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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes und weiterer Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 24. Oktober 2018
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 01.11.2018 S. 214)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Das Niedersächsische Krankenhausgesetz vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Anwendungsbereich" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Krankenhäuser im Sinne der folgenden Vorschriften sind die Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 KHG genannten Einrichtungen (Straf- und Maßregelvollzug, Polizeikrankenhäuser und Fachkliniken im Bereich der Renten- und der Unfallversicherung)."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)" durch die Abkürzung "KHG" ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 8 angefügt:

"8. die Pflegekammer Niedersachsen."

4. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Unterschreitung von Mindestmengen

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Leistungen aus dem Katalog der planbaren Leistungen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB V) zu bestimmen, bei denen die Anwendung des § 137 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte.

" § 15 Fehlermeldesysteme

(1) In jedem Krankenhaus ist ein Fehlermeldesystem einzuführen. Das Fehlermeldesystem muss für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zugänglich sein. Das Fehlermeldesystem muss gewährleisten, dass die Meldungen anonym erfolgen können. Den Personen, die eine Meldung abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(2) Das Krankenhaus hat die Meldungen mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten. Meldungen, die auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lassen, hat das Krankenhaus dem Fachministerium unverzüglich mitzuteilen. Das Fachministerium kann verlangen, dass eine Erörterung der Meldung stattfindet.

(3) Soweit ein Krankenhaus nach bundesrechtlichen Vorschriften (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 und § 136a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V) ein Fehlermeldesystem durchzuführen hat, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 die betreffenden Bestimmungen.

(4) Das Fachministerium gibt Handlungsempfehlungen für die Einrichtung und Durchführung von Fehlermeldesystemen heraus."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 6 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Berufung erfolgt, erstmals zum 1. Januar 2016, jeweils für fünf Jahre;"Die Berufung erfolgt jeweils für drei Jahre;"

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Zahl "2017" durch die Worte "eines jeden Jahres" ersetzt.

bb) Satz 6

Das Fachministerium kann seine Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz auf eine andere Stelle übertragen.

wird gestrichen.

6. Es werden die folgenden §§ 17 bis 21 angefügt:

" § 17 Konferenzen

(1) In jedem Krankenhaus sind regelmäßig Konferenzen durchzuführen, um Entwicklungen in der Patientenversorgung zu beobachten und Risiken frühzeitig zu erkennen (Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen). Die Konferenzen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Konferenz nach Absatz 1 sind insbesondere für jede Fachrichtung des Krankenhauses jeweils die leitende Ärztin oder der leitende Arzt und die leitende Pflegefachkraft.

(3) Gegenstand der Konferenzen sind

  1. die Erörterung von Todesfällen und besonderen Krankheitsverläufen sowie
  2. die Bewertung der Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses

mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung. An der Erörterung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Angehörigen der beteiligten Berufsgruppen und Fachrichtungen zu beteiligen.

(4) Jedes Krankenhaus bestimmt in einem Leitfaden insbesondere die Organisation und den Ablauf der Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen sowie die weitere Behandlung der Ergebnisse.

(5) Auf Verlangen sind die Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses dem Fachministerium vorzulegen.

§ 18 Arzneimittelkommission

(1) In jedem Krankenhaus ist eine Arzneimittelkommission zu bilden. Krankenhäuser können in geeigneten Fällen eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Mitglieder der Arzneimittelkommission sind insbesondere die Leiterin oder der Leiter der Krankenhausapotheke oder der krankenhausversorgenden Apotheke sowie je Fachrichtung des Krankenhauses die leitende Ärztin oder der leitende Arzt und je Fachrichtung die leitende Pflegefachkraft. Die Leitung obliegt

  1. der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke oder der krankenhausversorgenden Apotheke oder
  2. einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, die oder der in Arzneimittelfragen besonders erfahren ist.

Die Arzneimittelkommission tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere die Aufgabe,

  1. eine Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind, nach medizinischen, pharmazeutischen und wirtschaftlichen Aspekten unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Arzneimittelsicherheit zu erstellen und fortzuschreiben und
  2. das ärztliche und pflegerische Personal in Fragen der Arzneimittelversorgung und der Arzneimitteltherapiesicherheit zu beraten und zu unterstützen.

(4) Das Krankenhaus stellt sicher, dass die Arzneimittelkommission über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste nach Absatz 3 Nr. 1 enthalten sind, unter Angabe der Gründe für die Anwendung unterrichtet wird. Dies gilt auch für die Durchführung von klinischen Studien mit Arzneimitteln.

§ 19 Stationsapothekerin oder Stationsapotheker

(1) In jedem Krankenhaus ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass in ausreichender Zahl Apothekerinnen oder Apotheker als Beratungspersonen für die Stationen eingesetzt werden (Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker). Das Krankenhaus bestimmt anhand der Größe und der Fachrichtung der Stationen und der von ihnen erbrachten Leistungen, in welchem Umfang Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker jeweils für die vorhandenen Fachrichtungen beratend tätig sein sollen; dabei sind Fachrichtungen besonders zu berücksichtigen, in denen besonders häufig

  1. die Arzneimittelversorgung anzupassen ist,
  2. verschiedene Infusionen nebeneinander oder nacheinander angewendet werden,
  3. mehrere Medikamente nebeneinander eingesetzt werden oder
  4. neuartige Behandlungen stattfinden.

(2) Die Stationsapothekerin oder der Stationsapotheker hat die Aufgabe, im Rahmen der Zusammenarbeit mit ärztlichem und pflegerischem Personal zu einer sicheren, zweckmäßigen sowie wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie und damit zu einer effizienteren Betriebsführung beizutragen. Zur Aufgabe nach Satz 1 gehört

  1. die Prüfung der für eine Patientin oder einen Patienten vorgesehenen Medikamente auf Wechselwirkungen, auf ihre Risiken und Nebenwirkungen sowie auf risikoärmere Alternativen,
  2. die umgehende Prüfung nach der Aufnahme der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus, inwieweit deren Medikationsplan an die Arzneimittelliste des Krankenhauses anzupassen ist,
  3. die pharmazeutische Beratung des ärztlichen und pflegerischen Personals, das an der stationären Behandlung der Patientin oder des Patienten beteiligt ist.

Im Übrigen soll durch Beratung darauf hingewirkt werden, dass

  1. Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte in der versorgenden Apotheke ordnungsgemäß angefordert werden,
  2. Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte ordnungsgemäß gelagert und verwendet werden,
  3. notwendige Maßnahmen zur Patientensicherheit und zur Arzneimittelsicherheit getroffen werden.

(3) Zur Stationsapothekerin oder zum Stationsapotheker sollen nur Personen bestimmt werden, welche die Weiterbildung im Fachgebiet Klinische Pharmazie abgeschlossen oder bereits begonnen haben.

(4) Verfügt das Krankenhaus nicht über eine eigene Krankenhausapotheke, so soll die Sicherstellung der Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 im Vertrag nach § 14 Abs. 3 oder 4 des Apothekengesetzes mit der krankenhausversorgenden Apotheke geregelt werden.

§ 20 Unterstützung bei berufsbezogenen Belastungen

(1) Jedes Krankenhaus hat einen Plan zur Unterstützung des mit der Patientenversorgung beschäftigten Personals bei der Bewältigung der damit verbundenen berufsbezogenen Belastungen zu erstellen.

(2) Der Plan soll einzelfallbezogene und allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung des Personals vorsehen.

(3) Die in dem Plan vorgesehenen Maßnahmen sind unverzüglich nach der Aufstellung einzuführen.

§ 21 Aufsicht

Die Durchsetzung der Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 5 und 6 sowie den §§ 17 bis 20 obliegt dem Fachministerium. Zu diesem Zweck kann das Fachministerium die Erteilung von Auskünften und die Vorlage einzelner Unterlagen verlangen sowie Anordnungen treffen und nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften durchsetzen. Das Fachministerium kann die Aufgaben nach Satz 1 und § 16 Abs. 7 ganz oder teilweise einer anderen Landesbehörde übertragen."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 181829

ENDE