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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
- Niedersachsen -
Vom 21. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2017 S. 300)
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen
und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Hilfen für Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder gewesen sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, | "1. Hilfen für Personen, die eine psychische Krankheit oder eine seelische Behinderung haben oder hatten oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, wobei psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes auch psychische Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert sind," |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ihre Würde ist zu achten. | "Ihre Würde und ihr Recht auf Selbstbestimmung sind zu achten." |
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind zu berücksichtigen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die nicht unumgänglich sind, haben zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß sie den Zustand der betroffenen Person nachteilig beeinflussen. | "(3) Sehen die Vorschriften dieses Gesetzes die Beteiligung einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters vor, so ist diese oder dieser nur insoweit zu beteiligen, als ihr oder sein gesetzlich, gerichtlich oder rechtsgeschäftlich bestimmter Aufgabenkreis betroffen ist." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. | "Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist." |
b) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 6 angefügt:
"Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Eilfällen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt einstweilen zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für eine Maßnahme nach diesem Gesetz aufgetreten ist; Gleiches gilt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person nicht festzustellen ist oder außerhalb von Niedersachsen liegt. Über die in Eilfällen getroffenen Maßnahmen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, der oder die nach Satz 4 oder Satz 5 Halbsatz 2 zuständig ist, unverzüglich zu unterrichten."
4. Der Überschrift des Zweiten Teils werden ein Komma und die Worte "Sozialpsychiatrischer Dienst, Sozialpsychiatrischer Verbund" angefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere solche der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung, die in psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erbracht werden."
6. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe "oder 11 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zweck und Art der Hilfen | "Arten und Ziele der Hilfen". |
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Hilfen sind insbesondere die medizinische, psychologische oder pädagogische Beratung, Behandlung und Betreuung der betroffenen Person.
(2) Die Hilfen sollen dazu beitragen, daß Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 1 Nr. 1 rechtzeitig erkannt und ärztlich behandelt werden. | "(1) Hilfen sind insbesondere die Vermittlung oder Durchführung frühzeitiger und umfassender psychosozialer Beratung und Betreuung sowie frühzeitiger und umfassender medizinischer und psychotherapeutischer Beratung und Behandlung.
(2) Ziel der Hilfen ist es, der betroffenen Person ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben mit Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen und eine erstmalige oder wiederholte Unterbringung zu vermeiden." |
c) Absatz 3
(3) Die Hilfen sollen das Ziel verfolgen, der betroffenen Person eine möglichst selbständige, bei Bedarf beschützte Lebensführung in einer ihr zuträglichen oder gewohnten Gemeinschaft zu erhalten oder wieder zu ermöglichen.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte "dem Krankenhaus" durch die Worte "der stationären Einrichtung nach Satz 1" ersetzt.
e) Absatz 5
(5) Befindet sich eine Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 in der Behandlung einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes, so können die Hilfen zur Ergänzung der Behandlung geleistet werden.
wird gestrichen.
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4 und 5.
g) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Hilfen sind gemeindenah zu leisten, so daß die betroffene Person soweit wie möglich in ihrem gewohnten Lebensbereich verbleiben kann. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben darauf hinzuwirken, daß Einrichtungen der nichtklinischstationären, der teilstationären und der ambulanten Versorgung und Rehabilitation sowie soziale und pädagogische Dienste in Anspruch genommen werden können. | "(5) Die Hilfen sind wohnortnah und soweit wie möglich ambulant zu leisten, sodass die betroffene Person in ihrem gewohnten Lebensbereich verbleiben kann. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben darauf hinzuwirken, dass Angebote der nichtklinischstationären, der teilstationären und der ambulanten Versorgung, einschließlich der Hilfen in Krisensituationen, der Prävention und Rehabilitation sowie der sozialen und pädagogischen Dienste in Anspruch genommen werden können." |
8. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Sozialpsychiatrischer Dienst
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte richten Sozialpsychiatrische Dienste ein. (2) Der Sozialpsychiatrische Dienst steht unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes mit abgeschlossener psychiatrischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbildung. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen, soweit erforderlich, Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste einrichten. | " § 7 Sozialpsychiatrischer Dienst, Wahrnehmung ärztlicher Aufgaben, Aufgabenübertragung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte richten Sozialpsychiatrische Dienste ein. Die Sozialpsychiatrischen Dienste erfüllen die in diesem Gesetz genannten Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte können auch andere ihnen nach diesem Gesetz obliegende Aufgaben durch ihre Sozialpsychiatrischen Dienste erfüllen. Als Teile der Sozialpsychiatrischen Dienste sollen Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste gebildet werden, soweit dies nach der Anzahl der betroffenen Kinder und Jugendlichen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (2) Der Sozialpsychiatrische Dienst eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wird von einer Ärztin oder einem Arzt mit abgeschlossener psychiatrischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbildung geleitet. Ist eine Besetzung der Leitungsposition nach Satz 1 trotz ernsthafter Bemühungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht möglich, so darf der Sozialpsychiatrische Dienst auch von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin oder einem approbierten Psychologischen Psychotherapeuten geleitet werden, wenn diese Person über eine mindestens zweijährige Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie verfügt. Ist trotz ernsthafter Bemühungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt eine Besetzung der Leitungsposition weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 möglich, so darf der Sozialpsychiatrische Dienst auch von einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie geleitet werden. (3) Die ärztlichen Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach diesem Gesetz werden von einer Ärztin oder einem Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wahrgenommen. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über Hilfen und Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen die Landkreise oder kreisfreien Städte auch sonstige Ärztinnen oder Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen oder der Erstellung von ärztlichen Zeugnissen beauftragen, wenn eigene Ärztinnen und Ärzte nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, soll die Ärztin oder der Arzt nach den Sätzen 1 und 2 über eine abgeschlossene psychiatrische oder kinder- und jugendpsychiatrische Weiterbildung verfügen; sie oder er muss zumindest Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie haben. (4) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Anbietern von Hilfen die Wahrnehmung von Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Wege der Beleihung ganz oder teilweise übertragen, wenn diese die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung. Für die Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der Einschränkung von Grundrechten verbunden sind, gilt § 15a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Fachministeriums der Landkreis oder die kreisfreie Stadt tritt, der oder die die Aufgaben übertragen hat. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beschäftigten des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse." |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Sozialpsychiatrischen Verbund sollen alle Anbieter von Hilfen im Sinne des § 6 Abs. 1 vertreten sein. Der Sozialpsychiatrische Dienst führt dessen laufende Geschäfte. | "Im Sozialpsychiatrischen Verbund eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sollen alle Anbieter von Hilfen im Sinne des § 6 und jeweils zwei Personen vertreten sein, die von den Selbsthilfeorganisationen Betroffener und Angehöriger psychisch Kranker benannt werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst führt die Geschäfte des Sozialpsychiatrischen Verbundes." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und die Worte "um die Versorgung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 sicherzustellen" gestrichen.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und die Worte "Übertragung von Aufgaben" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Pflegediensten" ein Komma und die Worte "den gemeindepsychiatrischen Zentren" eingefügt und nach dem Wort "Rechts" die Worte "zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5" gestrichen.
c) Absatz 3
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Organisationen, Einrichtungen und Personen, die Hilfen anbieten, die Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit und in der Lage sind, auf Dauer die zu übertragenden Aufgaben entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung. Für die Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der Einschränkung von Grundrechten verbunden sind, gilt § 15a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Fachministeriums die Körperschaft tritt, die die Aufgaben übertragen hat. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse.
wird gestrichen.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Behandlungsermächtigung" durch die Worte "Vermittlung von Behandlungsmöglichkeiten" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Hat sie eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so ist diese oder dieser über die getroffenen Feststellungen unverzüglich zu unterrichten."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist es der betroffenen Person durch innere oder äußere Umstände nicht möglich, eine Behandlung ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 durch eine niedergelassene Fachärztin oder einen niedergelassenen Facharzt aufzunehmen oder fortzusetzen, so hat der Sozialpsychiatrische Dienst eine solche Behandlung nach Möglichkeit zu vermitteln und zu fördern. | "Ist es der betroffenen Person nicht möglich, eine nach den getroffenen Feststellungen erforderliche ambulante Behandlung ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 aufzunehmen oder fortzusetzen, so hat ihr der Sozialpsychiatrische Dienst eine geeignete Behandlungsmöglichkeit zu vermitteln und die Aufnahme der Behandlung zu unterstützen." |
bb) Satz 2
Ist dies nicht zu erreichen, so hat der Sozialpsychiatrische Dienst nach Maßgabe des Absatzes 3 die Behandlung durch eigene fachärztliche Kräfte so lange zu gewährleisten, bis sich die weitere ambulante Behandlung im Sinne des Satzes 1 anschließen kann.
wird gestrichen.
d) Absatz 3
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat darauf hinzuwirken, daß die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 2 im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt.
wird gestrichen.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt setzt zur Beurteilung von Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 1 Nr. 1 nur solche ärztliche Bedienstete ein, die die entsprechende Befähigung durch das Recht zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder zumindest durch längere Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten nachweisen können. Stehen hierfür nicht genügend ärztliche Bedienstete zur Verfügung, so darf der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nur solche Ärztinnen oder Ärzte außerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit dieser Aufgabe beauftragen, die berechtigt sind, eine entsprechende Gebietsbezeichnung zu führen.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
c) Der neue Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Ärztinnen und Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes sind, soweit es die Durchführung der Schutzmaßnahmen gebietet, befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden. | "Ärztinnen und Ärzte nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sind nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der nachfolgenden Vorschriften berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, soweit es für die Durchführung einer Schutzmaßnahme erforderlich ist; die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen." |
d) Es wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:
"(3) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten bestellten Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten sind während der Zuführung einer eingewiesenen Person in die Einrichtung, in der die Unterbringung vollzogen werden soll, auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs berechtigt, unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zuführung zur Unterbringungseinrichtung durchzuführen. Die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "einer" das Wort "ärztlichen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, so hat die betroffene Person die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu dulden. | "Bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 16 vorliegen, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person auch ohne deren Einwilligung und ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters ärztlich untersuchen, soweit dies für die Entscheidung über die Beantragung einer Unterbringung oder über die Anordnung einer vorläufigen behördlichen Unterbringung erforderlich ist." |
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Dies gilt nicht für Untersuchungen, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
dd) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort "kann" ein Komma und die Worte "falls ein Hausbesuch insbesondere aus therapeutischen Gründen nicht möglich ist, dem Sozialpsychiatrischen Dienst" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung der betroffenen Person mit, soweit dies ärztlich zu verantworten ist. | "Die Ärztin oder der Arzt teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Untersuchung mit." |
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Hat die betroffene Person eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so ist auch dieser oder diesem das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich mitzuteilen."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
dd) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 ist entsprechend anzuwenden. | "Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung die Aufnahme einer Behandlung angezeigt, so gilt § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend." |
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "ein geeignetes Krankenhaus nach § 15" durch die Worte "eine Unterbringungseinrichtung" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Einweisung oder der Verbleib ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten oder ohne Zustimmung derjenigen Person erfolgt, die zur Betreuung oder Pflege bestellt ist und deren Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt. | "(2) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Einweisung oder der Verbleib ohne Zustimmung der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder des gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters erfolgt." |
15. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Eignung von Krankenhäusern
(1) Die Unterbringung wird in Krankenhäusern als Einrichtungen des Landes vollzogen. Das Fachministerium kann den Vollzug der Unterbringung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Wege der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Kommanditgesellschaft als Träger einer entsprechenden Einrichtung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung übertragen. (2)Die Krankenhäuser nach Absatz 1 müssen personell und sächlich so ausgestattet sein, daß eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung und Betreuung der untergebrachten Personen ermöglicht werden und deren Wiedereingliederung in die Gemeinschaft gefördert wird. Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, sowie für eine offene Unterbringung müssen vorliegen. | " § 15 Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung, Zuständigkeit und Aufgabenübertragung
(1) Die Unterbringung wird in psychiatrischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Krankenhäusern oder in psychiatrischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern (Unterbringungseinrichtungen) vollzogen. Die Unterbringungseinrichtungen müssen personell und sächlich so ausgestattet sein, dass der Zweck der Unterbringung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 durch eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der untergebrachten Personen abgestimmte Behandlung und Betreuung erreicht und die Beachtung der weiteren Grundsätze der Unterbringung nach § 19 sichergestellt werden kann. Die Unterbringungseinrichtungen müssen die Voraussetzungen für eine Unterbringung in geschlossener Form, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, sowie in gelockerter Form bieten. (2) Der Vollzug der Unterbringung ist Aufgabe des Landes. Das zuständige Fachministerium kann die Aufgabe des Vollzugs der Unterbringung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Wege der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Kommanditgesellschaft als Träger einer nach Absatz 1 für die Unterbringung geeigneten Einrichtung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung übertragen." |
16. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Vollzug der Unterbringung in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern nach § 15 Abs. 1 Satz 2 steht unter ärztlicher Leitung; grundrechtseinschränkende Maßnahmen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden.
Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich.
Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen.
Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Bediensteten der Einrichtungen des Landes nach diesem Gesetz zu stehenden Befugnisse.
Sie sind nach Maßgabe der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden; die Anwendung von Waffen (§ 69 Abs. 4 Nds. SOG) ist ausgeschlossen.
(2) Die Einrichtungen des Landes und die Träger der übrigen Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. 1m Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, Weisungen des Fachministeriums Folge zu leisten sowie dem Fachministerium und insbesondere den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 30) jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren. | "(1) Der Vollzug der Unterbringung in Unterbringungseinrichtungen wird von einer Ärztin oder einem Arzt geleitet.
Grundrechtseinschränkende Maßnahmen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden.
Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich.
Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen.
Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten sind nach Maßgabe der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden; die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen.
(2) Die Unterbringungseinrichtungen oder im Fall der Aufgabenübertragung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 deren Träger unterliegen bei dem Vollzug der Unterbringung der Fachaufsicht des Fachministeriums. Im Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke der Unterbringungseinrichtung, auch soweit sie in elektronischer Form vorliegen, zu gewähren. Weisungen des Fachministeriums ist Folge zu leisten. Dem Fachministerium und den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 30) ist jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Unterbringungseinrichtung zu gewähren. Das Fachministerium darf zur Dokumentation Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen; Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen sind jedoch unzulässig." |
b) Absatz 3 Sätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten können das Fachministerium über Sachverhalte unterrichten, die möglicherweise eine Verletzung von Rechten untergebrachter Personen zum Gegenstand haben. Weisungen und Unterrichtungen sollen über die ärztliche Leitung erfolgen. Diese hat sie unverzüglich weiterzuleiten; die Weiterleitung von Unterrichtungen erfolgt unmittelbar an das Fachministerium. | "Weisungen sollen über die ärztliche Leitung erfolgen; diese hat sie unverzüglich weiterzuleiten. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten können das Fachministerium unmittelbar über Sachverhalte unterrichten, die möglicherweise eine Verletzung von Rechten untergebrachter Personen zum Gegenstand haben. Erfolgt die Unterrichtung über die ärztliche Leitung, so hat diese sie unverzüglich und unmittelbar an das Fachministerium weiterzuleiten." |
c) In Absatz 4 werden die Worte "der Übertragung des Vollzugs der Unterbringung nach § 15 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "der Aufgabenübertragung nach § 15 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
17. In der Überschrift des § 16 wird das Wort "Voraussetzung" durch das Wort "Voraussetzungen" ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Betreuungsgericht entscheidet über die Unterbringung nach diesem Gesetz auf Antrag der zuständigen Behörde; bei der Unterbringung Minderjähriger tritt das Familiengericht an die Stelle des Betreuungsgerichts. | "Die Anordnung einer Unterbringung und die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme sind von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt bei dem Betreuungsgericht, bei Minderjährigen bei dem Familiengericht, schriftlich zu beantragen." |
bb) Satz 2
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die betroffene Person zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren Gesundheitszustand untergebracht werden soll, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 16 erfüllt sind.
wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) In Absatz 2 werden die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" und die Worte "die Verwaltung" durch die Worte "den Landkreis oder die kreisfreie Stadt" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Person, die nach diesem Gesetz untergebracht werden soll oder bereits untergebracht ist, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit zusätzlich beschränkt werden soll. In diesen Fällen ist auch die Leitung des Krankenhauses antragsberechtigt.
wird gestrichen.
19. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Vorläufige Einweisung
(1) Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in ein geeignetes Krankenhaus (§ 15) einweisen, wenn die Voraussetzungen des § 16 durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie dargelegt werden, dem ein frühestens am Vortage erhobener Befund zugrunde liegt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von der zuständigen Behörde unverzüglich nachzuholen; auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung. Die vorläufig eingewiesene Person ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren. Ihr ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Nds. SOG unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihrer Wahl zu benachrichtigen. (3) Für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer beendeten Maßnahme nach Absatz 1 gilt § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 2 und 3 Nds. SOG mit der Maßgabe entsprechend, dass das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710), und nach den §§ 2 bis 34 des bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470). | " § 18 Vorläufige behördliche Unterbringung
(1) Kann eine gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung, auch durch einstweilige Anordnung, nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in einer Unterbringungseinrichtung unterbringen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, dem ein frühestens am Vortag erhobener Befund zugrunde liegt, dargelegt wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich nachzuholen. Der untergebrachten Person sind die Gründe der vorläufigen behördlichen Unterbringung unverzüglich bekannt zu geben; sie ist über die Dauer der vorläufigen behördlichen Unterbringung, das weitere Verfahren sowie über die möglichen Rechtsbehelfe zu belehren. Ihr ist außerdem unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine sonstige Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist die untergebrachte Person dazu nicht in der Lage und widerspricht die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht, so übernimmt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Benachrichtigung. Hat die untergebrachte Person eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so ist auch diese oder dieser unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer beendeten vorläufigen behördlichen Unterbringung nach Absatz 1 gilt § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Sätze 1 und 3 bis 5 Nds. SOG mit der Maßgabe entsprechend, dass das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, entscheidet." |
20. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Betreuung während der Unterbringung | "Behandlung und Betreuung während der Unterbringung". |
21. Die § § 19 bis 21 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Grundsätze
(1) Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte nach Möglichkeit den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit dies der Zweck der Unterbringung zuläßt, eine Gefahr im Sinne des § 16 abzuwenden und die Behandlung nach Maßgabe des § 21 sicherzustellen. Wünschen der untergebrachten Person zur Gestaltung der Unterbringung ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. (2) Die Behandlung der untergebrachten Person ist darauf auszurichten, ihre Bereitschaft zu wecken, selbst am Erreichen des Behandlungsziels mitzuwirken. Die Behandlung soll die untergebrachte Person befähigen, soweit und sobald wie möglich in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zurückzukehren. Zu diesem Zweck fördert das Krankenhaus während der Unterbringung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte, wenn gesundheitliche Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen. (3) Das Krankenhaus hat mit den Behörden, Stellen und Personen zusammenzuarbeiten, die das Ziel der Unterbringung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 fördern können. In Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung und Lehre sollen insbesondere die Behandlungsmethoden wissenschaftlich fortentwickelt und die Ergebnisse für die Zwecke einer verbesserten Gestaltung der Unterbringung nutzbar gemacht werden. § 20 Untersuchung Wird eine Person auf Grund dieses Gesetzes eingewiesen oder untergebracht, so ist sie unverzüglich nach ihrer Aufnahme ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung dient insbesondere dazu, die Heilbehandlung (§ 21) zu bestimmen und einen Behandlungsplan zu entwickeln. Die betroffene Person hat die Untersuchung zu dulden. § 21 Ärztliche Behandlung (1) Eine untergebrachte Person erhält während der Unterbringung die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Heilbehandlung. Diese kann die Förderung durch heilpädagogische und psychotherapeutische sowie durch beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Maßnahmen einschließen. (2) Die Heilbehandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Ist die untergebrachte Person nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten oder die Einwilligung der Person einzuholen, die zur Betreuung oder Pflege bestellt ist und deren Aufgabenkreis diese Einwilligung umfaßt. § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. (3) Ist eine Einwilligung im Sinne des Absatzes 2 nicht erteilt, so hat die untergebrachte Person eine Heilbehandlung zu dulden, wenn diese notwendig ist, um
Satz 1 ist im Falle der Nummer 1 nicht anzuwenden, wenn die nach § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht erteilt worden ist. | " § 19 Grundsätze der Unterbringung, Rechtsstellung der untergebrachten Person
(1) Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit dies der Zweck der Unterbringung, eine Gefahr im Sinne des § 16 abzuwenden, zulässt und die erforderliche Behandlung der untergebrachten Person sichergestellt ist. Die untergebrachte Person unterliegt denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die in diesem Gesetz vorgesehen sind. Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können der untergebrachten Person diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die unerlässlich sind, um den Zweck der Unterbringung zu erreichen und die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Unterbringungseinrichtung zu gewährleisten. Beschränkungen der Freiheit sind fortlaufend zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. Wünschen der untergebrachten Person zur Gestaltung der Unterbringung ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. (2) Die untergebrachte Person wird unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Hat sie eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so soll diese oder dieser Gelegenheit erhalten, an der Unterrichtung teilzunehmen. Ist der Vertreterin oder dem Vertreter die Teilnahme nicht möglich, so ist sie oder er unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Behandlung und die Betreuung sollen die untergebrachte Person befähigen, soweit und sobald wie möglich in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zurückzukehren. Die Behandlung und die Betreuung sollen die Bereitschaft der untergebrachten Person wecken, selbst daran mitzuwirken, das Ziel nach Satz 1 zu erreichen. Zu diesem Zweck fördert die Unterbringungseinrichtung während der Unterbringung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte, wenn gesundheitliche Belange der untergebrachten Person nicht entgegenstehen. Die Unterbringungseinrichtung hat dazu mit den entsprechenden Behörden, Stellen und Personen zusammenzuarbeiten. Kinder und Jugendliche erhalten während ihrer Unterbringung auch die notwendige Beschulung und Erziehung. (4) Die Unterbringungseinrichtung soll in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung und Lehre insbesondere Behandlungsmethoden wissenschaftlich fortentwickeln und die Ergebnisse für eine verbesserte Gestaltung der Unterbringung nutzbar machen. § 20 Aufnahmeuntersuchung Nach ihrer Aufnahme wird die untergebrachte Person unverzüglich ärztlich untersucht. Die Aufnahmeuntersuchung dient insbesondere dazu, die erforderliche weitere Behandlung festzulegen. Die Aufnahmeuntersuchung der untergebrachten Person kann auch ohne deren Einwilligung und ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters erfolgen, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist; für körperliche Eingriffe im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung gelten die §§ 21 bis 21b. § 21 Umfang der Behandlung, Aufklärung und Einwilligung (1) Die untergebrachte Person erhält die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung und Untersuchung ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1. (2) Behandlungen und Untersuchungen, insbesondere Eingriffe in den Körper oder die Gesundheit, bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. Ist diese einwilligungsunfähig, so ist die Einwilligung ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, die Durchführung der Behandlung oder Untersuchung gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der untergebrachten Person entspricht. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass die untergebrachte Person oder im Fall des Satzes 2 ihre gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden ist; für die Aufklärungspflicht gilt § 630e BGB entsprechend. Behandlungen und Untersuchungen, die gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person erfolgen, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 5 nur unter den Voraussetzungen des § 21a oder des § 21b zulässig." |
22. Nach § 21 werden die folgenden § § 21a bis 21c eingefügt:
" § 21a Behandlung gegen den natürlichen Willen zur Herstellung der Voraussetzungen freier Selbstbestimmung
(1) Eine Behandlung der Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person ist zulässig, wenn
(2) Die beabsichtigte Behandlung Volljähriger bedarf der Anordnung des Betreuungsgerichts. Die beabsichtigte Behandlung Minderjähriger bedarf der vorherigen Anhörung der Sorgeberechtigten durch die ärztliche Leitung sowie der Anordnung des Familiengerichts; § 167 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG geltenden Vorschriften auch auf die Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme anzuwenden sind. Die Anordnung oder die einstweilige Anordnung der Behandlung ist durch die ärztliche Leitung bei dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Gericht schriftlich zu beantragen.
(3) Die Behandlung ist nach Maßgabe des Inhalts der Beschlussformel des Gerichts durch die ärztliche Leitung schriftlich anzuordnen. In der ärztlichen Anordnung sind die Art und Dauer der Behandlung einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente, die nach dem Inhalt der Beschlussformel des Gerichts zulässig sind, die Art und Dauer der begleitenden Kontrollen sowie die Intensität der erforderlichen ärztlichen Überwachung anzugeben.
(4) Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt informiert die untergebrachte Person und ihre gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter über die Inhalte der Beschlussformel des Gerichts zu Art und Dauer, zur Durchführung sowie zur Dokumentation der angeordneten Behandlung und über die gegen die Anordnung des Gerichts möglichen Rechtsbehelfe. Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt erläutert auch die Inhalte der ärztlichen Anordnung nach Absatz 3 und teilt den beabsichtigten Beginn der Behandlung rechtzeitig mit.
(5) Die Behandlung ist durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt zu überwachen. Sie ist nach Maßgabe des Inhalts der Beschlussformel des Gerichts, mindestens jedoch unter Angabe der maßgeblichen medizinischen Gründe für ihre Anordnung, ihres Zwangscharakters, der Art und Weise ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren.
(6) Die Behandlung ist zu beenden, wenn das Ziel der Behandlung nach Absatz 1 Nr. 6 erreicht ist. Sie ist auch zu beenden, wenn im Verlauf der Behandlung eine Besserung nicht eintritt oder schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der Behandlung erforderlich machen. Die ärztliche Leitung teilt dem Betreuungsgericht, bei Minderjährigen den Sorgeberechtigten und dem Familiengericht, die Beendigung der Behandlung unverzüglich mit.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Untersuchungen, die im Rahmen der Behandlung der Krankheit oder Behinderung nach § 1 Nr. 1 erforderlich und mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, entsprechend.
§ 21b Behandlung gegen den natürlichen Willen zur Abwehr gegenwärtiger erheblicher Gefahren
(1) Eine Behandlung der untergebrachten Person ist gegen ihren natürlichen Willen auch zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8 vorliegen. Die Behandlung bedarf der Anordnung durch die ärztliche Leitung und ist durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen. Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Behandlung ist zu beenden, wenn die Gefahr im Sinne des Satzes 1 abgewendet worden ist. Die durchgeführte Behandlung ist unter Angabe der maßgeblichen medizinischen Gründe für ihre Anordnung, des Zwangscharakters der Behandlung, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren.
(2) Absatz 1 gilt für Untersuchungen, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, entsprechend. Eine zwangsweise Untersuchung, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, darf durch die ärztliche Leitung auch zum Gesundheits- oder Hygieneschutz angeordnet werden.
§ 21c Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
(2) Eine besondere Sicherungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder eines Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine Fixierung einer einwilligungsfähigen untergebrachten Person durch die Gabe oder die ergänzende Gabe von Medikamenten ist ohne deren Einwilligung abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Fixierung zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Dritten erforderlich ist.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bedürfen der Anordnung durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt und sind durch sie oder ihn zu überwachen. Fixierungen (Absatz 1 Nr. 4) bedürfen der Anordnung durch die ärztliche Leitung und sind durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt zu überwachen. Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt überprüft fortlaufend, ob die Voraussetzungen der besonderen Sicherungsmaßnahme weiterhin vorliegen.
(4) Fixierte Personen sind durchgängig zu beobachten; ihre Vitalfunktionen sind fortlaufend zu kontrollieren. Die Beobachtung erfolgt durch die persönliche Anwesenheit einer Pflegekraft bei der fixierten Person. Eine mittelbare Beobachtung ist nur zulässig, wenn eine persönliche Anwesenheit der Pflegekraft bei der fixierten Person aus therapeutischen Gründen nicht in Betracht kommt; sie bedarf der Anordnung durch die ärztliche Leitung.
(5) Über die Zulässigkeit einer Fixierung ist unverzüglich nach deren Beginn durch die ärztliche Leitung eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen; die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG geltenden Vorschriften finden, auch in Verbindung mit § 151 Nr. 7 und § 167 FamFG, entsprechende Anwendung.
(6) Eine besondere Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Gefahr im Sinne des Absatzes 2 abgewendet worden ist. Die durchgeführte Maßnahme ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für die Anordnung, der Art und Weise der Durchführung, ihrer Dauer und der vorgenommenen ärztlichen Überprüfungen zu dokumentieren."
§ 22 FreiheitsbeschränkungenDie untergebrachte Person unterliegt nur denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die sich aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens in dem Krankenhaus ergeben, in dem sie untergebracht ist. Maßnahmen, welche die Freiheit der untergebrachten Person beschränken, sind im Verlauf der Behandlung ständig zu überprüfen und der Entwicklung der betroffenen Person anzupassen.
wird gestrichen.
24. In § 23 werden die Worte "ihren Zimmern" durch die Worte "ihrem Zimmer" und die Worte "dem Krankenhaus" durch die Worte "der Unterbringungseinrichtung" ersetzt.
25. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "im Krankenhaus" durch die Worte "in der Unterbringungseinrichtung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "in dem Krankenhaus" durch die Worte "in der Unterbringungseinrichtung" ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Post- und Fernmeldeverkehr kann dadurch überwacht und beschränkt werden, dass
Telefongespräche werden dadurch überwacht, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Unterbringungseinrichtung mithört; die untergebrachte Person ist darüber vor Beginn des Gesprächs zu unterrichten."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Schriftverkehr und sonstige Sendungen, die innerhalb des Krankenhauses gewechselt werden, entsprechende Anwendung. | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Schreiben und sonstige Sendungen, die innerhalb der Unterbringungseinrichtung gewechselt werden, entsprechende Anwendung." |
d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Verweisung "Absätze 2 und 3" durch die Verweisung "Absätze 2 bis 4" und die Worte "Leitung des Krankenhauses" durch die Worte "ärztliche Leitung der Unterbringungseinrichtung" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Worte "vom Krankenhaus" durch die Worte "von der Unterbringungseinrichtung" ersetzt.
e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung "Absätze 2 und 3" durch die Verweisung "Absätze 2 bis 4" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Worte "dem Krankenhaus" durch die Worte "der Unterbringungseinrichtung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Unterbringungseinrichtung" ersetzt.
27. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "nach Möglichkeit" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der zuständigen Behörde" durch die Worte "dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 werden durch die ärztliche Leitung des Krankenhauses getroffen und sollen im Einvernehmen mit der untergebrachten Person erfolgen. | "(5) Die ärztliche Leitung der Unterbringungseinrichtung trifft die Entscheidungen über die Form der Unterbringung sowie über Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 möglichst im Einvernehmen mit der untergebrachten Person." |
28. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hält es die ärztliche Leitung des Krankenhauses für geboten, die untergebrachte Person zu entlassen, so ist das Gericht hiervon unverzüglich zu unterrichten. | "Liegen nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Unterbringungseinrichtung die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 16 nicht mehr vor, so ist das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, hiervon unverzüglich zu unterrichten." |
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
(3) Das Krankenhaus benachrichtigt rechtzeitig das Gericht, die zuständige Behörde und den Sozialpsychiatrischen Die zuständige Behörde soll unterrichten
Das Krankenhaus benachrichtigt ferner die Ärztin oder den Arzt, von der oder von dem sich die betroffene Person behandeln lassen will, es sei denn, daß die betroffene Person widerspricht. | "(2) Will die betroffene Person nicht freiwillig zur weiteren Behandlung in der Unterbringungseinrichtung verbleiben, so ist sie aus der Unterbringungseinrichtung zu entlassen, wenn
(3) Die Unterbringungseinrichtung unterrichtet von der bevorstehenden Entlassung unverzüglich den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt soll unterrichten
Die Unterbringungseinrichtung unterrichtet von der bevorstehenden Entlassung auch die Ärztin oder den Arzt, von der oder von dem sich die betroffene Person behandeln lassen will, es sei denn, dass die betroffene Person widerspricht." |
29. § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringungsmaßnahme
Hat das Gericht die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung für die betroffene Person mit der Auflage verbunden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, so hat sie unverzüglich den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes dem Krankenhaus, in dem sie untergebracht war, und dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. Das Krankenhaus übersendet unverzüglich dem Sozialpsychiatrischen Dienst und der Ärztin oder dem Arzt einen Bericht über die bisherige Behandlung. | " § 28 Aussetzung der Vollziehung der Unterbringungsmaßnahme
Hat das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, die Vollziehung der Unterbringung ausgesetzt und dies mit der Auflage verbunden, dass sich die betroffene Person in ärztliche Behandlung begibt, so hat die betroffene Person den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes, in deren oder dessen Behandlung sie sich begeben hat, unverzüglich der Unterbringungseinrichtung, in der sie untergebracht war, und dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. Die Unterbringungseinrichtung übersendet der Ärztin oder dem Arzt und dem Sozialpsychiatrischen Dienst unverzüglich einen Bericht über die bisherige Behandlung." |
§ 29 Weiterer KrankenhausaufenthaltVerbleibt die aus der Unterbringung entlassene Person weiter in dem Krankenhaus, so teilt das Krankenhaus dies dem Gericht und der zuständigen Behörde mit. § 27 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
31. In § 30 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)" ersetzt.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht, das Familiengericht an die Betreuungsbehörde oder eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt ist, ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für eine Unterbringung oder vorläufige Einweisung nach diesem Gesetz oder für die Betreuung erforderlich ist. | "Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht, an das Familiengericht, an die Betreuungsstelle oder an eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für die Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die gesetzliche Vertretung erforderlich ist." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Daten übermittelt, so hat der Empfänger diese Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern. Hierauf ist der Empfänger hinzuweisen. | "(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Daten übermittelt, so hat die Empfängerin oder der Empfänger diese Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern. Hierauf ist die Empfängerin oder der Empfänger hinzuweisen." |
33. In § 34 Satz 1 werden die Worte "das Krankenhaus, in dem die Person untergebracht ist, die" durch die Worte "die Unterbringungseinrichtung die jeweils" ersetzt.
34. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "vorläufigen" das Wort "behördlichen" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "vorläufigen" das Wort "behördlichen" eingefügt.
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort "vorläufigen" das Wort "behördlichen" eingefügt.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Änderung der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung
§ 2 Nr. 6 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 548),
6. Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 404);
wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 171589
ENDE |