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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Vom 14. Juli 2015
(Nds. GVBl. Nr. 10 vom 21.07.2015 S. 148)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 16 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2) erhält folgende Fassung:

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§ 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und § 15 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt das Niedersächsische Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze außer Kraft.

" § 16 Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher

(1) Für jedes Krankenhaus ist das Amt einer Patientenfürsprecherin oder eines Patientenfürsprechers einzurichten.

(2) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen einerseits und dem Krankenhaus sowie den dort Beschäftigten andererseits zu fördern und dadurch auch zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen beizutragen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher insbesondere Beschwerden und Anregungen (Anliegen) von Patientinnen, Patienten oder ihren Angehörigen (Betroffenen) entgegen, leitet sie an die zuständigen Stellen des Krankenhauses oder seines Trägers weiter, wirkt dort auf eine zügige und transparente Bearbeitung hin und teilt den Betroffenen nach Erledigung unverzüglich das Veranlasste mit. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher richtet regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus ein und stellt auch im Übrigen in geeigneter Form eine Erreichbarkeit für die Betroffenen sicher. Sie oder er soll die Betroffenen darüber beraten, an welche anderen Stellen sie sich wegen ihrer Anliegen wenden können, sofern dies zur Erledigung der Anliegen im Einzelfall zweckmäßig erscheint. Auf Veranlassung und mit Einwilligung der Betroffenen kann sich die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher auch bei anderen Stellen für die Anliegen der Betroffenen einsetzen. Eine rechtliche Vertretung der Betroffenen, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und eine medizinischfachliche Beratung der Betroffenen gehören nicht zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers nach diesem Gesetz. Erhält die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher bei oder bei Gelegenheit ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von erheblichen Mängeln der Qualität der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen, insbesondere solchen, die auf Risiken und Fehlerquellen in der Versorgung hindeuten, so hat sie oder er unverzüglich die zuständigen Stellen des Krankenhauses oder seines Trägers sowie das Fachministerium zu unterrichten. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat gegenüber dem Krankenhaus auf die Beachtung von Patientenverfügungen hinzuwirken. Sie oder er berichtet den zuständigen Stellen des Krankenhauses regelmäßig und bei besonderer Veranlassung auch im Einzelfall schriftlich oder mündlich über ihre oder seine Tätigkeit. Außerdem legt sie oder er dem Krankenhausträger und dem Fachministerium jährlich einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor.

(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher darf die ihr oder ihm bei oder bei Gelegenheit ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich der Betroffenen gehörenden Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Krankenhauses und seines Trägers, auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit, nicht unbefugt offenbaren. Personenbezogene Daten der Betroffenen dürfen nur mit deren Einwilligung vom Krankenhaus an die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher oder von dieser oder diesem an Dritte übermittelt werden. Tatsachen, die unter eine gesetzliche oder vertragliche Schweigepflicht fallen, dürfen nur offenbart werden, soweit eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.

(4) Die Betroffenen haben das Recht, sich mit ihren Anliegen jederzeit an die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher zu wenden.

(5) Das Krankenhaus hat die Patientinnen und Patienten in geeigneter Form über den Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers zu informieren und dem Fachministerium den Namen und die Anschrift der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers mitzuteilen. Das Krankenhaus und sein Träger sind zur Unterstützung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers verpflichtet. Insbesondere hat das Krankenhaus der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher geeignete Räume im Krankenhaus für ihre oder seine Sprechstunden zur Verfügung zu stellen, ihr oder ihm auf Verlangen, soweit zulässig, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr oder ihm Zugang zum Krankenhaus sowie zu den Patientinnen und Patienten zu gewähren, soweit keine überwiegenden betrieblichen oder gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Das Krankenhaus hat die von der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher weitergeleiteten oder von den Betroffenen unmittelbar vorgebrachten Anliegen zügig und transparent zu bearbeiten und die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher sowie die Betroffenen zeitnah über das Veranlasste zu unterrichten. Der Krankenhausträger soll der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher eine angemessene Fort- und Weiterbildung anbieten und die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für ihre oder seine Tätigkeit gegen den Krankenhausträger.

(6) Der Krankenhausträger ist zuständig für die Berufung und Abberufung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers. Für jedes Krankenhaus ist eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Soweit es angesichts der Verhältnisse des Krankenhauses zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers zweckmäßig erscheint, sollen mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen, Patientenfürsprecher, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden. Berufen werden kann nur, wer über die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere ausreichende Erfahrungen im Sozial- oder Gesundheitswesen verfügt. Berufen werden kann nicht, wer in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhausträger steht oder diesem in anderer Weise, insbesondere als Organ oder Mitglied eines Organs angehört. Die Berufung erfolgt, erstmals zum 1. Januar 2016, jeweils für fünf Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Die berufene Person ist zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet; hat sie es übernommen, führt sie es bis zur Amtsübernahme einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers aus. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die berufenen Personen werden ehrenamtlich tätig. Die Berufung begründet kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis oder eine anderweitige Zugehörigkeit der berufenen Person zum Krankenhaus oder seinem Träger. Die berufenen Personen üben ihr Amt unabhängig aus und sind bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterworfen. Die berufenen Personen sind vom Krankenhausträger auf ihre Pflichten hinzuweisen.

(7) Das Fachministerium gibt Handlungsempfehlungen heraus, in denen insbesondere ein Leitbild für das Handeln der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers beschrieben wird; die Handlungsempfehlungen sollen unter Beteiligung der betroffenen Interessenverbände erstellt werden und Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigen. Kommt ein Krankenhausträger seiner Verpflichtung zur Berufung einer Patientenfürsprecherin, eines Patientenfürsprechers, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach Absatz 6 Satz 2 nicht nach, so kann das Fachministerium anordnen, dass der Krankenhausträger innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt der Krankenhausträger einer Anordnung des Fachministeriums nach Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach, so kann das Fachministerium seine Anordnung mit Zwangsgeld durchsetzen oder, falls ein Zwangsgeld nicht zweckmäßig ist, selbst anstelle und auf Kosten des Krankenhausträgers eine Person berufen, die das Amt ausübt, bis der Krankenhausträger seiner Verpflichtung nachkommt (Ersatzvornahme); Absatz 6 gilt im Übrigen insoweit entsprechend. Für das Zwangsgeld gelten die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche

Sicherheit und Ordnung über das Zwangsgeld entsprechend. Das Fachministerium ermittelt und bewertet die Erfahrungen bei der Anwendung der Absätze 1 bis 6 und des Satzes 1 sowie deren Auswirkungen und legt dem Landtag darüber bis zum 30. September 2017 einen Bericht vor. Das Fachministerium kann seine Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz auf eine andere Stelle übertragen.

(8) Soweit ein Krankenhaus nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet ist, nach Maßgabe des § 137 SGB V ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement durchzuführen, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 die betreffenden Bestimmungen. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher soll in einem solchen Fall Teil des patientenorientierten Beschwerdemanagements sein und dieses ergänzen. Doppelstrukturen sollen im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst vermieden werden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE