestehenden Krankenhäusern in Insellage liegen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der "Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen)" in der Fassung vom 24. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 08.12.2020 B3), auch vor, wenn nur eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen genannten Fachabteilungen besteht.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung zur Neufestsetzung der pauschalen Förderbeträge nach dem Niedersächsischen Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 23. November 2001 (Nds. GVBl. S. 708), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 569), und
  2. die Niedersächsische Verordnung über die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 24. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 227)

außer Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen