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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. November 2013
(GV.NRW Nr. 35 vom 22.11.2013 S. 624)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Krebsregistergesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hierzu gehört die Ergebniskontrolle bei Screening-Programmen (z.B. Mammographie-Screening). | "Hierzu gehört zur Qualitätssicherung der Datenabgleich mit den Ergebnissen aller entsprechenden Screening-Programme, insbesondere des Mammographie-Screenings." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Krebsregister wird verknüpft mit der von den Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Onkologischen Schwerpunkten oder Krankenhäusern etablierten onkologischen Qualitätssicherung. | "Das Krebsregister wird mit der onkologischen Qualitätssicherung verknüpft." |
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Die für die klinische Krebsregistrierung entstehenden Daten sind zu nutzen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "des für Gesundheit zuständigen Ministeriums" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird die Aufgabe übertragen, die eingesetzten Chiffrierverfahren dem Stand der Technik anzupassen (§ 9), für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und für Forschungsaufgaben (§ 10) sowie für die Evaluation des Krebsregisters (§ 11 Abs. 2) entschlüsselte Daten zur Verfügung zu stellen. | "Der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird die Aufgabe übertragen, die eingesetzten Chiffrierverfahren dem Stand der Technik anzupassen (§ 9) und für die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und für Forschungsvorhaben (§ 10) entschlüsselte Daten zur Verfügung zu stellen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende gestrichen.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. unveränderbarer Teil der Krankenversichertennummer gemäß den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 SGB V."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Wörter "Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und eine laufende Nummer der Meldung." ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Sterbedaten sind:
| "(6) Sterbedaten sind die Sterbebuchnummern." |
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Herkunft der Meldung (Postleitzahl und Ort des Meldeamtes) | "1. beurkundendes Standesamt mit vollständiger Bezeichnung oder die eindeutige numerische Standesamtsnummer im Klartext". |
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und eine laufende Nummer der Meldung" ersetzt.
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Krebsregister hat die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der Krebsregistrierung regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten."
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Datenübermittlung durch die Meldebehörden und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
(1) Zur Durchführung des Mortalitätsabgleiches, zur Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Meldungen im Krebsregister und zur Berichtigung der im Krebsregister gespeicherten Daten, übermitteln die Meldebehörden von allen Sterbefällen ihres Gebietes mindestens einmal jährlich dem Krebsregister von allen Sterbefällen Familienname, Vornamen, ggf. Titel und Geburtsname sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6 und § 3 Abs. 7 nach dem in § 6 Abs. 3 definierten Meldeverfahren. Soweit keine der Speicherung im Krebsregister entsprechende Datensätze im System gefunden werden, sind die angelieferten Datensätze unverzüglich zu löschen. (2) Außerdem übermitteln die Meldebehörden den von den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe und den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden in NRW errichteten zwei Zentralen Stellen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zur Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening die Adressen aller Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres. Die Zentralen Stellen leisten insoweit einen Beitrag zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bei den in Satz 1 genannten Frauen und sind als öffentliche Stellen i. S. des § 31 Meldegesetz NRW anzusehen. Näheres zur Übermittlung der Daten regelt die Meldedatenübermittlungsverordnung. Die pseudonymisierten Brustkrebsdaten des Krebsregisters und die nach gleichem Programm pseudonymisierten Screening-Identifikationsnummern der Zentralen Stellen bedürfen der Abgleichung zur Feststellung falschnegativer Diagnosen im Mammographie-Screening. (3) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt dem Krebsregister einmal jährlich von Sterbefällen die Daten nach § 3 Abs. 6 und die Todesursachen nach § 3 Abs. 8 nach dem in e 6 Abs. 4 definierten Meldeverfahren. | " § 5 Datenübermittlung durch die Meldebehörden und den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -
(1) Die Meldebehörden übermitteln von allen Sterbefällen ihres Gebietes mindestens einmal jährlich die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5, Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 1 nach dem in § 6 Absatz 3 definierten Meldeverfahren zum Zwecke der Durchführung des Mortalitätsabgleiches, der Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Meldungen im Krebsregister und zur Berichtigung der im Krebsregister gespeicherten Daten, soweit sie der Meldebehörde vorliegen. (2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - übermittelt dem Krebsregister einmal jährlich von Sterbefällen die Daten nach § 3 Absatz 6, Absatz 7 Nummer 1 und Absatz 8 nach dem in § 6 Absatz 4 definierten Meldeverfahren. (3) Nach Verknüpfung der übermittelten Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind die Daten nach § 3 Absatz 6 und § 3 Absatz 7 Nummer 1 unverzüglich zu löschen. Die verbleibenden Mortalitätsdaten dürfen vom Krebsregister auf Dauer gespeichert werden, um bei krebsbezogenen Forschungsfragen die Zeit unter Risiko berechnen sowie die Überlebensraten insbesondere im Hinblick auf verspätet eingehende Inzidenzmeldungen korrekt bestimmen zu können. (4) Zur Durchführung des Mortalitätsabgleiches, zur Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Meldungen im Krebsregister und zur Berichtigung der im Krebsregister gespeicherten Daten werden diese mindestens einmal jährlich mit den Mortalitätsdaten nach § 5 Absatz 3 abgeglichen. (5) Die Meldebehörden übermitteln der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe die Adressen aller Frauen, für die keine Auskunftssperre nach § 34 Absatz 6 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung besteht, ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres zwecks Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening. Einer Datenübermittlung nach Satz 1 kann nicht widersprochen werden. Die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigung leisten einen Beitrag zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bei den in Satz 1 genannten Frauen und sind öffentliche Stellen nach § 31 des Meldegesetzes NRW. Näheres zur Übermittlung der Daten an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigung regelt das Ministerium für Inneres und Kommunales durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 5 des Meldegesetzes NRW. Die übermittelten Daten von Frauen, die einer Teilnahme am Mammographie-Screening widersprochen haben, sind von den Zentralen Stellen unverzüglich zu löschen." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" eingefügt sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "den Sterbedaten" werden durch die Wörter "den Kryptogrammen der Sterbedaten" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Pseudonyme" die Wörter "der Kryptogramme" eingefügt.
ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Wörter "Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - "ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sterbedaten werden pseudonymisiert an das Krebsregister übermittelt. | "Die Sterbedaten in pseudonymisierter Form und die vollständige Bezeichnung oder die eindeutige numerische Standesamtsnummer des beurkundenden Standesamtes im Klartext werden an das Krebsregister übermittelt." |
cc) Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "laufende Nummer des Sterbefalls" durch die Wörter "sterbefallbezogene Daten" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "laufende Nummer des Sterbefalls" durch die Wörter "sterbefallbezogene Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) In Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "laufende Nummer des Sterbefalls" durch die Wörter "sterbefallbezogene Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" ersetzt.
c) Absatz 5
(5) Erhält das Krebsregister eine Meldung zu einer Patientin oder zu einem Patienten mit ständigem Aufenthalt in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, bietet es diese Meldung dem für den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten zuständigen Krebsregister an und übermittelt sie auf Anforderung. Das Krebsregister hat die ihm von anderen Ländern übermittelten Daten zu Patientinnen und Patienten mit ständigem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen wie die übrigen Meldungen zu behandeln.
wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die laufende Nummer und die Todesursachen der Sterbefälle entgegenzunehmen, | "4. vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - die laufende Nummer, die Todesursachen der Sterbefälle und die sterbefallbezogenen Daten entgegenzunehmen,". |
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" eingefügt.
cc) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Sterbefälle" werden die Wörter "und die sterbefallbezogenen Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" eingefügt.
dd) In Nummer 11 werden die Wörter "Dachdokumentation Krebs" durch die Wörter "Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. die Mortalitätsdaten nach § 5 Absatz 3,".
bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.
cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und die Wörter "Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" werden durch die Wörter "Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Daten" die Wörter "nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Pseudonymisierungsdienst erhält vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die laufende Nummer und die Kryptogramme der Sterbedaten für jeden Sterbefall. | "Der Pseudonymisierungsdienst erhält vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - die laufende Nummer und die Kryptogramme der Sterbedaten für jeden Sterbefall und die sterbefallbezogenen Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 2." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Sterbefälle" die Wörter "und den sterbefallbezogenen Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "meldungsbezogenen" wird das Wort "Daten" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "Daten" werden die Wörter "nach § 3 Absatz 7 Nummer 2" eingefügt.
9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Abgleich mit Daten aus Früherkennungsmaßnahmen
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen der Evaluation und Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsfrüherkennung, insbesondere zur Ermittlung von Krebserkrankungen, die zwischen zwei Screeningrunden auftreten (Intervallkarzinome), darf das Krebsregister zum Zwecke des Datenabgleichs und der Datenauswertung von den an der Qualitätssicherung der Früherkennungsmaßnahme beteiligten Stellen auf deren Antrag Pseudonyme, die aus Identitäts-Kryptogrammen nach § 3 Absatz 9 Nummer 2 erzeugt werden, Angaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Angaben zum Verlauf der Früherkennungsuntersuchung sowie Angaben zu der die jeweilige Früherkennungsuntersuchung durchführenden Einrichtung entgegennehmen. Das Verfahren nach § 6 Absatz 1 ist verbindlich.
(2) Das Krebsregister kann eine für die Durchführung des Abgleichs notwendige und der Kommunikation zwischen den am Abgleich beteiligten Einrichtungen dienende eindeutige Fall-Identifikation entgegennehmen, sofern dies in der Richtlinie der Krebsfrüherkennung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach §§ 25 Absatz 4, 92 Absatz 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Die Fall-Identifikation wird ausschließlich im Rahmen und für die Dauer eines Krebsregisterabgleichs in den beteiligten Institutionen gespeichert und verwendet und enthält keine personenbezogenen Angaben.
(3) Das Krebsregister führt die nach dem in § 6 Absatz 1 festgelegten Verfahren aus dem Früherkennungsprogramm übermittelten Daten anhand der Fall-Identifikation zusammen. Es gleicht diese mit den im Krebsregister gespeicherten Daten entsprechend dem Verfahren nach § 7 Absatz 1 Nummer 10 ab und ermittelt die Intervallkarzinome. Das Ergebnis des Abgleichs sowie Angaben zum Zyklus der Früherkennungsuntersuchung darf das Krebsregister zur Weiterverarbeitung dauerhaft speichern.
(4) Zur Evaluation der Intervallkarzinome übermittelt das Krebsregister den an der Qualitätssicherung der Früherkennungsmaßnahme beteiligten Stellen bezogen auf die jeweiligen Intervallkarzinome die Fall-Identifikation zusammen mit den Angaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nummer 1 in dem für die Evaluation der Früherkennungsmaßnahme erforderlichen Umfang sowie Angaben zu der Einrichtung, die die dem Intervallkarzinom vorausgegangene unauffällige Früherkennungsuntersuchung durchgeführt hat.
(5) Nach Abschluss der im Rahmen der Früherkennung vorgesehenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind die dem Krebsregister für die Durchführung des Abgleichs übermittelten Angaben einschließlich der Fall-Identifikation unverzüglich zu löschen."
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Evaluation
(1) Das Krebsregister hat die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der Krebsregistrierung regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten. (2) Insbesondere sind die Verfahren nach § 6 bis § 9 einer genauen Evaluation zu unterziehen. Zu diesem Zweck beauftragt das Krebsregister eine unabhängige Forschungsstelle mit einer Evaluationsstudie. Das Konzept dieser Studie muss dem wissenschaftlichen Stand und datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Für die Evaluation stellt das Krebsregister der beauftragten Forschungseinrichtung Stichproben der im Evaluations-Zeitraum gespeicherten Meldungen in geeignetem Umfang zur Verfügung. Darüber hinaus erhält die beauftragte Forschungsstelle von der Ärztekammer Westfalen-Lippe die entschlüsselten Identitäts-Chiffrate dieser Stichproben. Die beauftragte Forschungsstelle hat sicherzustellen, dass die Identitäts-Daten nur so lange bei ihr entschlüsselt gespeichert werden, wie dies unbedingt zur sachgemäßen Abwicklung erforderlich ist. (3) Es ist sicherzustellen, dass die Landesregierung dem Landtag spätestens bis zum 31.12.2009 über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 2 und über die Auswirkungen dieses Gesetzes berichten kann. | " § 11 Registerübergreifender Datenabgleich
