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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 35 vom 14.12.2009 S. 750)
Gl.-Nr.: 2120



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst Nordrhein-Westfalen (ÖGDG)

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird geändert in "Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift "Drittes Kapitel" werden die Wörter "Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit".

b) Zu § 27 werden die Wörter "Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit".

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden hinter dem Wort "Umweltmedizin" die Wörter "und Trinkwasser" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit".

c) In Absatz 2 wird eine neue Ziffer 5 "das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" angefügt.

4. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Aufsichtsbehörde das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium" ersetzt durch die Wörter "Aufsichtsbehörden die für Gesundheit und Trinkwasser zuständigen Ministerien".

5. In § 10 wird als Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf dem Gebiet der Umweltmedizin und des Trinkwassers hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen."

6. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit".

7. In der Überschrift "Drittes Kapitel" werden die Wörter "Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" ersetzt durch die Wörter "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit".

8. § 27 wird wie folgt neu gefasst:

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  § 27 Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

(1) Das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums. Es hat die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere auf den Gebieten der Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, der europäischen und internationalen Gesundheitspolitik, der Gesundheitsförderung, der Umweltmedizin, der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, der Hygiene und der Arzneimittelsicherheit, die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen.

(2) Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen dem Landesinstitut

  • die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,
  • die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien,
  • die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,
  • die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
  • die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind,
  • die Vorbereitung des Landesgesundheitsberichtes nach § 25.
  § 27 Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit

(1) Das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des für Gesundheit und Arbeit zuständigen Ministeriums. Es hat unter anderem die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen.

(2) Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen dem Landesinstitut insbesondere

  1. die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,
  2. die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien,
  3. die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,
  4. die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
  5. die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind, und
  6. die Vorbereitung des Landesgesundheitsberichtes nach § 25.

(3) Das Landesinstitut ist ferner "Zentrale Stelle" für das Meldeverfahren über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen. Die "Zentrale Stelle" ist befugt, zwecks Durchführung und Sicherstellung eines Erinnerungswesens einen Datenabgleich vorzunehmen und bei fehlendem Teilnahmenachweis die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Abwendung von möglichen Gefährdungen des Kindeswohls zu unterrichten. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Einvernehmen mit dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung nach § 32a Heilberufsgesetz NRW geregelt."

9. In § 31 wird die Zahl "2008" durch die Zahl "2014" ersetzt und hinter die Zahl die Wörter "und danach alle fünf Jahre" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie
die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
(Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)

Das Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

In § 31 (red. Anm. später geändert in § 30) Satz 2 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2012" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Angaben " § 18 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 696)" durch die Angaben " § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157)" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Angaben "12 KHG NRW" durch die Angaben "11 KHGG NRW" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -" durch die Wörter "zuständigen Amtsgericht" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angaben " §§ 70e und 70 h in Verbindung mit § 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG" durch die Angaben " §§ 321 und 331 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Absatz 1 und 6 sowie 151 Nummer 7 FamFG" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)" durch die Wörter "das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angaben " § 70d Abs. 1 und § 70g Abs. 2 FGG" durch die Angaben " §§ 320 in Verbindung mit 315 Absatz 4 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit § 167 Absatz 1 FamFG" ersetzt.

4. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -" durch die Wörter "zuständigen Amtsgericht" ersetzt.

5. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe " § 5 KHG" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 KHGG NRW" ersetzt.

6. In § 25 Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "zuständigen Amtsgericht" ersetzt.

7. In § 27 Absatz 2 werden die Angaben " § 70k FGG" durch die Angaben " § 328 Absatz 1 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit § 167 Absatz 1 FamFG" ersetzt.

8. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 6 KHG" durch die Angabe " § 5 Absatz 2 KHGG NRW" ersetzt.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 70k Abs. 1 Satz 2 FGG" durch die Angabe " § 328 Absatz 1 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit § 167 Absatz 1 FamFG" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "zuständige Amtsgericht" ersetzt.

10. In § 37 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2014" ersetzt und die Wörter "und danach alle fünf Jahre" werden hinter der Zahl eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 3 Nummern 2, 3, 4, 6, 7 und 9 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 3 Nummern 2, 3, 4, 6, 7 und 9 tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.