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NKHVO - Niedersächsische Krankenhausverordnung
- Niedersachsen -
Vom 24. November 2023
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.12.2023 S. 281)
Gl.-Nr.: 21065
Aufgrund
des § 34 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376) im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur und
des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197), in Verbindung mit § 3 Nr. 6 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 131),
wird verordnet:
§ 1 Versorgungsregionen
Bezirk und Bezeichnung der einzelnen Versorgungsregionen werden wie folgt festgelegt:
§ 2 Regionale Gesundheitszentren
(1) Träger eines regionalen Gesundheitszentrums muss eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sein. Er hat sicherzustellen, dass
Dazu kann der Träger Verträge mit weiteren Leistungserbringenden schließen. In den Verträgen ist auch zu regeln, ob die Leistungserbringenden ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im fremden Namen und auf fremde Rechnung erbringen.
(2) Zur Planung und zum Aufbau eines regionalen Gesundheitszentrums können auf Antrag des Trägers Fördermittel bewilligt werden insbesondere für
Ein Anspruch auf die Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht. Maßnahmen können nach dieser Verordnung nicht gefördert werden, wenn für diese andere Haushaltsmittel des Landes in Anspruch genommen werden. Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zur Höhe von 90 Prozent der notwendigen Ausgaben gewährt. Für die im Rahmen der Durchführung des Projekts erworbenen Vermögensgegenstände beträgt der Zweckbindungszeitraum fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme. § 14 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die §§ 15, 16 und 17 NKHG gelten entsprechend.
(3) Die maximale Bettenzahl nach § 5 Abs. 5 Satz 6 NKHG eines bestehenden Allgemeinkrankenhauses zur kurzstationären Versorgung beträgt insgesamt 25 Planbetten in den fachärztlich geführten Fachabteilungen.
(4) Die regionalen Gesundheitszentren nehmen nicht an der Notfallversorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 NKHG teil.
§ 3 Aufnahme in den Krankenhausplan
Dem Antrag nach § 6 Abs. 1 NKHG sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 4 Zuständigkeit
Zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 und 2 NKHG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Es bedient sich bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NKHG und der Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NKHG des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften.
§ 5 Förderung bei Schließung oder Umwandlung von Krankenhäusern
Der Betrag nach § 12 Abs. 4 NKHG beträgt 25.000 Euro je Planbett, um das sich die Zahl der Planbetten durch die Schließung oder Umwandlung vermindert. Übersteigen die Ausgleichszahlungen nach § 12 Abs. 1 NKHG die infolge der Schließung oder Umwandlung tatsächlich entstehenden Kosten, so vermindert sich der in Satz 1 genannte Betrag auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der tatsächlich entstehenden Kosten durch die Zahl, um die sich die Planbetten durch Schließung oder Umwandlung vermindern, geteilt wird.
§ 6 Sicherstellungszuschläge
Notwendige Vorhaltungen bei bestehenden Krankenhäusern in Insellage liegen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der "Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen)" in der Fassung vom 24. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 08.12.2020 B3), auch vor, wenn nur eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen genannten Fachabteilungen besteht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft.
ENDE |