(1) Für den Datenaustausch gemäß Absatz 2 und 3 sowie für den Datenabgleich gemäß Absatz 4 bis 7 ist nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren, das die Wiederherstellung des Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt, für jede an Krebs erkrankte Person ein eindeutiges Pseudonym zu bilden. Der für die Erzeugung dieser Pseudonyme verwendete Schlüssel darf dabei nicht dem entsprechen, der beim Pseudonymisierungsdienst für Meldungen nach § 4 oder bei den Vertrauensstellen der anderen Epidemiologischen Krebsregister eingesetzt wird. (2) Erhält das Krebsregister eine Meldung zu einer Patientin oder einem Patienten mit ständigem Aufenthalt in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, bietet es diese Meldung dem für den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten zuständigen Krebsregister an und übermittelt sie auf Anforderung. (3) Das Krebsregister kann bei den Krebsregistern anderer Länder Daten zu Patientinnen und Patienten mit ständigem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen anfordern. Diese Datenübermittlungen sind wie die übrigen Meldungen nach § 4 zu behandeln. (4) Das Krebsregister übermittelt im Sinne des Bundeskrebsregisterdatengesetzes einmal jährlich die epidemiologischen Daten in Verbindung mit Identitätsdaten nach § 3 Absatz 3, Pseudonymen nach Absatz 1 sowie einer vom Epidemiologischen Krebsregister Nordrhein-Westfalen gebildeten Referenznummer an das beim Robert Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten. (5) Das Epidemiologische Krebsregister Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, vom Zentrum für Krebsregisterdaten nach Durchführung eines länderübergreifenden Datenabgleichs zur Feststellung von Mehrfachübermittlungen erstellten Rückmeldungen mit epidemiologischen Daten, entweder in Verbindung mit der Referenznummer nach Absatz 4 oder bei bisher dem Epidemiologischen Krebsregister Nordrhein-Westfalen unbekannten Patientinnen und Patienten Rückmeldungen mit Identitätsdaten nach § 3 Absatz 3, Pseudonymen nach Absatz 1 sowie einer vom jeweiligen Landeskrebsregister gebildeten Referenznummer entgegenzunehmen. (6) Mit dem Ziel einer gegenseitigen Datenergänzung zur Erhöhung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit übermittelt das Krebsregister alle drei Jahre die epidemiologischen Daten, die Identitätsdaten nach § 3 Absatz 3 sowie die Pseudonyme nach Absatz 1 an das Deutsche Kinderkrebsregister am Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz. (7) Das Epidemiologische Krebsregister Nordrhein-Westfalen nimmt nach Durchführung des Datenabgleichs Rückmeldungen vom Deutschen Kinderkrebsregister am Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz mit epidemiologischen Daten, Identitätsdaten nach § 3 Absatz 3 sowie Pseudonymen nach Absatz 1 an." |
11. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
" § 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Sitz der Epidemiologischen Krebsregister Nordrhein-Westfalen gGmbH zuständige Bezirksregierung.
(4) Das Epidemiologische Krebsregister Nordrhein-Westfalen informiert die gemäß Absatz 3 zuständige Behörde über die Verstöße nach Absatz 1 und unterstützt sie bei der Ermittlung des Sachverhalts."
12. Der bisherige § 12 wird § 13.
§ 13 VerordnungsermächtigungDie oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags NRW durch Verordnung die Datenübermittlung an das Epidemiologische Krebsregister abweichend von § 3 Abs. 2 um weitere personenbezogene Daten, wie z.B. eine einheitliche Versichertennummer, zu erweitern, wenn diese für einen bedeutenden Anteil der Patientinnen und Patienten zur Verfügung steht und dies zur Verbesserung der Registerqualität erforderlich ist.
wird aufgehoben.
§ 14 ÜbergangsbestimmungenFür Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister für den Regierungsbezirk Münster, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben die §§ 15 bis 22 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) weiterhin anwendbar. Das Epidemiologische Krebsregister für den Regierungsbezirk Münster darf Daten zu Krebserkrankungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes registriert wurden, entsprechend §§ 4 und 6 an das Epidemiologische Krebsregister Nordrhein-Westfalen übermitteln. Dabei ist auf die Erzeugung von Identitäts-Chiffraten zu verzichten.
aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE