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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. November 2022
(GV.NRW Nr. 41 vom 21.11.2022 S. 975)



Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen

Das Landesausführungsgesetz Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz" durch die Wörter "Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe" und die Angabe "(LAG-ATA-OTA-NRW)" durch die Angabe "(LAG-MT-GBerG-NRW)" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Assistenten" die Wörter "sowie Medizinische Technologinnen und Technologen der vier Fachrichtungen der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, der Funktionsdiagnostik und der Veterinärmedizin (Medizinische Technologinnen und Technologen)" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Soweit Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen mit Patientinnen und Patienten in Berührung kommen, berücksichtigen sie abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Assistenz" die Wörter "sowie der Medizinischen Technologie" eingefügt.

bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

  1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von
    1. Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung der praktischen Ausbildung sowie
    2. Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274),
  2. die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und § 19 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes untersagt werden kann,
  3. das Nähere zu Mindestanforderungen, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Schule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zur Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß
    1. § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes sowie
    2. § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über
  1. ein verbindliches Rahmencurriculum und einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) und
  2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen gemäß § 24 Absatz 5 des MT-Berufe-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467).

(3) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über

  1. das Nähere zu Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder virtuelles und elektronisches Lernen (E-Learning) gemäß
    1. § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und
    2. § 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

beinhalten, und

  1. die Verlängerung des Zeitraums auf bis zu drei Jahre, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach
    1. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung oder
    2. § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

zu absolvieren sind."

4. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
"(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Auswirkungen der landesrechtlichen Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

(3) Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen der landesrechtlichen Umsetzung des MT-Berufe-Gesetzes und der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung."

Artikel 2
DVO-MT-GBerG-NRW - Durchführungsverordnung Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe
Verordnung zur Durchführung des Landesausführungsgesetzes Medizinisch- Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW

Das Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung der Sprachkenntnisse zu bestimmen."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Podologinnen und Podologen" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern "Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) Der Punkt am Ende wird durch einen Umbruch und die Wörter

ersetzt.

3. Dem § 8 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe für die Erteilung und den Widerruf der Berufserlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, von der Behörde, welche die Berufszulassung nach den in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, Informationen darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(5) Die nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe für die Erteilung und den Widerruf der Berufserlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, der Behörde, welche die Berufszulassung nach den in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, Informationen über das Vorliegen von berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen mitzuteilen."

Artikel 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden sind, wird verordnet:

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13 wird das Komma am Ende durch die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 73 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)," ersetzt.

bb) In Nummer 14 wird das Komma am Ende durch die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 100 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467)," ersetzt.

cc) In Nummer 30 werden die Wörter "Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 12. Februar 2015 (GV. NRW. S. 230)" durch die Wörter "Berufsordnung für Hebammen vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616)" ersetzt.

dd) In dem Satzteil nach Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
", soweit in den voranstehenden Nummern nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.

ee) Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In diesen Fällen informiert die zuständige Behörde die Behörde, welche die Berufserlaubnis nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, über den Widerruf der Berufserlaubnis."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13 wird nach der Angabe "S. 2768)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt:

"15. MT-Berufe-Gesetz und

16. MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung".

b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In diesen Fällen informiert die zuständige Behörde die Behörde, welche die Berufserlaubnis nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, über den Widerruf der Berufserlaubnis."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 18 die Angabe "Erfassung und" gestrichen.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 1" durch die Wörter "18 und 20 Absatz 1" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

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§ 18 (aufgehoben)" § 18 Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens

Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Meldeverpflichtung richtet sich nach dem Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 2. Januar 2023 in Kraft.

(3) Die Artikel 3 bis 5 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee tritt am 31. Dezember 2026 in Kraft.

ID: 222423

ENDE