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Regelwerk

Änderungstext

Überwachung von Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen
- Niedersachsen -

Vom 11. November 2021
(Nds.MBl. Nr. 47 vom 25.11.2021 S. 1735)



RdErl. d. MS v. 11.11.2021 - 401.4-41504/3/1/2 -
- VORIS 21069 -
Bezug: RdErl. v. 20.6.2016 (Nds.MBl. S. 664)

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 31.12.2021 wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG" durch die Verweisung " § 37 Abs. 3 IfSG" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 IfSG gelten für die Durchführung der Überwachung von Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen die Befugnisse nach § 16 Abs. 2 IfSG."Für die Durchführung der Überwachung von Schwimm und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen gelten die Befugnisse nach § 15a IfSG."

2. In Nummer 2 wird das Datum "31.12.2021" durch das Datum "31.12.2023" ersetzt.

ID: 212468

ENDE