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Änderungstext
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Februar 2016
(GV.NRW. Nr. 4 vom 12.02.2016)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
§ 1 Zuständige Stellen
§ 2 Landeskommission
§ 3 Verfahren
§ 4 Transplantationsbeauftragte
§ 5 Auskunftserteilung
§ 6 Kosten
§ 7 Inkrafttreten".
2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
" § 1 Zuständige Stellen
Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung gemäß § 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, sind insbesondere folgende Stellen zuständig:
3. Die bisherigen § § 1 und 2 werden die §§ 2 und 3.
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Transplantationsbeauftragter
(1) Krankenhäuser mit Intensivbetten bestellen mindestens eine Ärztin oder einen Arzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten. Aufgabe der/des Transplantationsbeauftragten ist, insbesondere darauf hinzuwirken, dass
(2) Aufgabe der/des Transplantationsbeauftragten ist es zum einen, die Angehörigen ergebnisoffen zu beraten, sie im Falle der Entscheidung zur Organspende beratend zu begleiten und zum anderen dafür Sorge zu tragen, dass alle an der Pflege Beteiligten im notwendigen Umfang Zugang zu Fortbildung, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen und Supervision in diesem hoch sensiblen Versorgungsbereich erhalten. (3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig. Sie haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen. Sie sind für ihre Tätigkeit ebenso wie für regelmäßige Fortbildungen, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen, freizustellen. Die Krankenhäuser unterstützen die Transplantationsbeauftragten und stellen ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sowie notwendigen personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung." | " § 4 Transplantationsbeauftragte
(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärztin oder einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten, die beziehungsweise der die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Absatz 3 besitzt. Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist insbesondere, darauf hinzuwirken, dass
(2) Die Transplantationsbeauftragten beraten die Angehörigen ergebnisoffen und begleiten sie im Falle der Entscheidung zur Organspende beratend. Sie tragen dafür Sorge, dass alle an der Pflege Beteiligten im notwendigen Umfang Zugang zu Fortbildung, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen und Supervision erhalten. Die Transplantationsbeauftragen sind gemäß § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dafür verantwortlich, dass das ärztliche und pflegerische Personal über die Bedeutung und den Prozess der Organspende regelmäßig informiert wird. (3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig und haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen. Sie sind unmittelbar der Krankenhausleitung gemäß § 31 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 GV. NRW. S. 702) in der jeweils geltenden Fassung unterstellt. Die Krankenhausleitung unterstützt die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung und stellt ihnen die dafür notwendigen Informationen sowie personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung. Zudem fördert sie die regelmäßige fachspezifische Fortbildung der Transplantationsbeauftragten. Zur Sicherstellung ihrer Qualifikation sind die Transplantationsbeauftragten verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach ihrer Benennung eine curriculäre Fortbildung zum Thema Organspende nachzuweisen. Für bereits benannte Transplantationsbeauftragte beginnt die Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (4) Die Transplantationsbeauftragten sind soweit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. (5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten festzusetzen." |
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
" § 5 Auskunftserteilung
Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten schriftlich Auskunft zu erteilen über
6. Die bisherigen § § 4 und 5 werden die § § 6 und 7.
Artikel 2
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
In § 9 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302) geändert worden ist, wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ID 16/0209
ENDE |